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VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21 |
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- VerfGH Sachsen, 23.02.2023 - 12-IV-22 (1) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV19; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22 Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Strafvollstreckungsrechts durch sächsische Behörden oder Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 35-IV-06; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 71-IV-22 Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 51IV-08; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 122-IV-21 Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).