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   VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21   

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VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21 (https://dejure.org/2023,1300)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2023 - 86-IV-21 (https://dejure.org/2023,1300)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 86-IV-21 (https://dejure.org/2023,1300)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 1164/07

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichteinhaltung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten begründen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 - juris Rn. 2).

    Das Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 - juris Rn. 2).

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 2-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17

    Darlegungsanforderungen bei parallel zur Verfassungsbeschwerde eingelegter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 49-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21
    Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 49-IV-20).
  • VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 116-IV-20

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde; Rüge der Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21
    Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 49-IV-20).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 7-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 20.07.2007 - 21-IV-06

    Zur Frage der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21
    Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt, wenn eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 - Vf. 21-IV-06).
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