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   VerfGH Sachsen, 23.03.2020 - 33-IV-20 (HS), 34-IV-20 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 23.03.2020 - 33-IV-20 (HS), 34-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,5909)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.03.2020 - 33-IV-20 (HS), 34-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,5909)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. März 2020 - 33-IV-20 (HS), 34-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,5909)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 15-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2020 - 33-IV-20
    Die gegen das Versäumnisurteil erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2020, weil nicht dargelegt worden sei, dass gemäß dem Gebot des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 15-IV-20).

    Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 15-IV-20 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 71-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2020 - 33-IV-20
    § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 70-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2020 - 33-IV-20
    § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 85-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2020 - 33-IV-20
    § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 74-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2020 - 33-IV-20
    § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 93-IV-20

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (hier: Unterbinden

    1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2020 - Vf. 33-IV-20 [HS]/Vf. 34-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 27. Februar 2020 - Vf. 128-IV-19, Vf. 129-IV-19 und Vf. 15-IV-20; Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).
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