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   VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13 (HS), 90-IV-13 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13 (HS), 90-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2014,3628)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.02.2014 - 89-IV-13 (HS), 90-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2014,3628)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 89-IV-13 (HS), 90-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2014,3628)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001, BVerfGE 103, 111 [137]).

    Nach Art. 92 GG und Art. 77 Abs. 1 SächsVerf ist es Aufgabe der Gerichte, Rechtssachen mit verbindlicher Wirkung zu entscheiden, und zwar in Verfahren, in denen durch Gesetz die erforderlichen prozessualen Sicherungen gewährleistet sind und der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (vgl. BVerfGE 103, 111 [137 f.]).

    Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (vgl. BVerfGE 103, 111 [138]).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    In sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1064).

    cc) Diese Auslegung der Insolvenzordnung ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und einer Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen; welcher Auslegung nach einfachem Recht der Vorzug gebührt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1064; Beschluss vom 10. Juni 1964, BVerfGE 18, 85 [92]; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 22-IV-10).

    Diese Beschränkung des Rechtswegs hinsichtlich insolvenzgerichtlicher Eintragungsersuchen gemäß § 346 InsO auf die einmalige Einholung einer erstinstanzlichen Entscheidung dient dem zügigen und reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens und ist mit den dargelegten Anforderungen eines verfassungsgemäßen Rechtsschutzes vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006, BVerfGE 116, 1 [13 f., 22]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1064).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Das Eigentumsgrundrecht erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, BVerfGE 105, 252 [277]).

    Weil nur die rechtliche Befugnis, Sachen zu nutzen und zu veräußern, zum erworbenen und über Art. 31 SächsVerf geschützten Bestand zu rechnen ist, während die tatsächliche Absatzmöglichkeit nicht zu dem bereits Erworbenen, sondern zur Erwerbstätigkeit zählt, ist danach jedoch - wie auch mit Blick auf andere staatliche Informationen, die die Verwertungsmöglichkeiten für Eigentumspositionen faktisch verschlechtern - der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, BVerfGE 105, 252 [277 f.]).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegen danach u. a. der Bestand der Eigentumsposition, das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen, und die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999, BVerfGE 101, 54 [74 f.]).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf Sache des Gesetzgebers ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999, BVerfGE 101, 54 [74 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 30-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegen danach u. a. der Bestand der Eigentumsposition, das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen, und die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999, BVerfGE 101, 54 [74 f.]).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf Sache des Gesetzgebers ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999, BVerfGE 101, 54 [74 f.]).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [402]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1063).

    Vielmehr treffen sie Entscheidungen, die, auch soweit sie funktional Ausübung vollziehender Gewalt sind, im Interesse eines besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006, BVerfGE 116, 1 [10]; BVerfGE 107, 395 [406]).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Vielmehr treffen sie Entscheidungen, die, auch soweit sie funktional Ausübung vollziehender Gewalt sind, im Interesse eines besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006, BVerfGE 116, 1 [10]; BVerfGE 107, 395 [406]).

    Diese Beschränkung des Rechtswegs hinsichtlich insolvenzgerichtlicher Eintragungsersuchen gemäß § 346 InsO auf die einmalige Einholung einer erstinstanzlichen Entscheidung dient dem zügigen und reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens und ist mit den dargelegten Anforderungen eines verfassungsgemäßen Rechtsschutzes vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006, BVerfGE 116, 1 [13 f., 22]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1064).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG und Art. 77 Abs. 1 SächsVerf anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierungen ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1967, BVerfGE 22, 49 [76 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987, BVerfGE 76, 100 [106]).

    Um Rechtsprechung in einem materiellen Sinn handelt es sich, wenn bestimmte hoheitsrechtliche Befugnisse bereits durch die Verfassung Richtern zugewiesen sind oder es sich von der Sache her um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung handelt (vgl. BVerfGE 22, 49 [76 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Allein der Umstand, dass die Gründe nicht auf alle Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers eingehen, lässt nicht auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 14-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    So deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 14-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 85-IV-07

    Zur Beschwerdebefugnis bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

  • BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 859/92

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Beschwerderechts des Gemeinschuldners

  • VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 27-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 1-IV-13
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 38-IV-09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer durch

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 197/10

    Insolvenz eines Miterben: Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 07.10.2009 - 1 BvR 178/09

    Fehlendes Beruhen einer zivilgerichtlichen Entscheidung auf Verletzung des

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 22-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 127-IV-09
  • BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09

    Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 60-IV-09

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ohne Erschöpfung des Rechtsweges

  • VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Störung von

    Auch insoweit genügt sie dem Begründungserfordernis nicht, weil sie keine Bewertung ermöglicht, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers letztlich auf den gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemachten Grundrechtsverletzungen beruht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 89-IV-13 [HS]/Vf. 90-IV-13 [e.A.] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 47-IV-17
    des Art. 31 Abs. 1 SächsVerf. Das Eigentumsgrundrecht schützt den Bestand des Eigentums, nicht aber dessen Erwerb (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 30-IV-12; Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 89-IV-13 [HS]/ Vf. 90-IV-13 [e.A.]; sowie zu Art. 14 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010, BVerfGE 126, 112 [135]; Beschluss vom 26. Juni 2002, BVerfGE 105, 252 [277]).
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