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VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15, 6-IV-15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- VerfGH Sachsen
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Eine gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (Vf. 5-IV-15 [HS]/ Vf. 6-IV-15 [e.A.]) zurückgewiesen. - VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 85-IV-16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren der Fortdauer der seit etwa einem halben Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15.
[HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 12-IV-17 Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] -.
5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerf-GH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st.Hand, dass die Höhe der von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren der Fortdauer der seit etwa einem halben Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 77-IV-16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 129-IV-16 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).
Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 111-IV-15
- VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 8-IV-18 hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 -Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV15 [e.A.]), zumal es sich nach den vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen.
- VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung
Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris.