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   VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21 [HS]   

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VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21 [HS] (https://dejure.org/2022,30555)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.10.2022 - 95-IV-21 [HS] (https://dejure.org/2022,30555)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. Oktober 2022 - 95-IV-21 [HS] (https://dejure.org/2022,30555)
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Volltextveröffentlichung

  • VerfGH Sachsen

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Referendariat in Sachsen: Ein sicherer Hafen für Rechtsextremisten?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    Auf seine Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 hin stellte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) fest, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und die fachgerichtlichen Entscheidungen den Beschwerdeführer in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzen.

    Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 (HS) - verwiesen.

    Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. August 2021, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2021 sowie der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2021 verletzen den Beschwerdeführer in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Die angefochtenen Entscheidungen berücksichtigen den Gehalt dieser Grundrechte bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG nicht mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Gewicht (so auch schon SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]).

    Unter diesem Aspekt ist die Ausbildungsfreiheit i.S.d. Art. 29 Abs. 1 SächsVerf zugleich notwendig mit der Berufswahlfreiheit des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verknüpft, von deren Schutz sowohl die Entscheidung, überhaupt einen Beruf zu ergreifen, als auch die Wahl eines bestimmten Berufes erfasst wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 120-IV-17; vgl. Rozek, a.a.O., Art. 28 Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 14. November 1984, BVerfGE 68, 256 [267]).

    Indes ist wegen der engen - im vorliegenden Fall untrennbaren - Verknüpfung von Ausbildungsfreiheit und Berufswahlfreiheit der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf ungeachtet der tatbestandsmäßigen Verselbstständigung des Art. 29 SächsVerf auch auf diese Garantie zu beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV98; a.A. Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 29 Rn. 1, 7).

    Inhaltlich ist die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelungen betrifft, und umgekehrt umso begrenzter, je mehr sie die Berufswahl - sowie als deren Vorstufe die Ausbildung - betrifft (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71-IV-01; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [402 f.]; Beschluss vom 28. Juli 1971, BVerfGE 32, 1 [34]).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    Die Berufswahlfreiheit und die von Art. 29 Abs. 1 SächsVerf geschützte Ausbildungsfreiheit sind aber eng - im Falle der Ausbildung zum Volljuristen und des Zugangs zu Berufen, die die Qualifikation als Volljurist voraussetzen, untrennbar - miteinander verwoben (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98), weil die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst Vorstufe einer Berufswahl und -aufnahme ist, beide also integrale Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [406]; Urteil vom 18. Juli 1972, BVerfGE 33, 303 [330]; Beschluss vom 8. Mai 2013, BVerfGE 134, 1 [13 f. Rn. 37]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [Rn. 108]).

    Wenn Wahl und Aufnahme eines Berufs - wie im Falle des Volljuristen - eine bestimmte Ausbildung voraussetzen, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, einen solchen Beruf - im Falle des Volljuristen nicht nur als Richter oder Staatsanwalt, sondern auch etwa als Rechts- oder Syndikusanwalt - zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, BVerfGE 147, 253 [306 Rn. 104]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [49 Rn. 108]).

    Die Rechtfertigung von Eingriffen, die - wie hier - nicht nur der Ausbildungsfreiheit gelten, sondern zugleich subjektive Berufswahlbeschränkungen darstellen, weil mit ihnen der Zugang zur Berufsausbildung als Vorstufe der späteren Berufswahl von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die in der Person des Betreffenden begründet sind und die von ihm beeinflusst werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [370]; Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 28 Rn. 21), setzt voraus, dass sie durch den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend gefordert sind und zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (Rozek, a.a.O. Rn. 29; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [403 ff.]; Beschluss vom 3. Juli 2007, BVerfGE 119, 59 [83]; Beschluss vom 27. Januar 2015, BVerfGE 138, 296 [353 Rn. 141]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [50 Rn. 110]).

    cc) Die vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. die Gesetzesbegründung, Drs. 7/4269, S. 12) sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sind auch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter, welche einen Grundrechtseingriff grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 BvR 1627/19 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [49 f. Rn. 110]; Beschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1580/03 - juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1/15 - juris Rn. 19).

