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   VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12   

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VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12 (https://dejure.org/2016,51662)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 07.12.2016 - VerfGH 28/12 (https://dejure.org/2016,51662)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 (https://dejure.org/2016,51662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 475
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 (1 BvR 931/12 -, BVerfGE 138, 261 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines Mitbewerbers der Beschwerdeführerinnen, die die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG durch § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen.

    Dies folge jedoch nicht aus Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - dem Recht des Ladenschlusses -, weil Beschäftigungsbedingungen bzw. Arbeitszeitregelungen hierunter nicht zu subsumieren seien (BVerfGE 138, 261 [Rn. 32 ff.] = juris Rn. 32 ff.).

    Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergebe sich auch nicht aus einer engen Verzahnung oder dem Sachzusammenhang zum Ladenschluss (BVerfGE 138, 261 [Rn. 38 ff.] = juris Rn. 38 ff.).

    Dem Thüringer Landtag komme jedoch deshalb die Gesetzgebungskompetenz zu, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für arbeitszeitrechtliche Vorschriften nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nicht abschließend i.S.d. Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht habe (BVerfGE 138, 261 [Rn. 41 ff.] = juris Rn. 41 ff.).

    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der nicht besonders gewichtige Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der dortigen Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei (BVerfGE 138, 261 [Rn. 52 ff.] = juris Rn. 52 ff.).

    Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des Grundrechts der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls verneint (BVerfGE 138, 261 [Rn. 61 f.] = juris Rn. 61 f.).

    Eine Ausnahme hiervon ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Verstoß gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm im Raum steht und die Verfassungsfragen nur im Rahmen eines Straf- bzw. Bußgeldverfahrens geklärt werden können (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 23] = juris Rn. 23).

    Gleiches gilt, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 23] = juris Rn. 23 und BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 [172] = juris Rn. 150).

    bb) Mit Blick auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 (BVerfGE 138, 261 ff.) erkannt, dass dem Thüringer Landtag die Gesetzgebungskompetenz zwar nicht nach Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zukommt, weil der Begriff "Ladenschluss" nicht auch Beschäftigungsbedingungen bzw. Arbeitszeitregelungen umfasst (BVerfGE 138, 261 [Rn. 31 ff.] = juris Rn. 31ff); die Gesetzgebungskompetenz folgt auch nicht aus einer engen Verzahnung der angegriffenen Regelung mit den übrigen, der Materie des Ladenschlusses zuzuordnenden Vorschriften des ThürLadÖffG und auch nicht kraft Sachzusammenhangs (BVerfGE 138, 261 [Rn. 38 ff.] = juris Rn. 38ff).

    Er hat von dieser jedoch nicht abschließend im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht(BVerfGE 138, 261 [Rn. 41 ff.] = juris Rn. 41 ff).

    Dass mit diesen Zielen zulässige Gemeinwohlbelange (BVerfGE 138, 261 [Rn. 57] = juris Rn. 57) in Rede stehen, lässt sich auch der Thüringer Verfassung entnehmen, in der in Art. 38 besonders hervorgehoben wird, dass die Ordnung des Wirtschaftslebens den Grundsätzen einer sozialen Marktwirtschaft zu entsprechen hat.

    So ist er bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ebenso wenig involviert wie beim Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 59] = juris Rn. 59).

    (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 14. Januar 2015(BVerfGE 138, 261 [Rn. 60] = juris Rn. 60) hierzu ausgeführt:.

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2008 - VerfGH 26/08

    Nichtraucherschutzgesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    b) Der Schutzbereich des Art. 35 ThürVerf ist weitestgehend inhaltsgleich mit demjenigen des Art. 12 GG (vgl. hierzu: ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris Rn. 51).

    Die Kompetenznormen des Grundgesetzes gehören zwar grundsätzlich nicht zu dem in die Thüringer Verfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht (vgl. Baldus, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, E5 Rn. 9), wohl aber kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof auf die Kompetenznormen des Grundgesetzes mittelbar, etwa im Rahmen der Prüfung der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte, als Maßstab zurückgreifen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VerfGH 27/07 -, juris Rn. 58; Beschluss vom 1. Juni 2011 - VerfGH 43/08, VerfGH 44/08, VerfGH 47/08 -, juris Rn. 60).

    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelte Drei-Stufen-Lehre ist bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes in Art. 35 ThürVerf entsprechend heranzuziehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 54 ff; zur Drei-Stufen-Lehre des BVerfG: grundlegend BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Nachweise zur seither ständigen Rspr.: z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 9. Juni 2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [32] = juris Rn. 114).

    Berufsausübungsregelungen kann der Gesetzgeber nach dieser Drei-Stufen-Lehre dann erlassen, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris Rn. 54).

    Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris, Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, BVerfGE 112, 255 [267] = juris Rn. 23; BVerfGE 111, 10 [38] = juris Rn. 141; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [220] = juris Rn. 80).

  • VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13

    Verfassungsbeschwerde, Thüringer Spielhallengesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Dazu gehört auch die Herbeiführung eines Vollzugsaktes, gegen den der Beschwerdeführer sodann Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, um die für verfassungswidrig gehaltene Norm einer inzidenten fachgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139).

    Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen hält oder nicht, womit eine weitreichende Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage vermieden werden soll (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139).

    Dieser Grundsatz gilt auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, um die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu sichern (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139 m. w. N.).

    Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. statt vieler: ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris, Rn. 134) Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt.

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile [...] ermögliche." Die Beschwerdeführerinnen hätten Passagen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 10 [40]) als Beleg gegen die Erforderlichkeit aufgeführt, ohne kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um die Ausführungen der Senatsminderheit handele.

    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelte Drei-Stufen-Lehre ist bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes in Art. 35 ThürVerf entsprechend heranzuziehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 54 ff; zur Drei-Stufen-Lehre des BVerfG: grundlegend BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Nachweise zur seither ständigen Rspr.: z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 9. Juni 2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [32] = juris Rn. 114).

    Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris, Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, BVerfGE 112, 255 [267] = juris Rn. 23; BVerfGE 111, 10 [38] = juris Rn. 141; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [220] = juris Rn. 80).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 [260]) folgere aus Art. 6 Abs. 1 GG die staatliche Pflicht, "Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt.

    Insofern müssen sich Regeln zur Freistellung an Samstagen auch an der aus Art. 6 Abs. 2 GG resultierenden Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten von Familien mit Kindern orientieren, wonach der Gesetzgeber dafür Sorge tragen muss, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbar sind (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Demzufolge ist unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses unter Beruf jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, grundlegend Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [379] = juris Rn. 55; zuletzt Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 34).

    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelte Drei-Stufen-Lehre ist bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes in Art. 35 ThürVerf entsprechend heranzuziehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 54 ff; zur Drei-Stufen-Lehre des BVerfG: grundlegend BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Nachweise zur seither ständigen Rspr.: z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 9. Juni 2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [32] = juris Rn. 114).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Dafür ist bei Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften eines Gesetzes erforderlich, dass die Beschwerdeführerinnen Adressaten der angegriffenen gesetzlichen Regelung sind (selbst), diese auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen aktuell und nicht nur virtuell einwirkt (gegenwärtig) und ferner, dass sie die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen ohne weiteren Vollzugsakt verändert (unmittelbar); (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [206f.] = juris Rn. 46).

    Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris, Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, BVerfGE 112, 255 [267] = juris Rn. 23; BVerfGE 111, 10 [38] = juris Rn. 141; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [220] = juris Rn. 80).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Gleiches gilt, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 23] = juris Rn. 23 und BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 [172] = juris Rn. 150).

    Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist zudem dann nicht zumutbar, wenn ausschließlich Verfassungsfragen im Raum stehen und die Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens keine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 123, 148 [172f] = juris Rn. 154).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Der Gesetzgeber hat insofern auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Der Gesetzgeber hat insofern auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 07.05.2014 - 1 BvR 3571/13

    Keine Verletzung von Grundrechten durch den vollständigen Ausschluss des im

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • VerfGH Berlin, 14.01.2010 - VerfGH 47/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

  • VerfGH Thüringen, 07.09.2010 - VerfGH 27/07

    Thüringer Waldgesetz

  • BVerfG, 18.07.2000 - 2 BvR 1501/91

    Unzureichend begründete Kommunalverfassungsbeschwerde betreffend die

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • VerfGH Thüringen, 01.06.2011 - VerfGH 43/08

    Unterlassen einer Rehabilitierungsgesetzgebung aufgrund von Maßnahmen der Boden-

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • VerfGH Thüringen, 28.07.2021 - VerfGH 46/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über das Nationale

    Hiernach kann es gegebenenfalls auch erforderlich sein, auf prozessualem Wege eine Inzidentprüfung eines als verfassungswidrig eingeschätzten Aktes öffentlicher Gewalt - und damit auch eines Gesetzes - zu erreichen (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51).

    Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, womit eine weitreichende Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage vermieden werden soll (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51).

    Dieser Grundsatz gilt auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, um auch dort die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu sichern (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt jedoch nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 52).

    Ein Fall der Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, etwa weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet oder wenn ausschließlich Verfassungsfragen im Raum stehen und die Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens keine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 52).

  • VerfGH Thüringen, 24.08.2021 - VerfGH 46/19

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über das Nationale

    Hiernach kann es gegebenenfalls auch erforderlich sein, auf prozessualem Wege eine Inzidentprüfung eines als verfassungswidrig eingeschätzten Aktes öffentlicher Gewalt - und damit auch eines Gesetzes - zu erreichen (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51).

    Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, womit eine weitreichende Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage vermieden werden soll (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51).

    Dieser Grundsatz gilt auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, um auch dort die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu sichern (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 52).

    Ein Fall der Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, etwa weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet oder wenn ausschließlich Verfassungsfragen im Raum stehen und die Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens keine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 52).

  • VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18

    Verfassungsbeschwerde

    Beruf ist danach jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 69; zum gleichlautenden Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. -, BVerfGE 126, 112 [136] = juris Rn. 85, st. Rspr.).

    In das durch Art. 35 Abs. 1 ThürVerf garantierte einheitliche Grundrecht auf Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 79 ff.; ebenso für das gleichlautende Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [67] = juris Rn. 121).

  • LAG Thüringen, 21.02.2018 - 6 Sa 110/17

    Betriebliche Übung - Samstagsarbeit - Thüringer Ladenöffnungsgesetz

    Die Entscheidungen der Verfassungsgerichte, mit denen festgestellt worden sei, dass die Vorschrift weder gegen das GG noch gegen die ThürVerf verstoße (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, BVerfGE 138, 261-296; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - VerfGH 28/12), hätten die Grundrechte der Arbeitnehmer*innen bzw. deren Perspektive bei ihrer Entscheidung nicht einbezogen.
  • VerfGH Thüringen, 29.07.2021 - VerfGH 104/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Erfurt und des

    Dabei hat der Beschwerdeführer auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. nur ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 56 m. w. N.; ständige Rspr.).
  • VerfGH Thüringen, 03.07.2019 - VerfGH 20/14

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt wegen Verletzung

    Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 134; ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 56).
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