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   VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21   

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VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21 (https://dejure.org/2021,21888)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09.07.2021 - 43-IV-21 (https://dejure.org/2021,21888)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2021 - 43-IV-21 (https://dejure.org/2021,21888)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17

    Begründungserfordernisse zur Einlegungsfrist

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Die Begründungslast gebietet auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).

    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 5-IV-21; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).

    Bei mehreren nach dem einschlägigen Verfahrensrecht gegenüber dem Beschwerdeführer wirksamen Zustellungen oder formlosen Mitteilungen beginnt der Fristlauf bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung; die Substantiierungsanforderungen umfassen in diesen Fällen jedenfalls dann die Angabe aller Zugangszeitpunkte, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 - juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 52-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Die Begründungslast gebietet auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Bei mehreren nach dem einschlägigen Verfahrensrecht gegenüber dem Beschwerdeführer wirksamen Zustellungen oder formlosen Mitteilungen beginnt der Fristlauf bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung; die Substantiierungsanforderungen umfassen in diesen Fällen jedenfalls dann die Angabe aller Zugangszeitpunkte, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 - juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 5-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 5-IV-21; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 16.04.2020 - 127-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Er hat lediglich zu prüfen, ob die Fachgerichte in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen sind oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt haben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. April 2020 - Vf. 127-IV-19 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Die Begründungslast gebietet auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
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