    Die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung zählt zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [Rn. 91 m.w.N.]) und ist im Wertesystem der Verfassung (Art. 3 Abs. 3, Art. 38 Satz 1, Art. 77 Abs. 1 SächsVerf) fest verankert, weil jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972, BVerfGE 33, 23 [32]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [40 Rn. 91]).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    Unter den Begriff der Ausbildungsstätte fallen sämtliche Einrichtungen, die der Ausbildung für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen dienen, mithin auch der juristische Vorbereitungsdienst (Rozek in: BaumannHasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 29 Rn. 3; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [373]; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975, BVerwGE 47, 330 [332]).

    Die Rechtfertigung von Eingriffen, die - wie hier - nicht nur der Ausbildungsfreiheit gelten, sondern zugleich subjektive Berufswahlbeschränkungen darstellen, weil mit ihnen der Zugang zur Berufsausbildung als Vorstufe der späteren Berufswahl von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die in der Person des Betreffenden begründet sind und die von ihm beeinflusst werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [370]; Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 28 Rn. 21), setzt voraus, dass sie durch den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend gefordert sind und zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (Rozek, a.a.O. Rn. 29; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [403 ff.]; Beschluss vom 3. Juli 2007, BVerfGE 119, 59 [83]; Beschluss vom 27. Januar 2015, BVerfGE 138, 296 [353 Rn. 141]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [50 Rn. 110]).

    Insofern dürfen die Anforderungen an die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht höher sein als für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [374]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    Die Berufswahlfreiheit und die von Art. 29 Abs. 1 SächsVerf geschützte Ausbildungsfreiheit sind aber eng - im Falle der Ausbildung zum Volljuristen und des Zugangs zu Berufen, die die Qualifikation als Volljurist voraussetzen, untrennbar - miteinander verwoben (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98), weil die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst Vorstufe einer Berufswahl und -aufnahme ist, beide also integrale Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [406]; Urteil vom 18. Juli 1972, BVerfGE 33, 303 [330]; Beschluss vom 8. Mai 2013, BVerfGE 134, 1 [13 f. Rn. 37]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [Rn. 108]).

    Inhaltlich ist die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelungen betrifft, und umgekehrt umso begrenzter, je mehr sie die Berufswahl - sowie als deren Vorstufe die Ausbildung - betrifft (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 21. März 2002 - Vf. 71-IV-01; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [402 f.]; Beschluss vom 28. Juli 1971, BVerfGE 32, 1 [34]).

    Die Rechtfertigung von Eingriffen, die - wie hier - nicht nur der Ausbildungsfreiheit gelten, sondern zugleich subjektive Berufswahlbeschränkungen darstellen, weil mit ihnen der Zugang zur Berufsausbildung als Vorstufe der späteren Berufswahl von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die in der Person des Betreffenden begründet sind und die von ihm beeinflusst werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 [370]; Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 28 Rn. 21), setzt voraus, dass sie durch den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend gefordert sind und zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (Rozek, a.a.O. Rn. 29; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [403 ff.]; Beschluss vom 3. Juli 2007, BVerfGE 119, 59 [83]; Beschluss vom 27. Januar 2015, BVerfGE 138, 296 [353 Rn. 141]; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [50 Rn. 110]).

  • OVG Sachsen, 29.04.2021 - 2 B 210/21

    Juristischer Vorbereitungsdienst; Versagung; verfassungsfeindliche Betätigung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2021 (2 B 210/21) als unbegründet zurück.

    Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe diese Auffassung im Beschluss vom 29. April 2021 (2 B 210/21) unter Hinweis auf die jeweils unterschiedliche Zielrichtung der Bestimmungen und die Motive des Gesetzgebers, die zur Einführung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG geführt hätten, bestätigt.

