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   VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 149-IV-08   

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https://dejure.org/2009,42234
VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 149-IV-08 (https://dejure.org/2009,42234)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.02.2009 - 149-IV-08 (https://dejure.org/2009,42234)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 149-IV-08 (https://dejure.org/2009,42234)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 1945/99

    Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Nichtzulassung der weiteren Beschwerde

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 149-IV-08
    Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist dann verletzt, wenn ein Gericht die Pflicht zur Zulassung des Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 BvR 1945/99).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 99-IV-07

    Vorlage der für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Unterlagen nach

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 149-IV-08
    Rügt er einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder formellen Rechts, hat er auszuführen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt haben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - Vf. 99-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 16.11.2006 - 31-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 149-IV-08
    1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, 3 und 36 SächsVerf rügen, ist bereits der Rechtsweg nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nicht eröffnet, weil diese Verfassungsnormen keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte enthalten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. November 2006 - Vf. 31-IV-06, zu Art. 3, 36 SächsVerf).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 9-IV-09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Eingliederung von Instituten der Universität in

    1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 1, 3 Abs. 3 und Art. 36 SächsVerf, ist bereits der Rechtsweg nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nicht eröffnet, weil diese Verfassungsnormen keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte enthalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 149-IV-08).
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