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   VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21   

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VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21 (https://dejure.org/2022,15263)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.06.2022 - 70-IV-21 (https://dejure.org/2022,15263)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - 70-IV-21 (https://dejure.org/2022,15263)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Die Erbenfeststellungsklage ist nicht nur in den Fällen vorrangig, deren Gegenstand die inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens ist, sondern auch, wenn Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 17. August 2021 - Vf. 84-VI-20 - juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 BvR 1060/20 - juris Rn. 5).

    Die Beschwerdeführerin könnte in diesem Zusammenhang erneut auf die aus ihrer Sicht notwendigen Beweiserhebungen hinwirken, ohne dass die im Erbscheinsverfahren niedergelegten Beweisergebnisse Bindungswirkung entfalteten (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 17. August 2021 - Vf. 84-VI-20 - juris Rn. 32-33; HessStGH, Beschluss vom 12. August 2020 - P.St.2689 - juris Rn. 43).

  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Für den Fall des Erfolges einer solchen Klage bestünde die Möglichkeit, auf dieser Grundlage einen neuen Erbschein zu beantragen (vgl. HessStGH, Beschluss vom 12. August 2020 - P.St.2689 - juris Rn. 31).

    Die Beschwerdeführerin könnte in diesem Zusammenhang erneut auf die aus ihrer Sicht notwendigen Beweiserhebungen hinwirken, ohne dass die im Erbscheinsverfahren niedergelegten Beweisergebnisse Bindungswirkung entfalteten (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 17. August 2021 - Vf. 84-VI-20 - juris Rn. 32-33; HessStGH, Beschluss vom 12. August 2020 - P.St.2689 - juris Rn. 43).

  • BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde trotz erfolglosen Erbscheinsverfahrens

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Dies bedeutet, dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - juris Rn. 7).

    Eine Unzumutbarkeit folgt insbesondere nicht aus der Dauer des Erbscheinsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - juris Rn. 9).

  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Der Ausgang des Erbscheinsverfahrens entfaltet keine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf den Streit um das Erbrecht zwischen den Erbprätendenten, weil dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt und er jederzeit nach § 2361 BGB eingezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 - juris Rn. 12-14).
  • BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20

    Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Die Erbenfeststellungsklage ist nicht nur in den Fällen vorrangig, deren Gegenstand die inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens ist, sondern auch, wenn Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 17. August 2021 - Vf. 84-VI-20 - juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 BvR 1060/20 - juris Rn. 5).
  • OLG Dresden, 25.01.2019 - 17 W 1000/18

    Testierunfähigkeit eines oder beider Ehegatten bei Errichtung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    In der Folge verwies das Oberlandesgericht Dresden die Sache mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (17 W 1000/18) an das Amtsgericht zurück.
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 - juris Rn. 9).
  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 55-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 - juris Rn. 9).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 80-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    a) Der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 20-IV-20; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).
  • BVerfG, 28.04.2021 - 2 BvR 1451/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 03.05.2021 - 2 BvR 1176/20

    Nichtannahme einer nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde in

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 20-IV-20

    Nicht ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Geltendmachung einer

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 162-IV-16
  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    Hiernach hätte die Beschwerdeführerin über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen müssen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. zu diesem Maßstab SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 - juris Rn. 9; Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 38-IV-22

    Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (hier: Zwangsvollstreckung

    1. Der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 48-IV-22; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 20-IV-20; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).

    Dies bedeutet, dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 - juris Rn. 9; Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 41-IV-21

    Erheben von Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze binnen eines Jahres seit

    Das Prinzip der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    Das Prinzip der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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