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Oktober 2021 aus den Gründen seines Beschlusses vom 29. April 2021 (2 B 210/21) als unbegründet zurück.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des § 7 Nr. 5 BRAO (Beschluss vom 8. März 1983, BVerfGE 63, 266) lasse sich auf § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG, welcher die Regelung des § 7 Nr. 6 BRAO übernehme, übertragen.

    Demzufolge sind die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3, 4 SächsJAG - unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage eines Spezialitätsverhältnisses des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG gegenüber § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG - im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers diesem die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls solange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst an die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983, BVerfGE 63, 266 [293 f.] für die Auslegung des § 7 Nr. 5 BRAO).

  • BVerfG, 06.07.2021 - 2 BvR 950/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    Das Bundesverfassungsgericht habe insofern ausgeführt, dass es fernliegend sei, dass diese, auf historisch-genetischen, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten fußende Auslegung, willkürlich sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 7).

    Die Beschwerdeschrift legt nicht hinreichend dar, dass die - mit Blick auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Normzweck begründete - Auslegung der Fachgerichte, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG werde durch die Neuregelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG nicht gesperrt, willkürlich i.S.d. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21

    Jura-Referendar in Sachsen: "Der III. Weg"-Aktivist darf Volljurist werden

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    Dem gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2021 (Vf. 96-IV-21 [e.A.]) stattgegeben.

    Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 4. November 2021 - Vf. 96-IV-21 (e.A.) - verwiesen.

  • BVerfG, 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19

    Verfassungswidrigkeit eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    cc) Die vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. die Gesetzesbegründung, Drs. 7/4269, S. 12) sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sind auch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter, welche einen Grundrechtseingriff grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 BvR 1627/19 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [49 f. Rn. 110]; Beschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1580/03 - juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1/15 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
    b) In der durch die angegriffenen Entscheidungen erfolgten Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst liegt ein Eingriff in die Grundrechte der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers, weil diesem die Ausbildung zum Volljuristen und der Zugang zu Berufen, die Volljuristen vorbehalten sind - exemplarisch zum Beruf des Rechtsanwalts - abgeschnitten und insofern sein weiterer Bildungs- und Lebensweg ebenso intensiv wie nachhaltig negativ beeinflusst wird (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257 [273]).
  • BVerwG, 26.03.1975 - II C 11.74

    Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung;

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 71-IV-01
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 158.62

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1580/03

    Berufsfreiheit (vorläufiges Berufsverbot; Rechtsanwalt; Grundsatz der

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 120-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
  • VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund

  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in

  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst -

  • VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 1-IV-98
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729

    Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst

  • VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
  • VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

    Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf.95-IV-21 (HS) - stellte der SächsVerfGH fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2021, der Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2021 - 11 L 658/21 - sowie der Beschluss des SächsOVG vom 25. Oktober 2021 - 2 B 384/21 - den Kläger in seinen Grundrechten der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzen, und hob die gerichtlichen Entscheidungen auf.

    Die letzten beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers ergingen demnach bereits im Jahr 2013 und betrafen ein im Jahr 2010 begangenes Betrugsdelikt und einen im Jahr 2013 begangenen Verstoß gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (SächsVerfGH, Beschl. v. 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 (HS) -, juris Rn. 36).

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versagung vor dem Hintergrund der benannten Grundrechte, die von besonderem Gewicht seien, zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit den § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG verfolgten Zielen des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege außer Verhältnis stünden (vgl. Beschl. v. 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 (HS) -, juris Rn. 31).

  • VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 67-IV-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zuweisungsentscheidung im juristischen

    Er wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 unter Auflagen rückwirkend zum 1. November 2021 zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen (vgl. hierzu Beschluss des SächsVerfGH vom 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Dem Freistaat Sachsen wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich rückwirkend vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom 27. Oktober 2021 (Vf. 95-IV-21 [HS]) die Teilnahme an dem am 1. November 2021 begonnenen Turnus des juristischen Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen und nach Maßgabe der Kapazitäten eine Stelle in einem der den juristischen Vorbereitungsdienst durchführenden Landgerichtsbezirke des Freistaates Sachsen zuzuweisen.
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