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   VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 9-IV-19   

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https://dejure.org/2019,7251
VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 9-IV-19 (https://dejure.org/2019,7251)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.03.2019 - 9-IV-19 (https://dejure.org/2019,7251)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. März 2019 - 9-IV-19 (https://dejure.org/2019,7251)
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  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 22-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 9-IV-19
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG aber ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 78-IV-18; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 165-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 22-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 165-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 9-IV-19
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG aber ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 78-IV-18; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 165-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 22-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 78-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 9-IV-19
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG aber ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 78-IV-18; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 165-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 22-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 47-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 9-IV-19
    Dies gilt auch, soweit zunächst eine Anhörungsrüge ordnungsgemäß erhoben und die Verfassungsbeschwerde dann ausschließlich auf die Verletzung anderer Grundrechte gestützt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 47-IV-13).
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