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   VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12   

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VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12 (https://dejure.org/2013,31991)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15.11.2013 - 25-II-12 (https://dejure.org/2013,31991)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15. November 2013 - 25-II-12 (https://dejure.org/2013,31991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen bis zum 31. Dezember 2015 neu gefasst werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Ersatzschulfinanzierung muss bis zum 31. Dezember 2015 neu geregelt werden

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Finanzierung der privaten Ersatzschulen in Sachsen verfassungswidrig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Finanzierung der privaten Ersatzschulen in Sachsen verfassungswidrig

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Gesetzesänderungen betreffend die staatliche Finanzhilfe für Träger freier Ersatzschulen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 251
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der staatlichen Finanzhilfe nicht verpflichtet ist, Ersatzschulen zu Lasten der öffentlichen Schulen zu bevorzugen (BVerfGE 75, 40, 68 f.; E 90, 107).

    Diese Kosten können nicht dauerhaft über Leistungen der Schulträger und Schüler bzw. Eltern vollständig gedeckt werden, insbesondere nicht über Schulgelder, die ihrer Höhe nach so bemessen sind, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 107 [115], BVerfGE 75, 40 [67]: "ein empirisch gesicherter Befund").

    [62]; BVerfGE 90, 107 [114 f.]; BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, BVerfGE 112, 74 [83]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10, juris Rn. 14; SächsOVG, Urteil vom 2. März 2011 - 2 A 47/09, juris Rn. 25; zum Verfassungsrecht in anderen Ländern z.B. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Oktober 2007 - Vf. 14-VII-06, juris Rn. 30; LVerfG M-V, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 6/09, juris Rn. 37).

    Gegenstand dieser staatlichen Förderpflicht ist ein Ausgleich für die in Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf errichteten rechtlichen Hürden (vgl. BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [66]).

    c) Dem Umfang nach muss der Staat aufgrund der aus der Privatschulfreiheit herzuleitenden Förderpflicht Leistungen erbringen, die sicherstellen, dass die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer erfüllt werden können (zu Art. 7 Abs. 4 GG vgl. BVerfGE 90, 107 [116]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10, juris Rn. 21) und dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben (vgl. BVerfGE 90, 107 [115 f.]).

    3. Weder aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf noch aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf folgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Förderung in bestimmtem Umfang bzw. in bestimmter Höhe (zu Art. 7 Abs. 4 GG z.B. BVerfGE 90, 107 [117]).

    bb) Verfassungsrechtlich vorgegeben ist dem Gesetzgeber auch nicht, nach welchem System die Kostensituation der Ersatzschulen bewertet wird, an der die Förderung auszurichten ist (vgl. BVerfGE 90, 107 [116]).

    11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn 87 ff.); denn Ersatzschulen haben jedenfalls keinen Anspruch auf eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfGE 90, 107 [116]).

    Die Berücksichtigung solcher Eigenleistungen ist gerechtfertigt, weil diejenigen, die eine Ersatzschule gründen und betreiben, damit auch eigene bildungspolitische Zwecke verfolgen, und von ihnen deshalb auch eine Bereitschaft zu finanziellen Opfern erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]).

    Zwar ist aus verfassungsrechtlicher Sicht vorgegeben, dass eine Ersatzschule aufgrund des in Art. 102 Abs. 3 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Sonderungsverbots grundsätzlich allen Bewerbern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen muss und einige wenige "Frei-" oder Stipendienplätze in Ausnahmefällen der Anforderung einer allgemeinen Zugänglichkeit nicht genügen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Damit ist die Grenze der noch zulässigen Schul- und Lernmittelgelder (meist angegeben mit einem Durchschnittsbetrag pro Schüler und Monat) jedoch nicht nach wissenschaftlichen Methoden eindeutig ermittelbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn. 122 bis 148; siehe aber BVerfGE 90, 107 [119]).

    dd) Aus dem Umstand, dass dem Gesetzgeber bei der Entwicklung seines Fördermodells ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, folgt allerdings nicht, dass der Verfassungsgerichtshof seine Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Wahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf derart zurückzunehmen hat, dass lediglich festzustellen ist, ob der Gesetzgeber die Förderpflicht gänzlich oder in dem Sinne grob vernachlässigt hat, dass das Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet erscheint (so BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 90, 107 [117]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10, juris Rn. 14).

