Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7247
VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19 (https://dejure.org/2019,7247)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.03.2019 - 12-IV-19 (https://dejure.org/2019,7247)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. März 2019 - 12-IV-19 (https://dejure.org/2019,7247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (hier: Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 165-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 165-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 165-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
    Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124IV-08; st. Rspr.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2018 - L 8 SO 121/18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
    Mit seiner am 4. Februar 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 5. September 2018 (S 10 SO 34/18 ER) und den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 2018 (L 8 SO 71/18 B ER), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen wurde, sowie gegen den seine Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Januar 2019 (L 8 SO 121/18 B ER RG), dem Beschwerdeführer zugegangen am 14. Januar 2019.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht