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   VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,7560)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17.04.2020 - 51-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,7560)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17. April 2020 - 51-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,7560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Zwar bestehen erhebliche Zweifel, ob der auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 1 BvQ 89/19 - juris Rn. 1; Beschluss vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 - juris Rn. 3 zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt ist.

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    derzeitigen Erkenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16 f.) erheblich erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen sind gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der von vornherein begrenzten und nun nur noch kurzen Geltungsdauer der Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvR 802/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).

    Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    derzeitigen Erkenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16 f.) erheblich erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen sind gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der von vornherein begrenzten und nun nur noch kurzen Geltungsdauer der Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • OVG Sachsen, 07.04.2020 - 3 B 111/20

    Coronavirus; Immunität; Umfeld des Wohnbereichs; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7. April 2020 - 3 B 111/20) und der Verwaltungsgerichte Chemnitz (Beschluss vom 27. März 2020 - 4 L 194/20) und Dresden (Beschluss vom 30. März 2020 - 6 L 212/20) zeigten, dass das Ersuchen um fachgerichtlichen Rechtschutz gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung derzeit offensichtlich aussichtslos sei.
  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Zwar bestehen erhebliche Zweifel, ob der auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 1 BvQ 89/19 - juris Rn. 1; Beschluss vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 - juris Rn. 3 zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt ist.
  • VG Dresden, 30.03.2020 - 6 L 212/20

    Eilanträge gegen sächsische Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie erfolglos

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7. April 2020 - 3 B 111/20) und der Verwaltungsgerichte Chemnitz (Beschluss vom 27. März 2020 - 4 L 194/20) und Dresden (Beschluss vom 30. März 2020 - 6 L 212/20) zeigten, dass das Ersuchen um fachgerichtlichen Rechtschutz gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung derzeit offensichtlich aussichtslos sei.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20

    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Zwar bestehen erhebliche Zweifel, ob der auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 1 BvQ 89/19 - juris Rn. 1; Beschluss vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 - juris Rn. 3 zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt ist.
  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg.
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
    derzeitigen Erkenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16 f.) erheblich erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 16.12.2019 - 1 BvQ 89/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität

  • BVerfG, 24.05.2017 - 2 BvQ 27/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf

  • BVerfG, 19.05.2016 - 2 BvQ 24/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig aufgrund materieller

  • VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18

    Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30II-19).

    a) Ergingen die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, von der hier die Antragstellerinnen erfasst sind, mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht erfolgt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler weiterer Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigem (unveränderten) Stand der Erkenntnis erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen der Antragstellerinnen sind gewichtig und durchaus ernst zu nehmen, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der zeitlich bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 begrenzten und mithin nur noch für einen regulären Ladenöffnungstag geltenden Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30II-19).

    Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die angegriffenen - gegenüber den zuvor geltenden Maßnahmen (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]) bereits gelockerten - Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Grundrechte der Menschen, die sich im Freistaat Sachsen aufhalten, erheblich beschränken.

    Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn.13; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 9; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 10).

    Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen auch nach derzeitigen (unveränderten) Erkenntnissen erheblich erhöhen, obwohl dem durch die getroffenen Regelungen (Kontaktverbot, Schließung von Sportstätten und Gastronomiebetrieben und von Dienstleistungsbetrieben) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 10; BerlVerfGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - juris Rn. 11).

    Die geltend gemachten Interessen sind gewichtig, erscheinen aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab (derzeit) nicht derart schwerwiegend, dass es - angesichts der zeitlich bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 begrenzten und nun nur noch kurzen Geltungsdauer der Verordnung - unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf prinzipiell auch verpflichtet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 GG).

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 35-IV-22
    Er war angesichts dessen aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf - insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig waren - prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Vf. 3-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [a.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

    Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), müssen die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Beschränkungen der Berufsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben zurücktreten.

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), ist unzulässig.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23

    Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss.

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
    115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    c) Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), muss der mit der angegriffenen Regelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit und müssen die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben weiterhin noch zurücktreten.

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]) bleibt ohne Erfolg.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19).

  • VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21

    Jura-Referendar in Sachsen: "Der III. Weg"-Aktivist darf Volljurist werden

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 50-IV-20

    Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität

    Wegen der Begründung wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwiesen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]).

    Den Antrag des Beschwerdeführers, § 2 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzuheben, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 (e.A.) - abgelehnt.

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

  • VerfGH Sachsen, 04.01.2024 - 110-IV-23

    Eilrechtsschutz eines Antragstellers auf Aussetzung der gegen ihn stattfindenden

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2021 - 38-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 16.12.2021 - 131-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SächsCoronaNotVO vom 19.

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Räumungsschutzverfahren - adV

  • VerfGH Sachsen, 17.08.2020 - 124-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2020 - 189-IV-20

    Vorläufige Regelung eines Zustandes durch das Verfassungsgericht nur bei Abwehr

  • VerfGH Sachsen, 19.11.2020 - 203-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 35-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 3-IV-22

    Erfolgloser Antrag gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der SächsCoronaNotVO vom 19.

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