    Da die staatliche Förderung der Ersatzschulen im Grundsatz eine staatliche Beteiligung an einem zuvörderst privaten Engagement ist (vgl. BVerfGE 90, 107 [118] und oben Buchst. a Doppelbuchst. cc), darf dieses auch finanziell honoriert werden.

    Auch die Wartefristregelung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG verstößt gegen die Gewährleistungen aus Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. 1. Art. 102 Abs. 3 SächsVerf steht einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, nach der einer Ersatzschule die staatliche Förderung erst nach Ablauf einer Wartefrist oder zuvor in geringerem Umfang gewährt wird (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 ff.]).

    Eine Wartefrist muss, da die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf der objektiven Grundrechtsdimension zuzurechnen ist, zwar nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]); der Gesetzgeber kann daher, sofern er dies für sachgerecht hält, auch längere Wartefristen anordnen (BVerfGE 90, 107 [123]: zehn Jahre).

    Sie darf nicht so bemessen sein, dass sie als faktische Errichtungssperre wirkt (vgl. BVerfGE 90, 107 [118 f.]).

    Auf Dauer muss ihnen jedoch Entlastung in Aussicht stehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Ob dem Genüge getan ist, muss anhand einer Gesamtschau beurteilt werden, in die neben der Länge der Wartefrist auch die während der Wartefrist gewährten Förderungen sowie die Höhe der nach Ablauf der Wartefrist einsetzenden Leistungen und etwaige Ausgleichszahlungen einzubeziehen sind (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    Denn es ist - wie aufgezeigt (Ziffer I Nr. 4 Buchst. a) - schon nicht erkennbar, ob die Förderung gemäß § 15 SächsFrTrSchulG einen genehmigungsfähigen Schulbetrieb auf Dauer sicherstellt, d.h. ob seine Aufrechterhaltung weitere, unmögliche oder vermögensverzehrende Eigenleistungen (zu letzterem BVerfGE 90, 107 [119]) erfordert.

    Im Übrigen besteht der Sinn einer Wartefrist gerade darin, dass der Nachweis geführt werden soll, ob die Ersatzschule dauerhaft lebensfähig und von der Bevölkerung angenommen ist (vgl. BVerfGE 90, 107 [118]).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der staatlichen Finanzhilfe nicht verpflichtet ist, Ersatzschulen zu Lasten der öffentlichen Schulen zu bevorzugen (BVerfGE 75, 40, 68 f.; E 90, 107).

    Die Garantie der Privatschulfreiheit steht in engem Zusammenhang mit dem Bekenntnis zur Würde des Menschen (Art. 14 SächsVerf), zur Entfaltung seiner Persönlichkeit in Freiheit und Selbstverantwortung (Art. 15 SächsVerf) sowie zur Religions- und Gewissensfreiheit (Art. 19 Abs. 1 SächsVerf; vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 40 [62]).

    Folgerichtig beinhaltet Art. 102 Abs. 2 und 3 SächsVerf nicht nur eine Garantie der Privatschulen als Institution, sondern auch eine Garantie des Pluralismus im Schulwesen, die der Staat gegen sich selbst und das öffentliche Schulwesen garantieren muss (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]).

    Diese Kosten können nicht dauerhaft über Leistungen der Schulträger und Schüler bzw. Eltern vollständig gedeckt werden, insbesondere nicht über Schulgelder, die ihrer Höhe nach so bemessen sind, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 107 [115], BVerfGE 75, 40 [67]: "ein empirisch gesicherter Befund").

