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   VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18 (HS) (https://dejure.org/2018,35835)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2018 - 65-IV-18 (HS) (https://dejure.org/2018,35835)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 65-IV-18 (HS) (https://dejure.org/2018,35835)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 19-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Dabei gebietet die Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch die Berücksichtigung beachtlicher Beweisanträge (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 90-IV-15 m. w. N.).

    Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auch vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 62-IV-00; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 33-IV-14; st. Rspr.).

  • OLG Dresden, 25.01.2018 - 18 WF 910/17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Mit seiner am 2. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 24. August 2018 und 28. August 2018 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Plauen vom 30. April 2018 (5 F 355/17 eA) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2018 (18 WF 910/17).

    Zuvor hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (18 WF 910/17) aufgrund seiner Gegenvorstellung dem Beschwerdeführer teilweise Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht bewilligt, in dem der Beschwerdeführer die Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Landratsamtes V., Jugendamt, vom 7. April 2011 beantragt hat.

  • VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 62-IV-00
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auch vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 62-IV-00; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 33-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 33-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen ein Prozessurteil des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auch vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 62-IV-00; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 33-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 51-IV-18

    Rehabilitierungsanspruch wegen einer Unterbringung zur Heimerziehung in einem

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 51-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 90-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Dabei gebietet die Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch die Berücksichtigung beachtlicher Beweisanträge (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 90-IV-15 m. w. N.).
  • VerfGH Sachsen, 12.09.2002 - 1-IV-02
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2016, a.a.O.; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 123-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 105-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06

    Anforderung an die Darlegungspflicht i.R.e. Verfassungsbeschwerde zu etwaigen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2016, a.a.O.; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 105-IV-07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit;

  • VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
    1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 65-IV-18 [HS]; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).

    Unabhängig davon sind die Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 65-IV-18 [HS]) nicht gewahrt.

  • VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 207-IV-20

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung von Grundrechten

    1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 65-IV-18 [HS]; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).

    2. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte gerügt wird (Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), ist sie unzulässig, weil die Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 65-IV-18 [HS]) nicht gewahrt sind.

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