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   VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17   

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VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17 (https://dejure.org/2017,41215)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.10.2017 - 42-IV-17 (https://dejure.org/2017,41215)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 42-IV-17 (https://dejure.org/2017,41215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Darlegungsanforderungen bei parallel zur Verfassungsbeschwerde eingelegter Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 13.04.2017 - 3 A 163/17

    Anhörungsrüge, Entscheidungserheblichkeit; Verschulden

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17
    Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wies das Oberverwaltungsgericht (3 A 163/17) die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts eingelegte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurück.

    Ebenso verletze der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 im Übrigen weiterhin die geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers, weil seine Anhörungsrüge zu Unrecht mit Beschluss vom 13. April 2017 (3 A 163/17) als unbegründet zurückgewiesen worden sei.

    Der Beschwerdeführer hat zu den von ihm eingelegten Anhörungsrügen und dem weiteren fachrechtlichen Verfahrensablauf im Verfassungsbeschwerdeverfahren erst nachträglich mit Schriftsatz vom 25. August 2017 vorgetragen, ohne darzulegen, zu welchem Zeitpunkt ihm der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. April 2017 (3 A 163/17) zugegangen ist.

  • OVG Sachsen, 07.02.2017 - 3 A 724/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr; Mikrozensus;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17
    Mit seiner am 13. März 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schriftsatz vom 25. August 2017 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 (3 A 724/16).

    Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (3 A 724/16) ab und legte ihm die Kosten des Zulassungsverfahrens auf.

    Mit Beschluss vom 13. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht (3 A 162/17) die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 7. Februar 2017 (3 A 724/16) geändert und auf 5.000 EUR festgesetzt.

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 2-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 83-IV-00
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17
    Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt darüber hinaus in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe in Betracht, wenn die direkte Belastung durch die angegriffene Maßnahme sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Beschwerdeführer nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kaum erlangen konnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 83-IV-00).
  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17
    a) Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 124-IV-10; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17
    Die geltend gemachte Rüge würde nicht zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Verfassungsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen, die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288 [300]).
  • VerfGH Sachsen, 20.07.2007 - 21-IV-06

    Zur Frage der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17
    Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt, wenn eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich ist (grundlegend SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Vf. 21-IV-06).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 168-IV-17
    Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer unter anderem die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17).

    Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Daher hätte sie zur Erschöpfung des Rechtsweges (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG) eine Anhörungsrüge nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 33a StPO gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes erheben und hierüber dem Verfassungsgerichtshof berichten müssen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2011 - Vf. 43-IV-11; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17).

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 20-IV-21

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. Klage gegen

    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 118-IV-17; Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 49-IV-20; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 49-IV-20
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 118-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 86-IV-21
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 116IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 116-IV-20

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde; Rüge der Verletzung des Anspruchs auf

    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 7-IV-19
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 118-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 159-IV-17
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17).
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