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   VerfGH Sachsen, 15.05.2007 - 99-IV-06   

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https://dejure.org/2007,12456
VerfGH Sachsen, 15.05.2007 - 99-IV-06 (https://dejure.org/2007,12456)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15.05.2007 - 99-IV-06 (https://dejure.org/2007,12456)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 99-IV-06 (https://dejure.org/2007,12456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründungsanforderungen einer auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot gestützten Verfassungsbeschwerde; Geltendmachung einer Endsumme als Antrag auf Gewährung eines Erhöhungszuschlages nach § 3 Abs. 3 Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ...

  • VerfGH Sachsen
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 24.02.2005 - 3-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.05.2007 - 99-IV-06
    Solches kommt insbesondere in Betracht, wenn der Richter nach Darstellung des Beschwerdeführers die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder dessen Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Vf. 3-IV-04; st. Rspr.).

    Zwar kann der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch die Verweigerung einer verfahrensrechtlich gebotenen Rechtsmittelzulassung verletzt sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Vf. 3-IV-04).

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.05.2007 - 99-IV-06
    Bei Anlage I Kap. III Sachgebiet A Nr. 23 EVertr, § 1 KostErmAV handelt es sich um kostenrechtliche Sonderregelungen, durch welche für eine gewisse Übergangszeit der besonderen wirtschaftlichen Lage im Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden sollte (vgl. zu Rechtsanwaltsgebühren: BVerfGE 107, 133 [143]).

    Dies gilt umso mehr, als bei Erlass der angefochtenen Entscheidung die von den Fachgerichten nicht angewandte kostenrechtliche Sonderbestimmung seit langem aufgehoben war und deren Verfassungsmäßigkeit wegen des eher begrenzten sozialpolitischen und öffentlichen Interesses an reduzierten Vergütungsforderung (vgl. zu § 144a KostO: BVerfG DNotZ 1995, 772 [774]) bereits bei Entstehen der Honorarforderungen nicht über jeden Zweifel erhaben war (vgl. für Rechtsanwälte: BVerfGE 107, 133 [145 ff.] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 52-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.05.2007 - 99-IV-06
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Norm des einfachen Rechts offenkundig fehlerhaft angewendet oder eine offensichtlich einschlägige Norm vom Gericht nicht berücksichtigt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 52-IV-06; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 5-IV-07

    Landesverfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Gerichtskosten in einem

    Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits mit einer am 23. November 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde (Vf. 99-IV-06) gegen die auch im vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichtes vom 12. Juli 2006 sowie des Oberlandesgerichtes vom 16. Oktober 2006 gewandt und gerügt, in ihrem Gleichheitsgrundrecht verletzt zu sein; weiterhin sei ihr der gesetzliche Richter entzogen gewesen.

    Diese Beschlüsse waren zwar schon Gegenstand des mit Beschluss vom 15. Mai 2007 abgeschlossenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens Vf. 99-IV-06.

  • VerfGH Sachsen, 20.07.2007 - 21-IV-06

    Zur Frage der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Norm des einfachen Rechts offenkundig fehlerhaft angewendet oder eine offensichtlich einschlägige Norm vom Gericht nicht berücksichtigt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - Vf. 99-IV-06, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 25-IV-14
    b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus mit der Rüge der Willkür (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) gegen die landgerichtliche Wertung wenden sollte, die Beschlussanfechtung sei nicht rechtsmissbräuchlich, legt die Beschwerdeführerin keine Umstände dar, die es als möglich erscheinen lassen, dass diese Rechtsanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - Vf. 99-IV-06; st. Rspr.).

    aus, sinngemäß zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - Vf. 99-IV-06; st. Rspr.).

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