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   VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 10-IV-20   

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VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 10-IV-20 (https://dejure.org/2020,4172)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2020 - 10-IV-20 (https://dejure.org/2020,4172)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 10-IV-20 (https://dejure.org/2020,4172)
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  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 10-IV-20
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 53-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 10-IV-20
    b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 2019 und den Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2019 wendet, zeigt er nicht auf, dass er den gegen die angefochtenen Entscheidungen eröffneten fachgerichtlichen Rechtsweg (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 53-IV-19 [HS]/Vf. 54-IV-19 [e.A.]) ausgeschöpft hat (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGH).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 10-IV-20
    2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird (namentlich Art. 18 Abs. 3 SächsVerf), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 10-IV-20
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 10-IV-20
    2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird (namentlich Art. 18 Abs. 3 SächsVerf), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
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