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   VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 118-IV-17   

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VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 118-IV-17 (https://dejure.org/2018,5402)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2018 - 118-IV-17 (https://dejure.org/2018,5402)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 118-IV-17 (https://dejure.org/2018,5402)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Leipzig, 23.01.2017 - 5 K 1428/14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 118-IV-17
    Nach Erhebung der Klagen vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (5 K 1428/14 und 5 K 579/15) teilte der Beklagte mit, dass die Heranziehungsbescheide vom 13. Dezember 2013 und vom 17. November 2014 nicht mehr wirksam seien, weil die Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik mit Erhebungsschluss für das Jahr 2012 am 15. Mai 2014 und für das Jahr 2013 am 22. Mai 2015 geendet habe.

    Beide Klageverfahren verband das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 K 1428/14.

    Mit Urteil vom 23. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht Leipzig (5 K 1428/14) die Klagen als unzulässig zurück, weil es dem Beschwerdeführer an einem berechtigten Feststellungsinteresse fehle.

  • OVG Sachsen, 26.06.2017 - 3 A 289/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Dienstleistungsstatistik; Heranziehung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 118-IV-17
    Mit seiner am 1. August 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2017 (3 A 289/17).

    Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 (3 A 289/17), dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 zugegangen, lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, wobei der Beschwerdeführer die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen hatte.

  • VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 2307/10

    Sturkturerhebung im Dienstleistungsbereich; Dienstleistungsstatistik;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 118-IV-17
    Diese Eingriffe seien unter Beachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. November 2011 (1 K 2307/10) nicht gerechtfertigt.
  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 2-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 118-IV-17
    Die vollständige Begründung der verfrüht eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 20.07.2007 - 21-IV-06

    Zur Frage der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 118-IV-17
    Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt, wenn eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich ist (grundlegend SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Vf. 21-IV-06).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 20-IV-21

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. Klage gegen

    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 118-IV-17; Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 49-IV-20; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 49-IV-20
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 118-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 7-IV-19
    Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 118-IV-17).
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