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   VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22   

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VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22 (https://dejure.org/2022,36707)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 08.12.2022 - 48-IV-22 (https://dejure.org/2022,36707)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - 48-IV-22 (https://dejure.org/2022,36707)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Hierzu muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21 [HS]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Weder tragen sie vor, dass sie gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben haben, noch zeigen sie hinreichend auf, dass die Voraussetzungen aus § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sind (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.).

    In diesem Fall darf ein Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    a) Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Hierzu muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21 [HS]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 77-IV-18

    Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Zurückweisung von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Hierauf können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Verfahrensbeteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 110-IV-09 [HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05).

    Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.).

    In diesem Fall darf ein Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 11-IV-22
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Hierauf können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Verfahrensbeteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 110-IV-09 [HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05).

    Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 40-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Weder tragen sie vor, dass sie gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben haben, noch zeigen sie hinreichend auf, dass die Voraussetzungen aus § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sind (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Weder tragen sie vor, dass sie gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben haben, noch zeigen sie hinreichend auf, dass die Voraussetzungen aus § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sind (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    a) Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 100-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 36-IV-16
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 49-IV-22

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Zuweisungsentscheidung eines

  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 24-IV-22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Freistaates

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
  • VerfGH Sachsen, 15.06.2017 - 81-IV-17
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 22-IV-21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 86-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 110-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 49-IV-22

    Verfassungsmäßige Heranziehung von Grundstückseigentümern zu

    Er reiste gemeinsam mit den Beschwerdeführern im Vf. 48-IV-22 im März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

    Er begehrt - ebenso wie seine Mutter und sein minderjähriger Bruder im Vf. 48-IV-22 - eine Zuweisung in den Landkreis Z. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zuweisungsbescheid der Landesdirektion Klage zum Verwaltungsgericht Dresden (4 K 1166/22) und beantragte dort gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

    Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 22 SächsVerf sowie des Grundrechts auf ein gerechtes und zügiges Gerichtsverfahren gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. Er habe trotz seiner Volljährigkeit aus Art. 22 SächsVerf ein Recht auf Schutz der bisher kontinuierlich bestehenden Familiengemeinschaft mit seinem minderjährigen Bruder und seiner Mutter, die im Vf. 48-IV-22 die Zusammenführung mit dem Vater des Beschwerdeführers begehren.

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 38-IV-22

    Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (hier: Zwangsvollstreckung

    1. Der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 48-IV-22; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 20-IV-20; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).
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