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VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Thüringer Verfassungsgerichtshof
Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
ThürVerf Art 2 Abs 1; ThürVerf Art 44 Abs 1 Satz 2; ThürVerf Art 80 Abs 1 Nr 2; ThürVerf Art 91 Abs 1; ThürVerfGHG § 11 Nr 2; ThürVerfGHG § 31 Abs 2; ThürVerfGHG § 31 Abs 3 Satz 1;... ThürVerfGHG § 32 i.V.m. § 18 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1; ThürVerfGHG § 33 Abs 3; ThürKAG § 7 Abs 7 Sätze 2 bis 6; ThürKAG § 21 a Abs 2 Satz 2; ThürKAG § 21 a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1; ThürKAG § 21 a Abs 5; ThürKAG § 21 a Abs 6; ThürKAG § 21 a Abs 8
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; Kommunale Verfassungsbeschwerde; Rechtssatzverfassungsbeschwerde; Abgabenrecht; Abwasserentsorgung; Privilegierung; Normenklarheit; echte Rückwirkung; Rechtsstaatsprinzip; Bagatellvorbehalt; Abgabengerechtigkeit; ... - Justiz Thüringen
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (18)
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Sie übersieht allerdings, dass eine echte Rückwirkung nicht nur dann zulässig ist, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, überragende Belange des Gemeinwohls eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern, mit einer rückwirkenden Regelung gerechnet werden musste oder das geltende Recht verworren und unklar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370 [403]; Beschluss vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263 f.]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 u. a. -, BVerfGE 88, 384 [404];.Dieses Vertrauen ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen; es würde den einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 72, 200 [257f.]; 97, 67 [78]; 101, 239 [262] jeweils m.w.N.).
Im Einzelnen darf - so die bislang entwickelte Dogmatik zu diesen Rechtfertigungsgründen - das Rückwirkungsverbot aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens durchbrochen werden (BVerfGE 72, 200 [258]; 97, 67 [79]; 101, 239 [263f.]).
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Vielmehr darf der Gesetzgeber auch dann in abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend eingreifen, wenn die von der Gesetzesänderung Betroffenen keinen nennenswerten Schaden oder Nachteil erleiden (vgl. zum Bagatellvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u. a. -, BVerfGE 95, 64 [86 f.]; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u. a., BVerfGE 30, 367 [389]; ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [509]).Dazu zitiert der Verfassungsgerichtshof: "vgl. zum Bagatellvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u. a. -, BVerfGE 95, 64 [86 f.]; ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [509]".
- der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte (BVerfGE 95, 64 [87]),.
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Dieses Vertrauen ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen; es würde den einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 72, 200 [257f.]; 97, 67 [78]; 101, 239 [262] jeweils m.w.N.).VerfGH 18/10 23 Allerdings sind Gründe anerkannt, die es von Verfassungs wegen rechtfertigen, das Verbot rückwirkender belastender Gesetze zu durchbrechen; solche Rechtfertigungsgründe sind bislang falltypisch entwickelt worden (BVerfGE 72, 200 [258]).
Im Einzelnen darf - so die bislang entwickelte Dogmatik zu diesen Rechtfertigungsgründen - das Rückwirkungsverbot aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens durchbrochen werden (BVerfGE 72, 200 [258]; 97, 67 [79]; 101, 239 [263f.]).
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Dieses Vertrauen ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen; es würde den einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 72, 200 [257f.]; 97, 67 [78]; 101, 239 [262] jeweils m.w.N.).Im Einzelnen darf - so die bislang entwickelte Dogmatik zu diesen Rechtfertigungsgründen - das Rückwirkungsverbot aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens durchbrochen werden (BVerfGE 72, 200 [258]; 97, 67 [79]; 101, 239 [263f.]).
- BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91
Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR …
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Sie übersieht allerdings, dass eine echte Rückwirkung nicht nur dann zulässig ist, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, überragende Belange des Gemeinwohls eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern, mit einer rückwirkenden Regelung gerechnet werden musste oder das geltende Recht verworren und unklar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370 [403]; Beschluss vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263 f.]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 u. a. -, BVerfGE 88, 384 [404];.- durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wurde (BVerfGE 88, 384 [404]).
- VerfGH Thüringen, 18.03.2010 - VerfGH 52/08
Finanzausgleichsgesetz
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Eine ordnungsgemäße Begründung erfordert nachvollziehbare Darlegungen, wie sich die neuen abgabenrechtlichen Bestimmungen auf die finanzielle Situation des Aufgabenträgers auswirken und warum etwaige im Änderungsgesetz angeordnete Erstattungsleistungen des Landes die geltend gemachten Einnahmeausfälle nicht auszugleichen vermögen (Fortführung von ThürVerfGH, Urteil vom 18. März 2010 - VerfGH 52/08 -, LVerfGE 21, 493 ff.).Eine Prozessstandschaft für andere Kommunen findet im geltenden Recht keine Grundlage (ThürVerfGH, Urteil vom 18. März 2010 - VerfGH 52/08 -, LVerfGE 21, 493 [498 f.]).
