Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Dresden, 10.05.2022 - 273 Gs 5431/21
- VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 88-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 59-IV-21; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 35-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 35-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 59-IV-21; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 35-IV-06). - VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 59-IV-21
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 59-IV-21; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 35-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2023 - 12-IV-22
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der …
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22;.
- VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 69-IV-22
Darlegen der Möglichkeit einer Verletzung eines Anspruchs auf effektive …
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22 Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).