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   VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19   

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VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19 (https://dejure.org/2020,27982)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10.09.2020 - 113-IV-19 (https://dejure.org/2020,27982)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10. September 2020 - 113-IV-19 (https://dejure.org/2020,27982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 839
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Die Revision sei auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Beschwerdeführerin aus der - vermeintlich divergenzfähigen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2014 (2 BvR 2116/11) schon keinen abstrakten Rechtssatz abgeleitet habe und zudem die vermeintlich abweichende Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Vorschrift nicht revisiblen Rechts betreffe.

    Die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, das - unbeschränkte - Löschungsverbot sei rechtmäßig, sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11) unvereinbar.

    Auch gegen die - ausführlich begründete - Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei Drittschuldnerin und das an diese gerichtete Leistungsverbot i.S.d. § 321 Abs. 1 AO i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO (sog. Arrestatorium) diene dem Zweck zu unterbinden, dass - speziell durch Übertragung oder Löschung der Domain - die gepfändeten Gesamtansprüche untergehen, ist vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - juris Rn. 16; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 - juris Rn. 10 ff.) verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 22).

    bb) Ferner ist die Bewertung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene, der Sache nach unbeschränkte Verbot, die Domain zu löschen, sei rechtmäßig, nicht deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen, weil sie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 GG ausgestalteten Willkürverbot (Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11) widerspräche.

    Domain durch den Vollstreckungsschuldner vorzunehmen), gerade ausdrücklich nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 31).

  • BGH, 11.10.2018 - VII ZR 288/17

    Zur Pfändung einer .de-Domain mit der DENIC eG als Drittschuldnerin und zur

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Vielmehr steht die Entscheidung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, nach dem die Gesamtheit der zwischen dem jeweiligen Domaininhaber und der Beschwerdeführerin bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Domainvertrag (Anspruchsbündel) ein pfändbares Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO bzw. § 321 Abs. 1 AO sein kann (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - juris Rn. 29; Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - juris Rn. 19; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 - juris Rn. 9).

    Auch gegen die - ausführlich begründete - Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei Drittschuldnerin und das an diese gerichtete Leistungsverbot i.S.d. § 321 Abs. 1 AO i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO (sog. Arrestatorium) diene dem Zweck zu unterbinden, dass - speziell durch Übertragung oder Löschung der Domain - die gepfändeten Gesamtansprüche untergehen, ist vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - juris Rn. 16; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 - juris Rn. 10 ff.) verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 22).

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Vielmehr steht die Entscheidung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, nach dem die Gesamtheit der zwischen dem jeweiligen Domaininhaber und der Beschwerdeführerin bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Domainvertrag (Anspruchsbündel) ein pfändbares Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO bzw. § 321 Abs. 1 AO sein kann (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - juris Rn. 29; Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - juris Rn. 19; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 - juris Rn. 9).

    Auch gegen die - ausführlich begründete - Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei Drittschuldnerin und das an diese gerichtete Leistungsverbot i.S.d. § 321 Abs. 1 AO i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO (sog. Arrestatorium) diene dem Zweck zu unterbinden, dass - speziell durch Übertragung oder Löschung der Domain - die gepfändeten Gesamtansprüche untergehen, ist vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - juris Rn. 16; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 - juris Rn. 10 ff.) verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 22).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 61-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    a) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).

    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 - Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 64).

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2011 - 90-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    a) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).

    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 - Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 64).

  • VG Dresden, 12.04.2016 - 2 K 5/15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Mit Urteil vom 12. April 2016 (2 K 5/15) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 51-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 51-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in der Sache nicht geprüft, sondern lediglich ausgesprochen, dass es die Voraussetzungen für eine Überprüfung der landesgerichtlichen Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht für gegeben erachte (vgl. auch BayVerfGH, Beschluss vom 15. November 2009, NVwZ-RR 2010, 132 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 - Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 64).
  • BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 - Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 64).
  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16

    Internet-Domain; Ansprüche aus Domainvertrag; Pfändung, Verwertung,

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

  • VerfGH Sachsen, 26.04.2013 - 94-IV-12
  • BVerfG, 26.05.2004 - 1 BvR 2682/03

    Willkürliche Nichtzulassung der Berufung im Zivilprozess

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Die Beschwerdeschrift legt nicht hinreichend dar, dass die - mit Blick auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Normzweck begründete - Auslegung der Fachgerichte, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG werde durch die Neuregelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG nicht gesperrt, willkürlich i.S.d. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Die Beschwerdeschrift legt nicht hinreichend dar, dass die - mit Blick auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Normzweck begründete - Auslegung der Fachgerichte, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG werde durch die Neuregelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG nicht gesperrt, willkürlich i.S.d. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 60-IV-22
    Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 68-IV-21
    a) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf wird unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes allerdings nicht bereits dann verstoßen, wenn ein Gericht einfaches Recht falsch angewandt hat; hinzukommen muss vielmehr, dass die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 - Vf. 208IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; st. Rspr.).

    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 - Vf. 208-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 - Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 64).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 58-IV-20
    a) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).

    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 11-IV-23
    (1) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).

    Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 68-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV10) (2) Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist.

  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 26-IV-21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Hinreichende Darlegung der

    aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 - Vf. 208IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).

    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 - Vf. 208-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 4-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nichtgegebenen

    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 93-IV-21
    Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 208-IV-20

    Berichtigung eines Urteils wegen eines offenkundigen Fehlers i.R.e.

    1. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).

    Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 - Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 64).

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e.

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 45-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 23-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 89-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 9-IV-23

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde wegen der fehlenden Begründung und des

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 11-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 44-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 71-IV-22
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