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   VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,50417)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24.11.2021 - 104-II-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,50417)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24. November 2021 - 104-II-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,50417)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]).

    Allerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]).

    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10).

    Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]) kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Vorschriften formell oder materiell verfassungswidrig sind, namentlich auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen oder hiervon nicht umfasst oder mit Grundrechten der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar sind.

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Bei der Prüfung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.).

    Allerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]).

    Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]) kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Vorschriften formell oder materiell verfassungswidrig sind, namentlich auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen oder hiervon nicht umfasst oder mit Grundrechten der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar sind.

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Bei der Prüfung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.).

    Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A] m.w.N; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 5).

    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A] m.w.N; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 5).

    Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf - insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig sind - sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

  • VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13

    Erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Gestattung des Besuchs eines Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 35-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Im Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 - juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.
  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Allerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Zwar können tauglicher Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle auch außer Kraft getretene Rechtsvorschriften sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. Rn. 138]; Beschluss vom 12. Oktober 2010, BVerfGE 127, 293 [319]; Beschluss vom 15. Januar 2008, BVerfGE 119, 394 [410]).
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21
    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 10).
  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 928/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 85-II-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Zutrittsbeschränkung in Schulen - Corona-Virus

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 35-IV-22
    Er war angesichts dessen aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf - insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig waren - prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Vf. 3-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 114-IV-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der Sächsischen

    2. Eine einstweilige Anordnung wäre nach den vom Verfassungsgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu jüngst SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]) auch dann nicht zu erlassen gewesen, wenn zugunsten des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorlägen und die Verfassungsbeschwerde nicht deshalb insgesamt unzulässig wäre.

    Dass eine Impfung gegen das Coronavirus - auch bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante - einen hohen Schutz vor einer Infektion sowie vor einem schweren Krankheitsverlauf und der Notwendigkeit einer Hospitalisierung bzw. intensivmedizinischen Behandlung im Falle einer Infektion bietet (vgl. S. 25 Wöchentlicher COVID-19Lagebericht vom 25.11.2021, a.a.O.), lässt im Rahmen der Folgeabwägung auch Unterschiede zu nicht geimpften Personen als gerechtfertigt erscheinen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]).

    Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern er ist aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf - insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig sind - sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96VII-20).

    Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die mit den Maßnahmen bezweckte Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens nicht nur an den schwer an COVID19 Erkrankten zu orientieren ist, sondern auch die anderen schwer Erkrankten und einer Hospitalisierung bedürftigen Patienten - also selbst Ungeimpfte - in den Blick zu nehmen hat, bei denen medizinisch notwendige, aber aufschiebbare Behandlungen zurückgestellt werden müssen, es also nicht allein oder vorrangig um "aufgedrängten" und grundsätzlich verzichtbaren höheren Eigenschutz für - getestete oder nicht getestete - ungeimpfte Personen geht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]).

    Im Ergebnis überwögen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 - juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

  • VerfGH Sachsen, 16.12.2021 - 131-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SächsCoronaNotVO vom 19.

    Des Weiteren wird mit dem Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken die Gefahr eingedämmt, dass Infektionen aus Gebieten mit einer stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene Gebiete bei der Hin- oder Rückreise eingetragen werden (vgl. hierzu SächsOVG a.a.O.) Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine Gefahrerhöhung, die durch touristische Reisen entsteht, hinzunehmen, sondern er ist aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf - insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig sind - sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII20).

    Im Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 - juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 3-IV-22

    Erfolgloser Antrag gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der SächsCoronaNotVO vom 19.

    Im Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 - Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 - juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.
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