    Daher muss der Staat dem Ersatzschulwesen, soll die Freiheit zur Gründung von Ersatzschulen nicht zu einer rechtlichen Gewährleistung ohne tatsächliche Ausübungsmöglichkeit werden, Schutz- und Förderung zukommen lassen (vgl. BVerfGE 75, 40.

    Gegenstand dieser staatlichen Förderpflicht ist ein Ausgleich für die in Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf errichteten rechtlichen Hürden (vgl. BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [66]).

    Dieser findet seine Rechtfertigung nicht vorrangig in einem "Aufwendungsersatz" für die Wahrnehmung an sich staatlicher Aufgaben durch private Ersatzschulen, sondern in der Förderung eigenverantwortlicher, gemäß Art. 102 Abs. 2 SächsVerf auch privater Initiative überlassener Bildungsaufgaben (vgl. oben Buchst. a sowie zu Art. 7 GG BVerfGE 75, 40 [66]).

    Soweit Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht diese Förderung als staatlichen Beitrag zur Wahrung des sog. "Existenzminimums" des Ersatzschulwesens als Institution (BVerfGE 75, 40 [68]; BVerwG, a.a.O.) bezeichnen, wird verdeutlicht, dass aufgrund der Förderpflicht weder die Lebensfähigkeit jeder vorhandenen Ersatzschule staatlich abgesichert noch die Neugründung einer jeden erdenklichen Ersatzschule ermöglicht werden muss (vgl. auch BVerfGE 112, 74 [84]).

    Ersatzschulen muss es grundsätzlich möglich sein, entsprechend der Definition in Art. 102 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf die Bildungsaufgaben wahrzunehmen, die den verschiedenen öffentlichen Schulen gesetzlich zugewiesen sind (vgl. BVerfGE 75, 40 [76 f.] für Abendrealschulen und Abendgymnasien).

    Jahr 1953 in der damaligen verfassungsgebenden Landesversammlung ausgehandelten Kompromiss zurückgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09, juris Rn. 77 ff.) und damit in eine Zeit zurückreicht, in der die allgemeine Auffassung bestand, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG Ansprüche auf Unterstützung privater Schulen aus öffentlichen Mitteln nicht hergeleitet werden könnten (so etwa ein Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr 1951, vgl. dazu BVerfGE 75, 40 [61]).

    Die Bezuschussung mit dem Schulbesuch notwendig verbundener, aufwändigerer Angebote steht im Ermessen des Gesetzgebers (zum Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Zusammenhang BVerfGE 75, 40 [71]).

    Die Förderung muss insbesondere nicht notwendig als ein Zuschuss in Geld gewährt werden; auch Sach- und Personalleistungen können die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf erfüllen (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]).

    dd) Aus dem Umstand, dass dem Gesetzgeber bei der Entwicklung seines Fördermodells ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, folgt allerdings nicht, dass der Verfassungsgerichtshof seine Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Wahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf derart zurückzunehmen hat, dass lediglich festzustellen ist, ob der Gesetzgeber die Förderpflicht gänzlich oder in dem Sinne grob vernachlässigt hat, dass das Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet erscheint (so BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 90, 107 [117]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10, juris Rn. 14).

    Eine derartige staatliche Beeinflussung des Ersatzschulwesens ist vielmehr mit der Privatschulfreiheit gemäß Art. 102 Abs. 3 SächsVerf in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nur dann vereinbar, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und sich die Vorgaben im gebotenen Umfang halten (vgl. BVerfGE 27, 195 [209]; allgemein zur Gleichbehandlung bei der Ersatzschulfinanzierung BVerfGE 75, 40 [71]).

  • VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95

    Richtervorlage zu der Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 und 5

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    Des Weiteren bewirke diese Streichung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. a) Den Wegfall der Schulgelderstattung halte der Gesetzgeber offenbar aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1996 - Vf. 18-III-95 - für gerechtfertigt, in dem dieser entschieden habe, dass Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf nur eine für die Existenz des Ersatzschulwesens unverzichtbare staatliche Grundförderung erfordere, nicht aber zusätzlich einen Ausgleich für eine Befreiung von sozial verträglichem Schulgeld.

    a) Von der hierzu bisher vertretenen Auffassung, dass Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf die an Ersatzschulen zu leistende finanzielle Mindestförderung einheitlich regele (Urteil vom 25. Oktober 1996, LVerfGE 5, 292 [297]) und dass diese nur in Höhe des für die Existenz des Ersatzschulwesens unverzichtbaren Grundförderungsbetrags gewährleistet sei (LVerfGE 5, 292 [299 f.]), rückt der Verfassungsgerichtshof nunmehr ab.

    Schon der Wortlaut dieser Bestimmung, der danach differenziert, inwieweit Schulund Lernmittelgelder an Ersatzschulen zu entrichten sind oder eine Befreiung hiervon wie an öffentlichen Schulen gewährt wird, spricht dagegen, von einer Regelung über die allen Ersatzschulen gleichermaßen zu gewährende unverzichtbare Grundförderung auszugehen (a.A. SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [299 f.]).

    Dies spricht ebenfalls dagegen, Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf als eine Bestimmung anzusehen, mit der lediglich die auf Art. 7 Abs. 4 GG gestützte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzschulfinanzierung "statuiert" werden sollte (a.A. SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [297]).

    Man müsste dann davon ausgehen, dass Ersatzschulen eine im Sinne von Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf ausgleichspflichtige partiell "gleichartige Befreiung" von Schul- und Lernmittelgeldern "gewähren", soweit sie nicht jenseits der durch das Sonderungsverbot gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 3 SächsVerf vorgegebenen Grenze Schul- und Lernmittelgelder zur vollständigen Deckung der anfallenden Kosten des Unterrichts und der Lernmittel erheben (so noch SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [298]; ähnlich allerdings zu Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn. 180 f.) - also soweit sie etwas unterlassen, was sie ohnehin nicht tun dürfen, um ihren Genehmigungsanspruch nicht zu verlieren.

    Deshalb ist eine Auslegung dahingehend, dass Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf den Ersatzschulen entsprechend der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG lediglich den für die Existenz des privaten Ersatzschulwesens unverzichtbaren Grundförderungsbetrag zukommen lassen wolle (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [300]), systematisch nicht überzeugend und auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu vereinbaren.

    Bislang hat der Gesetzgeber - ausgehend vom Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1996 (LVerfGE 5, 292) - keinen Anlass sehen müssen, einen Ausgleichsanspruch im vorstehend beschriebenen Sinne (siehe oben Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b) vorzusehen.

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    Schon diese Regelung, die in den meisten anderen Landesverfassungen so nicht zu finden ist, garantiert das Privatschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen als Institution und enthält eine "Absage an ein staatliches Schulmonopol" (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, BVerfGE 27, 195 [200 f.]).

    weltanschauliche Basis, Lehrmethode und Lehrinhalte ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden kann (zu Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG BVerfGE 27, 195 [200 f.]).

    Dieses Recht steht im Hinblick auf Ersatzschulen nach Art. 102 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf zwar von vornherein unter dem Vorbehalt einer staatlichen Genehmigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. November 1969, BVerfGE 27, 195 [200]; oben Ziffer I Nr. 1 Buchst. b).

    Ist eine Ersatzschule jedoch genehmigt, weil sie die Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf erfüllt, darf der Gesetzgeber sie grundsätzlich nicht gegenüber öffentlichen Schulen allein wegen ihrer Andersartigkeit, etwa im Hinblick auf Erziehungsformen und -inhalte, benachteiligen (vgl. BVerfGE 27, 195 [201]).

    Eine derartige staatliche Beeinflussung des Ersatzschulwesens ist vielmehr mit der Privatschulfreiheit gemäß Art. 102 Abs. 3 SächsVerf in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nur dann vereinbar, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und sich die Vorgaben im gebotenen Umfang halten (vgl. BVerfGE 27, 195 [209]; allgemein zur Gleichbehandlung bei der Ersatzschulfinanzierung BVerfGE 75, 40 [71]).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    Entgegen der von der Staatsregierung in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigten Auffassung ist ein prozeduraler Grundrechtsschutz nicht etwa auf grundrechtliche Gewährleistungen beschränkt, die sich aus der Menschenwürdegarantie gemäß Art. 14 SächsVerf ergeben (in diese Richtung allerdings BVerwG, a.a.O., juris Rn. 25 ff.; zu den SGB II-Regelsätzen vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, BVerfGE 125, 175 [225 f.]).

    In jüngerer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht etwa prozedurale Anforderungen bei der Überprüfung der Professorenbesoldung am Maßstab des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG entwickelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, BVerfGE 130, 263 [301 f.], ausdrücklich auf BVerfGE 125, 175 [226] verweisend; siehe nochmals VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 75).

    (1) Die Leistungen, die Ersatzschulen aufgrund der Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf mindestens zukommen müssen, insbesondere die Höhe der Mittel, die eine Ersatzschule zur dauerhaften Wahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf benötigt, sind in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren einzuschätzen (vgl. zur Ermittlung der Leistungen, die zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz erforderlich sind, BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 [162]; BVerfGE 125, 175 [225]).

    Selbst wenn der Zuschussanteil im Schuljahr 2007/2008 noch auskömmlich gewesen wäre, fehlt es an einer Einschätzung dazu, dass dies - trotz erheblicher Preissteigerungen z.B. im Bereich der Energiekosten - auch noch für den Zeitraum ab dem Schuljahr 2011/2012 gilt (zur Anpassungspflicht bei Preissteigerungen u.ä. siehe auch nochmals BVerfGE 125, 175 [225]).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    Man müsste dann davon ausgehen, dass Ersatzschulen eine im Sinne von Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf ausgleichspflichtige partiell "gleichartige Befreiung" von Schul- und Lernmittelgeldern "gewähren", soweit sie nicht jenseits der durch das Sonderungsverbot gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 3 SächsVerf vorgegebenen Grenze Schul- und Lernmittelgelder zur vollständigen Deckung der anfallenden Kosten des Unterrichts und der Lernmittel erheben (so noch SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [298]; ähnlich allerdings zu Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn. 180 f.) - also soweit sie etwas unterlassen, was sie ohnehin nicht tun dürfen, um ihren Genehmigungsanspruch nicht zu verlieren.

    Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Art. 14 Abs. 2 BadWürttVerf jüngst unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Sinne des hier aufgegebenen Verständnisses interpretiert (Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn. 179 ff.).

    11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn 87 ff.); denn Ersatzschulen haben jedenfalls keinen Anspruch auf eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfGE 90, 107 [116]).

    Damit ist die Grenze der noch zulässigen Schul- und Lernmittelgelder (meist angegeben mit einem Durchschnittsbetrag pro Schüler und Monat) jedoch nicht nach wissenschaftlichen Methoden eindeutig ermittelbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn. 122 bis 148; siehe aber BVerfGE 90, 107 [119]).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    (1) Die Leistungen, die Ersatzschulen aufgrund der Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf mindestens zukommen müssen, insbesondere die Höhe der Mittel, die eine Ersatzschule zur dauerhaften Wahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf benötigt, sind in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren einzuschätzen (vgl. zur Ermittlung der Leistungen, die zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz erforderlich sind, BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 [162]; BVerfGE 125, 175 [225]).

    Dass eine ausreichende Förderung gewährt wird, muss jedoch unter Wahrung der vorstehenden Anforderungen begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 [162]).

    Die aus der Verfassung abzuleitenden Anforderungen an eine transparente und sachgerechte Begründung einer grundrechtlich gebotenen Leistung beziehen sich im Ausgangspunkt nicht auch auf das Verfahren der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 132, 134 [162 f.]), sondern auf den Inhalt der Gesetze.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    Jahr 1953 in der damaligen verfassungsgebenden Landesversammlung ausgehandelten Kompromiss zurückgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09, juris Rn. 77 ff.) und damit in eine Zeit zurückreicht, in der die allgemeine Auffassung bestand, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG Ansprüche auf Unterstützung privater Schulen aus öffentlichen Mitteln nicht hergeleitet werden könnten (so etwa ein Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr 1951, vgl. dazu BVerfGE 75, 40 [61]).

    Noch im Jahr 2010 wurde sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entgegengesetzt, d.h. dergestalt ausgelegt, dass staatliche Ausgleichsleistungen auch den bei der Förderpflicht nach Art. 7 Abs. 4 GG "als Schulgeld angesetzten Betrag" umfassen sollten (Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09, juris Rn. 101).

    Zeigen sich den grundrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Entwicklungen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, rechtzeitig nachzubessern (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG nochmals BVerfGE 130, 263 [302]; insbesondere zur Ersatzschulfinanzierung SächsOVG, Urteil vom 2. März 2011 - 2 A 47/09, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 7 ZB 10.880, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09, juris Rn. 124).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    In jüngerer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht etwa prozedurale Anforderungen bei der Überprüfung der Professorenbesoldung am Maßstab des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG entwickelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, BVerfGE 130, 263 [301 f.], ausdrücklich auf BVerfGE 125, 175 [226] verweisend; siehe nochmals VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 75).

    Soweit der Gesetzgeber jedoch die Ermittlung der Leistungshöhe nicht einem einfachgesetzlich geregelten Verfahren überlässt, sondern diese selbst bemisst, müssen zumindest die zugrunde liegende Systematik und die Methode erkennbar sowie - davon ausgehend - die unterstellten Annahmen zu (z.B. statistischen) Tatsachen darstellbar sein (zu "Begründungspflichten" nunmehr auch BVerfGE 130, 263 [301 f.]).

    Zeigen sich den grundrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Entwicklungen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, rechtzeitig nachzubessern (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG nochmals BVerfGE 130, 263 [302]; insbesondere zur Ersatzschulfinanzierung SächsOVG, Urteil vom 2. März 2011 - 2 A 47/09, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 7 ZB 10.880, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09, juris Rn. 124).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
    Der Regierungsentwurf war folgendermaßen begründet (a.a.O., S. 103): Wartefristen bis zur Gewährung staatlicher Zuschüsse sind zulässig, um den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden, der Aufschluss über die wirtschaftliche Solidität und pädagogische Bewährung des Schulträgers und damit die effektive Verwendung öffentlicher Gelder gibt (BVerfGE 90, 128, 140 f.).

    Letztere können auf verschiedene Art und Weise erbracht werden, etwa durch die Nutzung eigenen Trägervermögens (z.B. eines Schulgrundstücks, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 128 [144]), durch den Einsatz von Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder durch Fördervereine, Stiftungen, Spenden und Ähnliches (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26/96 u.a., juris Rn. 29).

    Alle wesentlichen Kostenfaktoren für die Bemessung des Mindestbedarfs der Ersatzschulen müssen dabei berücksichtigt werden (vgl. etwa zum vollständigen Außerachtlassen der Schulraumkosten BVerfGE 90, 128 [141 f.]) und ihrerseits entweder nach den ggf. typisierten Verhältnissen einer vergleichbaren öffentlichen Schule oder anders auf jedenfalls nicht unvertretbare Weise bemessen werden.

