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VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 134-IV-17 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 01.08.2017 - 1 Ws 152/17
- VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 134-IV-17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 121-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 134-IV-17
Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb das Oberlandesgericht die an einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellenden Anforderungen überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt haben könnte (vgl. dazu unter dem Blickwinkel des hier nicht ausdrücklich gerügten Art. 18 Abs. 1 SächsVerf etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 75-IV-15; Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 121-IV-16; st. Rspr.).Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge bewahren (vgl. zum Vorgenannten SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 10-IV-10 [HS]/Vf. 11-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 121-IV-16 m.w.N.).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 10-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 134-IV-17
Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge bewahren (vgl. zum Vorgenannten SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 10-IV-10 [HS]/Vf. 11-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 121-IV-16 m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 75-IV-15
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 134-IV-17
Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb das Oberlandesgericht die an einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellenden Anforderungen überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt haben könnte (vgl. dazu unter dem Blickwinkel des hier nicht ausdrücklich gerügten Art. 18 Abs. 1 SächsVerf etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 75-IV-15; Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 121-IV-16; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 134-IV-17
Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 150-IV-17 2. Es lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass die Gerichte die an einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellenden Anforderungen überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt haben könnten (zum Entscheidungsspielraum der Fachgerichte bei Prozesskostenhilfeanträgen vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 75-IV-15; Beschluss vom 11. Januar 2018 - Vf. 134-IV-17 m.w.N) oder dass die Annahme der unzureichenden Erfolgsaussicht sonst willkürlich, also nicht mehr verständlich erscheinend und daher offensichtlich unhaltbar erfolgt sein könnte (zum Willkürmaßstab siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 28-IV-16 m.w.N.).