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VerfGH Sachsen, 12.12.1996 - 28-IV-96 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 39-IV-98 Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs gegen eine angegriffene Entscheidung setzt keine neue Einlegungsfrist in Lauf, weil es andernfalls dem Beschwerdeführer möglich wäre, den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist beliebig hinauszuschieben (Beschlüsse des SächsVerfGH vom 20.8.1997 - Vf. 5-IV-97 - und vom 12.12.1996 - Vf 28-IV-96).
- VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 58-IV-00 Die Erhebung einer Gegenvorstellung konnte den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist ebenso wenig beeinflussen wie die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - Vf. 28-IV-96 - und vom 23. Januar 1998 - Vf. 41-IV-97 -, JbSächsOVG 6, 15 [16]).