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

  • OVG Sachsen, 02.03.2011 - 2 A 47/09

    Privatschulfinanzierung, Grundschulen, Mittelschulen, Zuschusssatz, Integration

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90

    Versagung der Auslagenerstattung trotz Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des

  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 7 ZB 10.880

    Finanzielle Förderung privater Ersatzschulen durch den Staat; sonderpädagogisches

  • OVG Sachsen, 17.04.2012 - 2 A 520/11

    Erstattung der Kosten für in der Schule erstellte Kopien von Arbeitsblättern

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvF 2/95

    Restitution bei öffentlicher Trägerschaft

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03

    Berliner Haushalt

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

  • VerfGH Sachsen, 29.05.2009 - 79-II-08
  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Der Beschwerdeführer hat zur Begründung der Verfassungsbeschwerde unter anderem Bezug genommen auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12), das zu einer Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV möglicherweise entsprechenden Norm der Verfassung des Freistaates Sachsen ergangen ist und in dem er seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1996 korrigiert hat (LKV 1997, 127), auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in der hier angegriffenen Entscheidung vom 11. April 2013 bezogen hatte.

    Für die Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind prozedurale Sicherungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten zu beachten, wobei die Begründung folgerichtig sein und auf einem transparenten und sachgerechten Verfahren beruhen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 75 ff. und 184 f.; VerfGH SN, Urteil vom 15.11.2013 - Vf. 25-II-12 - , Juris Rn. 121 ff. und 136 ff.).

    e) Die Aussagen des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen in dessen Urteil vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12 -, Juris) zu Art. 102 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Verf. SN) vom 27. Mai 1992 (Sächs. GVBl. S. 502), der eine ähnliche Bestimmung enthält wie Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, sind auf die Verfassungsrechtslage in Baden-Württemberg nicht vorbehaltlos übertragbar.

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 500/14

    Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Privatschule in Sachsen

    In diesen flossen ua. die Personalausgaben für Lehrer ein, die mit dem Faktor 0, 9 des Jahresentgelts des im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen - nach den dort für die entsprechende Schulart geltenden Entgeltgruppen - gezahlten durchschnittlichen Bruttoentgelts eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder berücksichtigt wurden, § 15 Abs. 1 und Abs. 3 SächsFrTrSchulG (vgl. dazu und zur Unvereinbarkeit des § 15 SächsFrTrSchulG mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - die Norm darf bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiter angewendet werden) .
  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

    Erst mit ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2014 hat sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12) § 17 Abs. 3 ThürSchfTG wieder thematisiert und schließlich - ohne nähere Begründung - durch ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung diesen zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht.

    Weiterreichend ist allein der Ausgleichsanspruch nach Art. 102 Abs. 4 SächsVerf, weil nach Art. 102 Abs. 2 SächsVerf das Nebeneinander staatlicher Schulen mit Schulen in freier Trägerschaft für die Erfüllung des staatlichen Bildungsanspruchs ausdrücklich vorgesehen ist (dazu Sächs-VerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 89).

    Die gesetzgeberische Möglichkeit der Typisierung und Pauschalierung erlaubt es ferner auch, anstelle der tatsächlichen Kosten des öffentlichen Schulwesens normativ bestimmte "Soll-Kosten" zur maßgeblichen Bezugsgröße des Finanzierungsmodells zu machen (so etwa auch § 15 des sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft: vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - juris Rn. 124).

    Aus diesem so genannten "Sonderungsverbot" lässt sich die zulässige Schulgeldhöhe aber nicht mit mathematischer Exaktheit bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 122 ff.; SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf.25-II-12, juris Rn. 127).

    Der Staat hat gegenüber den Trägern von genehmigten Ersatzschulen jedoch Leistungen zu erbringen, die diese - gemeinsam mit in den Grenzen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 2. HS GG erhobenen Schulgeldern sowie angemessenen Eigenbeiträgen der Schulträger - in die Lage versetzen, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gleichzeitig und dauerhaft zu erfüllen (BVerfGE 90, 107 [116]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, juris Rn. 21, vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 95).

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