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VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- VerfGH Sachsen
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (hier: Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Leipzig, 05.09.2018 - S 10 SO 34/18
- VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14
Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 165-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 165-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 165-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124IV-08; st. Rspr.). - LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2018 - L 8 SO 121/18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 12-IV-19
Mit seiner am 4. Februar 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 5. September 2018 (S 10 SO 34/18 ER) und den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 2018 (L 8 SO 71/18 B ER), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen wurde, sowie gegen den seine Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Januar 2019 (L 8 SO 121/18 B ER RG), dem Beschwerdeführer zugegangen am 14. Januar 2019.