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   VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19   

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VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19 (https://dejure.org/2020,13469)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.05.2020 - 98-IV-19 (https://dejure.org/2020,13469)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 98-IV-19 (https://dejure.org/2020,13469)
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  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    Denn die angefochtenen Beschlüsse sind Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [316] m.w.N.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die aufgrund ihrer Eingriffsintensität von einer vorherigen allgemeinen richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und den Richtervorbehalt erneut auslöst (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [319]; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 44).

    Sofern die Fixierung trotz des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vom Gesetzgeber zugelassen wird, muss die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein und mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl materielle Voraussetzungen als auch Verfahrensanforderungen zum Schutz der untergebrachten Person vorsehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [321]).

    Eine Fixierung darf insbesondere nur in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst oder Dritter vorgesehen sein, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [325, 342]; Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 28).

    Er zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [333]).

    Angesichts des hohen Werts des Freiheitsgrundrechts sei allerdings während des Übergangszeitraums bei jeder Fixierung zu prüfen, ob und wie lange diese unerlässlich sei, um eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder eine gegenwärtige erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer abzuwenden (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [345] zur Rechtslage im Freistaat Bayern).

    Der greifbare rechtliche Gehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG - das Gebot vorhergehender oder unverzüglich nachzuholender richterlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung - bot in der Übergangszeit einen für die Behandlung von freiheitsentziehenden Fixierungen unmittelbar anwendbaren Rechtssatz (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [343 f.] zur Rechtslage im Freistaat Bayern und BadenWürttemberg; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 22).

    Soweit derartige Maßnahmen möglicherweise Personal gebunden hätten, etwa weil die Beschwerdeführerin hätte überwacht werden müssen, war dies auch bei der Fixierung der Fall, für die von Verfassungs wegen eine Eins-zu-eins-Betreuung zu erfolgen hat (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 29 unter Verweis auf BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [326]).

    Die gerichtliche Fixierungsanordnung muss einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme genügen und sich auf das absolut Notwendige beschränken (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [329]).

    Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beschränkt sich deshalb auf die Feststellung einer Verletzung der Sächsischen Verfassung (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018; BVerfGE 149, 293 [343]).

  • BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Anordnung einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    Eine Fixierung darf insbesondere nur in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst oder Dritter vorgesehen sein, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [325, 342]; Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 28).

    Der greifbare rechtliche Gehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG - das Gebot vorhergehender oder unverzüglich nachzuholender richterlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung - bot in der Übergangszeit einen für die Behandlung von freiheitsentziehenden Fixierungen unmittelbar anwendbaren Rechtssatz (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [343 f.] zur Rechtslage im Freistaat Bayern und BadenWürttemberg; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 22).

    Soweit derartige Maßnahmen möglicherweise Personal gebunden hätten, etwa weil die Beschwerdeführerin hätte überwacht werden müssen, war dies auch bei der Fixierung der Fall, für die von Verfassungs wegen eine Eins-zu-eins-Betreuung zu erfolgen hat (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 29 unter Verweis auf BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [326]).

    Die gerichtliche Fixierungsanordnung muss einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme genügen und sich auf das absolut Notwendige beschränken (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [329]).

    Der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Fixierung über den notwendigen Zeitraum hinaus angeordnet wird, um eine wiederholte Befassung des anordnenden Gerichts zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 30).

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 3-IV20; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).

    Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. April 2020 - Vf. 127-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 89-IV19; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris Rn. 10; Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 BvR 249/17 - juris Rn. 7 f.).

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18

    Konkrete Normenkontrolle; unzulässige Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    werten wäre, ergeben sich nicht (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 100-III-18).

    Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass dies im Lichte des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsVerf anders zu bewerten wäre, so dass das Amtsgericht bereits unmittelbar hierauf zurückgreifen konnte (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 100-III-18) und ausweislich der Beschlussgründe auch zurückgegriffen hat.

  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die aufgrund ihrer Eingriffsintensität von einer vorherigen allgemeinen richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und den Richtervorbehalt erneut auslöst (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [319]; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 44).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt - etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt - etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    Sofern die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Freiheitsgrundrechtes darin begründet sieht, dass entgegen der Vorschrift des § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor der Verlängerung der Unterbringung nicht die Anhörung eines unabhängigen Sachverständigen erfolgt sei, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Anhörung nach § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine förmliche Beweisaufnahme im Sinne des § 321 FamFG ist (Budde in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 333 Nr. 11); auch der behandelnde Arzt kann zum Sachverständigen bestimmt werden, solange es sich nicht um eine Unterbringungsdauer von mehr als vier Jahren (§ 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG) handelt (Bumiller in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 321 Rn. 3 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 15. September 2010, NJW 2011, 520).
  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).
  • BVerfG, 18.05.2017 - 2 BvR 249/17

    Vollzug der Untersuchungshaft (gemeinsame Unterbringung eines Nichtrauchers in

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19
    Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. April 2020 - Vf. 127-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 89-IV19; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris Rn. 10; Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 BvR 249/17 - juris Rn. 7 f.).
  • VerfGH Sachsen, 16.04.2020 - 127-IV-19
  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 93-IV-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Partei FREIE WÄHLER Sachsen

  • BVerfG, 29.09.2015 - 1 BvR 1125/14

    Prozesskostenhilfe ist auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der

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