Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Einstellung der Lohnpfändung aus einem Unterhaltstitel wegen behaupteter Gefährdung der beruflichen Existenz
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 25.01.2018 - 18 WF 910/17
- AG Plauen, 30.04.2018 - 5 F 355/17
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18 (e.A.)
- VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Dresden, 25.01.2018 - 18 WF 910/17
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
Mit seiner am 2. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Plauen vom 30. April 2018 (5 F 355/17 eA) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2018 (18 WF 910/17).Zuvor hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (18 WF 910/17) aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Gegenvorstellung dem Beschwerdeführer für das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
- VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 40-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, ist der Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. März 2008 - Vf. 40-IV-08 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2014 - Vf. 51-V-14 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 30.01.2007 - 8-IV-07
Anhörung der Eltern bei Entziehung der elterlichen Sorge
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 92-IV-10; SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007- Vf. 8-IV-07).
- BVerfG, 13.02.2013 - 1 BvQ 2/13
Möglichkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
So muss der Beschwerdeführer unter anderem vortragen, ob er vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes alle zumutbaren Maßnahmen der Eigensicherung ergriffen hat, weil anderenfalls schon die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit fehlt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13; Beschluss vom 24. April 1974, BVerfGE 37, 150 [151];… Schneider in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, § 32 Rn. 255 ff.;… Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: August 2015, § 32 Rn. 77 m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 28.08.2014 - 51-V-14
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, ist der Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. März 2008 - Vf. 40-IV-08 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2014 - Vf. 51-V-14 [e.A.]). - BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
So muss der Beschwerdeführer unter anderem vortragen, ob er vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes alle zumutbaren Maßnahmen der Eigensicherung ergriffen hat, weil anderenfalls schon die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit fehlt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13; Beschluss vom 24. April 1974, BVerfGE 37, 150 [151];… Schneider in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, § 32 Rn. 255 ff.;… Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: August 2015, § 32 Rn. 77 m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 92-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 92-IV-10; SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007- Vf. 8-IV-07).
- VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
§ 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23
Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.10.2020 - 189-IV-20
Vorläufige Regelung eines Zustandes durch das Verfassungsgericht nur bei Abwehr …
[e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20
Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der (isolierte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.], st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20
Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 04.01.2024 - 110-IV-23
Eilrechtsschutz eines Antragstellers auf Aussetzung der gegen ihn stattfindenden …
- VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
- VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 91-IV-21
Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen …
- VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Räumungsschutzverfahren - adV
- VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
- VerfGH Sachsen, 17.08.2020 - 124-IV-20
- VerfGH Sachsen, 19.12.2019 - 131-IV-19