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   VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21   

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VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21 (https://dejure.org/2022,22567)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.08.2022 - 53-IV-21 (https://dejure.org/2022,22567)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. August 2022 - 53-IV-21 (https://dejure.org/2022,22567)
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  • BVerfG, 21.01.2022 - 1 BvR 1296/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die automatisierte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    Das Prinzip der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift tatsächlich und rechtlich beschwert ist (so BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 11).

    Gegen die in § 11 Abs. 5 RBStV angeordnete Datenübermittlung durch die für den Beschwerdeführer zuständige Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk hätte dem Beschwerdeführer zunächst die Anrufung der Verwaltungsgerichte oblegen, um mittelbaren Rechtsschutz - etwa durch eine (negative) Feststellungsklage oder eine (vorbeugende) Unterlassungsklage - zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 13).

    Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 4 Satz 5 RBStV Voraussetzungen für die Meldedatenerhebung formuliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 15).

    Nach diesen Erwägungen erscheint die Erschließung des Ausmaßes und der Effektivität dieser Anzeigepflichten und Erhebungsmethoden für die Prüfung der Erforderlichkeit des regelmäßigen und automatisierten Meldedatenabgleichs notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 16).

    Den Bedeutungsinhalt dieser Tatbestandsmerkmale zu erschließen, obliegt den für die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 17).

    Wie dargelegt, wirft die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichtshof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen - insbesondere im Hinblick auf Ausmaß und Effektivität der weiteren Erhebungsmethoden sowie der Erschließung der unbestimmten Rechtsbegriffe - beantworten könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 15 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 172-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    Hieraus folgt zugleich der Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbar gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbeschwerde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173IV-17 [e.A.]).

    Daran fehlt es in der Regel, wenn zur Umsetzung der Rechtsnorm ein Verwaltungsakt erforderlich ist oder in der Rechtswirklichkeit ergeht, welchen der Beschwerdeführer sodann in einer dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) genügenden Weise zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 119-IV-14; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13, m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 - juris).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    a) Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen werden soll und wenn eine fachgerichtliche Vorklärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 90 Rn. 398; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 398; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992, BVerfGE 86, 382 [386 ff.]).

    Das entspricht dem Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, der auch einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und den Fachgerichten dient; danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 50-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992, BVerfGE 86, 382 [388]).

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 50-IV-20

    Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    a) Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen werden soll und wenn eine fachgerichtliche Vorklärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 90 Rn. 398; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 398; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992, BVerfGE 86, 382 [386 ff.]).

    Das entspricht dem Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, der auch einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und den Fachgerichten dient; danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 50-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992, BVerfGE 86, 382 [388]).

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 119-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    Daran fehlt es in der Regel, wenn zur Umsetzung der Rechtsnorm ein Verwaltungsakt erforderlich ist oder in der Rechtswirklichkeit ergeht, welchen der Beschwerdeführer sodann in einer dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) genügenden Weise zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 119-IV-14; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13, m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    Das Prinzip der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    Daran fehlt es in der Regel, wenn zur Umsetzung der Rechtsnorm ein Verwaltungsakt erforderlich ist oder in der Rechtswirklichkeit ergeht, welchen der Beschwerdeführer sodann in einer dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) genügenden Weise zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 119-IV-14; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13, m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 - juris).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12

    Subsidiarität einer unmittelbar gegen Regelungen des fünfzehnten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    Daran fehlt es in der Regel, wenn zur Umsetzung der Rechtsnorm ein Verwaltungsakt erforderlich ist oder in der Rechtswirklichkeit ergeht, welchen der Beschwerdeführer sodann in einer dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) genügenden Weise zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 119-IV-14; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13, m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 47-IV-21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund Nichterfüllen der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 53-IV-21
    Das Prinzip der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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