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   VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03 (HS), 69-IV-03 (e.A.)   

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https://dejure.org/2003,16744
VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03 (HS), 69-IV-03 (e.A.) (https://dejure.org/2003,16744)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20.11.2003 - 68-IV-03 (HS), 69-IV-03 (e.A.) (https://dejure.org/2003,16744)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20. November 2003 - 68-IV-03 (HS), 69-IV-03 (e.A.) (https://dejure.org/2003,16744)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
    Die Verfassungsbeschwerde, bis zur Abtrennung am 20. November 2003 (weiterer) Gegenstand des Verfahrens Vf. 68-IV-03, richtet sich gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Leipzig vom 19. September 2003, einerseits den Beschluss, mit dem der vorläufige Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO aufgehoben und durch einen Haftbefehl ersetzt wurde (1 ER 10 Gs 238/03), andererseits den Haftbefehl selbst (1 ER 10 Gs 516/03).

    Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat (Vf. 68-IV-03 [HS], 69-IV-03 [e.A.]).

    Verfahren Vf. 68-IV-03 - Stellung genommen.

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
    Für die Beurteilung, ob ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03, v. 27. August 2003 - Vf. 40-IV-03 und v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03).

    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03; BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]).

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03
    1. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2003 (Vf. 68-IV-03, 69-IV-03 [e.A.]), auf den verwiesen wird, die Haftfortdauerentscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, hat der nach Zurückverweisung zuständige 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts mit dem hier angegriffenen Beschluss erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 9-IV-04
    Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 6-IV-04
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 83-IV-03
    Nachdem der Verfassungsgerichtshof am 20. November 2003 die Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden - 1. Strafsenat - vom 2. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte (Vf. 68-IV-03 [HS], 69-IV-03 [e.A.]), hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts am 3. Dezember 2003 wiederum die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 80-IV-03
    Dieser Zeitraum erscheint gerade im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht als in erster Linie berufenes Fachgericht aufgrund der Aufhebung der Haftfortdauerentscheidung im Verfahren Vf. 68-IV-03 unverzüglich erneut über die Haftfrage zu entscheiden haben wird, noch hinnehmbar.
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