Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 85-IV-17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,31647
VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 85-IV-17 (https://dejure.org/2017,31647)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24.08.2017 - 85-IV-17 (https://dejure.org/2017,31647)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24. August 2017 - 85-IV-17 (https://dejure.org/2017,31647)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,31647) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 12.08.2014 - 49-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 85-IV-17
    Im Übrigen sind bloße gerichtliche Zwischenentscheidungen nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn das Hauptsacheverfahren wie hier die ausreichende Möglichkeit bietet, einer etwaigen Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. August 2014 - Vf. 49-IV-14 [HS]/Vf. 50-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 59-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 59-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 85-IV-17
    Im Übrigen sind bloße gerichtliche Zwischenentscheidungen nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn das Hauptsacheverfahren wie hier die ausreichende Möglichkeit bietet, einer etwaigen Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. August 2014 - Vf. 49-IV-14 [HS]/Vf. 50-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 59-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 85-IV-17
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht entspricht (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht