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   VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18   

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https://dejure.org/2018,45523
VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18 (https://dejure.org/2018,45523)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 07.11.2018 - VerfGH 4/18 (https://dejure.org/2018,45523)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 07. November 2018 - VerfGH 4/18 (https://dejure.org/2018,45523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts

  • Justiz Thüringen

    § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 56f Abs 2 StGB
    Zur Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des VerfGH bzgl der Anwendung bundesgesetzlich geregelten Verfahrensrechts durch Thüringer Gerichte (im Anschluss an VerfGH Weimar, 03.05.2017, 52/16) - Anforderungen des Freiheitsgrundrechts an fachgerichtliche Entscheidungen über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16

    Verfassungsbeschwerde - Bewährungswiderruf

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    Daneben ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof auch befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts dann aufzuheben, wenn diese das ihr zugrunde liegende materielle Recht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden Weise angewendet hat und damit willkürlich war (st. Rspr., vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 45 ff. m. w. N.).

    b) In dem hier zu entscheidenden Fall eröffnete die materiell-rechtliche Regelung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB Spielräume zur Konkretisierung, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die erneute Straffälligkeit die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung vom Mai 2015 zugrunde lag, nicht erfüllt hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 48).

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 50 f. m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180 [209] = juris Rn. 74 ff.).

    Dementsprechend ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung auch bei der Entscheidungsbegründung zu berücksichtigen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 52 f.).

    Dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 61).

    Die grundsätzliche Pflicht des Vollstreckungsgerichts, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, findet allerdings ihre unweigerliche Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe sich eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, gar nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 62 ff.).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 50 f. m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180 [209] = juris Rn. 74 ff.).
  • BGH, 18.06.2009 - StB 29/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Resozialisierung; Berufsausbildung;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    Neue Straftaten, auch wenn sie wichtigen indiziellen Charakter haben, führen daher nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung und stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - StB 29/09 -, juris Rn. 4).
  • KG, 12.01.2009 - 2 Ws 620/08
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    a) Dem Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB liegt eine Berichtigung der ursprünglichen günstigen Prognose durch das Tatgericht zugrunde, nicht eine Bestrafung für den Bewährungsbruch (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 2 Ws 620/08 -, juris Rn. 12; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 56 f Rn. 8; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 56 f Rn. 1 m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 07.09.2011 - VerfGH 13/09

    Willkürverbot, Rechtsschutzgarantie, rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    Hierzu hat er die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Entscheidung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11

    Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf);

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    Dies gilt nicht nur für das strafprozessuale Hauptverfahren, sondern auch für das Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
  • KG, 22.12.2000 - 5 Ws 788/00
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    In diesem Zusammenhang genügt der Umstand der erstmaligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe für sich allein nicht, um die Unverhältnismäßigkeit des Bewährungswiderrufs zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 1 AR 1427/00 - 5 Ws 788/00 -, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 Ws 46/16 -, juris Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16

    Widerruf der Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bewährungswiderruf

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    In diesem Zusammenhang genügt der Umstand der erstmaligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe für sich allein nicht, um die Unverhältnismäßigkeit des Bewährungswiderrufs zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 1 AR 1427/00 - 5 Ws 788/00 -, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 Ws 46/16 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht auf Einhaltung der im Grundgesetz und in der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten und deshalb die Landesgerichte auch landesverfassungsrechtlich bindenden Grundrechte (Art. 142 GG; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, juris Rn. 75) umso umfassender möglich ist, je mehr das Bundesrecht den Landesgerichten Spielraum zur Konkretisierung lässt.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.11.2000 - VGH B 10/00

    Umfang der Kontrollbefugnis der Landesverfassungsgerichte; Kontrolle der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18
    Gründe, die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts allein darauf zu beschränken, ob Landesgerichte in den jeweiligen Ausgangsverfahren mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung bei der Anwendung von bundesgesetzlich geregeltem Verfahrensrecht beachtet haben, sind nicht ersichtlich (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 12 A/00, 12/00 -, juris Rn. 12; VerfGH RP, Beschluss vom 15. November 2000 - VGH B 10/00 -, juris Rn. 12 f.).
  • VerfGH Thüringen, 16.08.2007 - VerfGH 25/05

    Besetzung des Verfassungsgerichtshofs

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Wie sich aus der Bezeichnung des Rechts als "unverletzlich" und aus seinen Schranken in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf sowie Art. 4 Abs. 1 ThürVerf und den Verfahrensgarantien des Art. 4 Abs. 2 bis 5 ThürVerf ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang, in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. November 2018 - VerfGH 4/18 -, juris Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 241 m. w. N.).
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