Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 14-IV-10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,30369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 12.03.2009 - 3 Qs 187/08
- VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 43-IV-09
- VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 14-IV-10
Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 4-IV-18 Auch deswegen liegt eine Verletzung der Unschuldsvermutung als besonderer Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips fern (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 14-IV-10 - juris Rn. 21 ff.; BVerfG…, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 BvR 28/05 - juris Rn. 4;… Beschluss vom 21. November 2002 - 2 BvR 1609/02 - juris Rn. 4;… Beschluss vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 - juris Rn. 24).
Er zeigt nicht auf, dass die angefochtenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite des Eigentumsgrundrechts verkannt haben könnten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 14-IV-10 - juris Rn. 36).
- VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12
Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 …
Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 14-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13 So deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 14-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 15-IV-13 Dies gilt allerdings nicht, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 14-IV-10; vgl. BVerfGK 10, 41 [45 f.]; BVerfG NVwZ 2009, 580).