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   VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 157-IV-17   

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VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 157-IV-17 (https://dejure.org/2018,5396)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2018 - 157-IV-17 (https://dejure.org/2018,5396)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 157-IV-17 (https://dejure.org/2018,5396)
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  • OLG Dresden, 12.10.2017 - 2 Ws 49/17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 157-IV-17
    Mit seiner am 13. November 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 19. Dezember 2016 (14a StVK 567/16 und 14a StVK 546/16) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017 (2 Ws 49/17) Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, führte vor dem Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen zwei Verfahren gegen die Justizvollzugsanstalt (künftig: Antragsgegnerin) mit dem Ziel, Besuche von seinem Prozessbevollmächtigten und von weiteren konkret benannten Personen in seinem Zimmer empfangen zu dürfen.

    Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 (2 Ws 49/17) einstimmig als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen; die Kosten der Rechtsbeschwerde wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 157-IV-17
    a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer sowohl substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte als auch das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 34-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 157-IV-17
    Denn eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 154-IV-15; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 34-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 154-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 157-IV-17
    Denn eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 154-IV-15; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 34-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 157-IV-17
    a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer sowohl substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte als auch das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 157-IV-17
    Die Antragsgegnerin habe sich bei ihrer Prüfung der Anträge des Beschwerdeführers ausreichend mit den Voraussetzungen des § 26 SächsSVVollzG auseinandergesetzt, wobei sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08) ausreichend in den Blick genommen habe.
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