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   VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18   

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VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18 (https://dejure.org/2019,7252)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.03.2019 - 102-IV-18 (https://dejure.org/2019,7252)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. März 2019 - 102-IV-18 (https://dejure.org/2019,7252)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 123-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; st. Rspr.).

    Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145f.]; stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145f.]; stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 722/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör (ausdrückliche Bescheidung zentralen Vorbringens

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145f.]; stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 45-IV-09

    Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unschuldsvermutung durch die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Oberlandesgericht habe in den Entscheidungsgründen keine umfassende Auswertung der Einnahmen, der Ausgaben und der bestehenden Verbindlichkeiten des Beschuldigten vorgenommen, betreffen ihre Ausführungen die Anwendung materiellen Rechts und keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 45-IV-09; Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 4-IV-18).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 6-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 159-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Da die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017, a.a.O.; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 159-IV-15; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 162-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 102-IV-18
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 4-IV-18
  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 68-IV-21
    Auf eine Gehörsverletzung deutet es insbesondere hin, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 222-IV-20
    Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 92-IV-19

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung der

    sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e.

    Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - 46-IV22; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19
    Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145f.]; Beschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 63-IV-21
    Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145f.]; Beschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.).
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