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   VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,10994)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.05.2020 - 72-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,10994)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 72-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,10994)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abwägung zwischen einem Eingriff in das geschützte Recht der Berufsfreiheit des Inhabers gastronomischer Einrichtungen und dem schützenswerten Gut der Allgemeinheit durch einschneidende Maßnahmen im Rahmen der Eindämmung der Corona-Pandemie

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Dies führte für die Inhaber gastronomischer Einrichtungen zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]).

    Infolgedessen könnten sich die Gefahren der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen erhöhen, obwohl dem durch die verfahrensgegenständliche Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12 [Fitnessstudios]).

    Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), müssen die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Beschränkungen der Berufsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben zurücktreten.

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Dies führte für die Inhaber gastronomischer Einrichtungen zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]).

    Infolgedessen könnten sich die Gefahren der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen erhöhen, obwohl dem durch die verfahrensgegenständliche Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12 [Fitnessstudios]).

    Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13).

    Im Rahmen der Folgenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die angegriffene Regelung von vornherein zeitlich befristet ist, wodurch sichergestellt wird, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben wird (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13).

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [a.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), müssen die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Beschränkungen der Berufsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben zurücktreten.

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte,

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Dies führte für die Inhaber gastronomischer Einrichtungen zu einem Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 15 [Einzelhandel]; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11 [Fitnessstudios]).

    Damit entfiele eine vom Verordnungsgeber gewählte Maßnahme, die - was hier nicht abschließend beurteilt werden kann, aber im Rahmen der Folgenabwägung unterstellt werden muss - in einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich dynamisch verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 - juris Rn. 24) geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Infektionsraten des Corona-Virus durch eine Begrenzung der persönlichen Kontakte möglichst gering zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]).

    Infolgedessen könnten sich die Gefahren der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen erhöhen, obwohl dem durch die verfahrensgegenständliche Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12 [Fitnessstudios]).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20

    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin im Hinblick auf den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die allein noch verfahrensgegenständliche Regelung des § 6 SächsCoronaSchVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Bedeutung der nunmehr geltenden Befristung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 BvR 900/20 - juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 8).

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin im Hinblick auf den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die allein noch verfahrensgegenständliche Regelung des § 6 SächsCoronaSchVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Bedeutung der nunmehr geltenden Befristung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 BvR 900/20 - juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 8).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin im Hinblick auf den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die allein noch verfahrensgegenständliche Regelung des § 6 SächsCoronaSchVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Bedeutung der nunmehr geltenden Befristung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 BvR 900/20 - juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 8).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
    Damit entfiele eine vom Verordnungsgeber gewählte Maßnahme, die - was hier nicht abschließend beurteilt werden kann, aber im Rahmen der Folgenabwägung unterstellt werden muss - in einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich dynamisch verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 - juris Rn. 24) geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Infektionsraten des Corona-Virus durch eine Begrenzung der persönlichen Kontakte möglichst gering zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 [Einzelhandel]).
  • VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 138/20

    SARS-CoV-2; Corona-Schutz-Verordnung; Gastronomiebetriebe;

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1074/20

    Untersagung des Gastronomiebetriebs innerhalb eines Warenhauses wird nicht außer

  • BVerfG, 24.04.2020 - 1 BvR 900/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18

    Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines

  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

  • VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
  • BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit eines Beschlusses zur

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
    115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Dies führte für sämtliche Inhaber gastronomischer Einrichtungen im Freistaat Sachsen zu einem gravierenden Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin zu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 13).

    Durch den Verzicht auf geeignete Gegenmaßnahmen erhöhen sich (wieder) die Gefahren der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen im Freistaat Sachsen, obwohl dem - auch - durch die verfahrensgegenständliche Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]).

    c) Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), muss der mit der angegriffenen Regelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit und müssen die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben weiterhin noch zurücktreten.

    Bei der Abwägung ist - worauf auch die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2021 abstellt - zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Folgen von Betriebsuntersagungen durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen abgemildert werden können (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13).

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 -.

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Die geltend gemachten Interessen an einer umfassenden, maskenfreien Persönlichkeitsentfaltung sind nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um in der Ungewissheit der Pandemiesituation einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ebenfalls verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.] m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10).

    Für die wirtschaftlichen Folgen von Betriebsuntersagungen gilt, dass diese durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen jedenfalls ein Stück weit abgemildert werden (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 14), ohne dass es für die Folgenabwägung darauf ankäme, ob Ausgleichsmaßnahmen - so die Antragsteller - verfassungsrechtlich geboten sind.

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2021 - 38-IV-21
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. Situationsbericht des RKI vom 2. Mai 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte/Mai_2021/2021-05-02-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2021) überwiegen gleichwohl die Gefahren der Ansteckung mit COVID-19 sowie der Überlastung der stationären Behandlungskapazitäten (vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 - 5/21 eA - juris Rn. 41), vor denen zu schützen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verpflichtet ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 35-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Den von den Antragstellerinnen im Zusammenhang mit einem positiven Testergebnis behaupteten Ausgrenzungsängsten - diese als erwartbar unterstellt - stehen die wesentlich schwerer wiegenden Gefahren der Ansteckung der Schüler und Lehrer mit dem Coronavirus sowie der Überlastung der stationären Behandlungskapazitäten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2021 - 11 S 51/21 - juris Rn. 23) gegenüber, vor denen zu schützen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23

    Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).
  • VerfGH Sachsen, 16.12.2021 - 131-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SächsCoronaNotVO vom 19.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 3-IV-22

    Erfolgloser Antrag gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der SächsCoronaNotVO vom 19.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 114-IV-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der Sächsischen

    Bei unterstellter Zulässigkeit erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nicht als von vornherein (insgesamt) offensichtlich begründet, so dass im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen wären, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Räumungsschutzverfahren - adV

  • VerfGH Sachsen, 17.08.2020 - 124-IV-20
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