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   VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18   

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VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18 (https://dejure.org/2019,18729)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.06.2019 - 121-IV-18 (https://dejure.org/2019,18729)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 121-IV-18 (https://dejure.org/2019,18729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG, § 28 SächsVerfGHG
    SächsVerf, SächsVerfGHG

  • VerfGH Sachsen

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    b) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume wie Rechtsanwaltskanzleien gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rn. 17).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24).

    Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 18; Beschluss vom 6. November 2014 - 2 BvR 2928/10 - juris Rn. 18; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24; Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - juris Rn. 16).

    (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 127-IV-08 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03; st. Rspr.).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Ihn trifft die Pflicht sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976, BVerfGE 42, 212 [220]; Beschluss vom 27. Mai 1997, BVerfGE 96, 44 [51 f.]; st. Rspr.).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 39-IV-19

    Durchsuchung, Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Auffindeverdacht

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24; Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27).

    Wird ein für die Durchsuchung hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin angenommen, haben die Ermittlungsbehörden - auch im Lichte der besonderen Anforderungen an die Rechtfertigung von Durchsuchungsmaßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27 m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.) - auch keine naheliegenden grundrechtsschonenden Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterlassen.

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21
    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 25 m.w.N.).
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