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   VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 128-IV-19   

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https://dejure.org/2020,4175
VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 128-IV-19 (https://dejure.org/2020,4175)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2020 - 128-IV-19 (https://dejure.org/2020,4175)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 128-IV-19 (https://dejure.org/2020,4175)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 71-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 128-IV-19
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrechte verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte beziehen würde, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Die Beschwerdebegründung erschöpft sich - wie schon in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 70-IV-19, 71-IV-19, 74-IV-19 und 85-IV19 - in einer Aufzählung der vom Beschwerdeführer als verletzt angesehenen Grundrechte sowie allgemeinen Ausführungen und Behauptungen, die nicht im Ansatz darlegen, aus welchen Gründen mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt worden sein könnte.

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 74-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 128-IV-19
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrechte verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte beziehen würde, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Die Beschwerdebegründung erschöpft sich - wie schon in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 70-IV-19, 71-IV-19, 74-IV-19 und 85-IV19 - in einer Aufzählung der vom Beschwerdeführer als verletzt angesehenen Grundrechte sowie allgemeinen Ausführungen und Behauptungen, die nicht im Ansatz darlegen, aus welchen Gründen mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt worden sein könnte.

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 85-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 128-IV-19
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrechte verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte beziehen würde, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 70-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 128-IV-19
    Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte beziehen würde, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).

    Die Beschwerdebegründung erschöpft sich - wie schon in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 70-IV-19, 71-IV-19, 74-IV-19 und 85-IV19 - in einer Aufzählung der vom Beschwerdeführer als verletzt angesehenen Grundrechte sowie allgemeinen Ausführungen und Behauptungen, die nicht im Ansatz darlegen, aus welchen Gründen mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt worden sein könnte.

  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 93-IV-20

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (hier: Unterbinden

    1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2020 - Vf. 33-IV-20 [HS]/Vf. 34-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 27. Februar 2020 - Vf. 128-IV-19, Vf. 129-IV-19 und Vf. 15-IV-20; Beschlüsse vom 6. September 2019 - Vf. 70-IV-19, Vf. 71-IV-19, Vf. 74-IV-19 und Vf. 85-IV-19 m.w.N.).
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