- BVerfG, 18.07.2000 - 2 BvR 1501/91
Unzureichend begründete Kommunalverfassungsbeschwerde betreffend die …
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen seiner Auffassung nach nicht eingehalten sind; er hat dabei auf die geltende Rechtslage einzugehen und darzulegen, dass die bestehenden Regelungen ihn in seiner Rechtsstellung verletzen (vgl. zu den Anforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer Gemeinde: BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 BvR 1501/91 -, juris 3 ff.). - BVerfG, 25.07.2005 - 1 BvR 2182/04
Kopierschutz bei Privatkopie
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Ein Eingehen auf die einfachgesetzliche Rechtslage ist vor allem dann geboten, wenn sie unklar oder besonders schwierig ist (vgl. zu § 92 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2182/04 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. -, BVerfGE 79, 1 [18];… Hömig, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Losebl., Stand Mai 2011, § 92 Rn. 45). - BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01
Exklusivlizenz
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Sie übersieht allerdings, dass eine echte Rückwirkung nicht nur dann zulässig ist, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, überragende Belange des Gemeinwohls eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern, mit einer rückwirkenden Regelung gerechnet werden musste oder das geltende Recht verworren und unklar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370 [403]; Beschluss vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263 f.]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 u. a. -, BVerfGE 88, 384 [404];. - VerfGH Thüringen, 21.11.2012 - VerfGH 19/09
Thüringer Polizeiaufgabengesetz
Auszug aus VerfGH Thüringen, 04.09.2013 - VerfGH 18/10
Zudem ist nach ihrem Vortrag nicht zu erkennen, dass es Verwaltung und Rechtsprechung unmöglich wäre, diesen Begriff nach den allgemein gültigen Auslegungsregeln zu konkretisieren (zum Bestimmtheitsgebot: ThürVerfGH, Urteil vom 21. November 2011 - VerfGH 19/09 -, juris Rn. 201 ff.). - OVG Thüringen, 27.03.2006 - 4 EO 87/06
Kommunalaufsichtsrecht; Zur Bestimmung des rückzahlungspflichtigen …
- BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90
Papenburg
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
Bundesentschädigungsgesetz
- VerfGH Thüringen, 18.12.1997 - VerfGH 11/95
Kommunalverfassungsbeschwerde; Kommunale Neugliederung; Normenklarheit; …
- BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85
Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des …
- BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 425/58
Ende der Jahresfrist bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Regelung der …
- BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts
- BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52
Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz
- VerfGH Thüringen, 18.06.2014 - VerfGH 22/13
§ 29 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10)
Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, = ThürVBl.Aufgrund der nicht erfüllten Darlegungsanforderungen kann offen bleiben, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG verankerte Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht und die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hätte durchlaufen müssen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, juris Rn. 71).
- VerfGH Thüringen, 16.04.2014 - VerfGH 6/12
§ 29 des Thüringer Finanzausgleiches vom 31.Januar 2013 (GVBL S. 10)
Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, = ThürVBl.Es ist nicht zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die einfachgesetzlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erhebung einer Finanzausgleichsumlage stellen, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte klären müssen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, juris Rn. 71).
- VerfGH Thüringen, 16.04.2014 - VerfGH 5/12
§ 29 des Thüringer Finanzausgleiches vom 31. Januar 2013 (GVBI. S. 10)
Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, = ThürVBl.Es ist nicht zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die einfachgesetzlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erhebung einer Finanzausgleichsumlage stellen, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte klären müssen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, juris Rn. 71).
- VerfGH Thüringen, 18.06.2014 - VerfGH X B 222/13 Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, = ThürVBl.
Aufgrund der nicht erfüllten Darlegungsanforderungen kann offen bleiben, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG verankerte Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht und die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hätte durchlaufen müssen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, juris Rn. 71).
- OVG Thüringen, 05.11.2014 - 2 EO 472/13
Konkurrentenstreit bei gebündelten Dienstposten
Hinzu treten Zweifel des Senats an der Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG), weil die Norm in die Beurteilung abgeschlossener Sachverhalte eingriffe, wendete man sie auf Beurteilungs- und Beförderungsvorgänge vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes an (…vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (242) und BVerfG, Urt. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 (300); s. auch ThürVerfGH, Beschl. v. 4. September 2013, VerfGH 18/10, Umdruck S. 10 f. m. w. N.). - VerfGH Thüringen, 14.01.2015 - VerfGH 24/13
Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Kammerforst gegen § 10 Abs. 5 des Thüringer …
Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, = ThürVBl. 2014, 40 [41]; Urteil vom 18. März 2010 - VerfGH 52/08 -, = LVerfGE 21, 493 [498 f.]). - VerfGH Thüringen, 14.01.2015 - VerfGH 25/13
Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Oppershausen gegen § 10 Abs. 5 des Thüringer …
Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -,.