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   VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22   

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VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22 (https://dejure.org/2023,6604)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.03.2023 - 16-IV-22 (https://dejure.org/2023,6604)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. März 2023 - 16-IV-22 (https://dejure.org/2023,6604)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 1-IV-22
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.

    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21; st. Rspr.).

  • OVG Sachsen, 23.03.2015 - 5 A 352/13

    Darlegungsanforderungen an Verfahrensmängel (rechtiches Gehör, Anspruch auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Zwar kann nach fachgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2016 - 3 SO 512/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 6 ZB 07.634 - juris Rn. 9).

    Jedoch wird eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 - juris Rn. 9; Beschluss vom 23. März 2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35/16 - juris Rn. 20; Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 54 Rn. 128b).

  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen einen Kostenbescheid über

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.

    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 80-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.

    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV-22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21; st. Rspr.).

  • OVG Thüringen, 06.09.2016 - 3 SO 512/16

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kein zur Zulassung der Berufung führender

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Zwar kann nach fachgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2016 - 3 SO 512/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 6 ZB 07.634 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Dies trifft auch auf Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Jedoch wird eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 - juris Rn. 9; Beschluss vom 23. März 2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35/16 - juris Rn. 20; Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 54 Rn. 128b).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 96-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Dies trifft auch auf Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 56-IV-21

    Erheben einer Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Dies trifft auch auf Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]).
  • VGH Bayern, 23.10.2008 - 6 ZB 07.634

    Straßenausbaubeitragsrecht; Zulassungsverfahren; Begründungsfrist;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 16-IV-22
    Zwar kann nach fachgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2016 - 3 SO 512/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 6 ZB 07.634 - juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 09.05.2016 - 4 A 26/16

    Zurückweisung eines Wahlvorschlags; Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse;

  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 23-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 65-IV-22
    1. Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 23. März 2023 - Vf. 13-IV-22, Vf. 16-IV-22 und Vf. 17-IV-22; Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 1-IV22; Beschlüsse vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21; st. Rspr.).

    Dies trifft auch auf Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 23. März 2023 - Vf. 13-IV-22, Vf. 16-IV-22 und Vf. 17IV-22; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]).

    Jedoch wird eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 23. März 2023 - Vf. 13-IV-22, Vf. 16-IV-22 und Vf. 17-IV-22; vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 - juris Rn. 9; Beschluss vom 23. März 2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35/16 - juris Rn. 20; Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 54 Rn. 128b).

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