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   VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20 (eAO)   

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VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20 (eAO) (https://dejure.org/2021,825)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 11.01.2021 - VerfGH 109/20 (eAO) (https://dejure.org/2021,825)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 (eAO) (https://dejure.org/2021,825)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein aufgrund einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verhängtes einmonatiges Fahrverbot

  • verkehrslexikon.de

    Keine Einstweilige Anordnung bei fehlender Existenzbedrohung - Fahrverbot und Rohmessdaten

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Keine e.A. beim ThürVerfGH gegen das Fahrverbot - und: "VerfGH des Saarlandes hat anderes zu entscheiden, als das BVerfG"

  • Justiz Thüringen

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein aufgrund einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verhängtes einmonatiges Fahrverbot bei Geschwindigkeitsmessung mit Vitronic PoliScan Speed FM1 - keine offensichtlichen Erfolgsaussichten in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Ergänzend verweist der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az.: 2 BvR 1616/18) und trägt vor, dass dessen Ausführungen eindeutig dahin gehend zu verstehen seien, dass ein Betroffener aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch einen Anspruch auf Überlassung der Rohmessdaten habe, die zum Zweck der Ermittlung entstanden, aber nicht gespeichert und deshalb auch nicht zur Akte genommen worden seien.

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es jedoch auch nicht unter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az.: 2 BvR 1616/18) offensichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist.

    Der Beschwerdeführer verweist zwar in seinem ergänzenden Schriftsatz darauf, dass das Bundesverfassungsgericht einen grundrechtlich gesicherten Anspruch des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Informationszugang zu den nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen anerkannt hat, der auch die im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens anfallenden Informationen umfasse und der seinen Grund im Recht auf ein faires Verfahren habe, das wiederum dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Verfassungs- und Gesetzesbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) zu entnehmen sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 31, 51 ff.).

    Zum einen wurde dem Antragsteller - anders als in dem Verfahren, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorausging (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 3, 4 und 8) - von der Bußgeldstelle Akteneinsicht in die komplette Messserie (incl. Token und Passwort), die Lebensakte und auch den Schulungsnachweis der eingesetzten Mitarbeiter gewährt.

    Es war auch nicht die Informationsparität im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde tangiert, deren Bedeutung das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung explizit betonte und die es im zugrundeliegenden Verfahren vermisste (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 66).

    Vielmehr beschränkt es sich darauf, die unterbliebene Zugänglichmachung von Informationen dann als verfassungswidrig zu beanstanden, wenn diese an anderer Stelle vorhanden waren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 49).

  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 1225/07

    Eilanträge abgelehnt: Contergan-Film darf im November ausgestrahlt werden

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 1225/07 -, juris Rn. 27).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigungen, die für das als verletzt behauptete Grundrecht im Falle des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung zu erwarten stünden, ist ebenso maßgebend, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt solcher Beeinträchtigungen zu erwarten steht und ob Maßnahmen getroffen sind, ihren Eintritt auszuschließen oder in seinen Folgen abzumildern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 1225/07 -, juris Rn. 27).

  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17) machte er geltend, der Ausschluss einer Überprüfbarkeit der Geschwindigkeitsmessung aufgrund fehlender Speicherung der Rohmessdaten stelle eine verfassungswidrige Beschränkung seines Rechts auf eine wirksame Verteidigung dar.

    In diesem Verfahren ist insbesondere zu klären, ob - wie der Saarländische Verfassungsgerichtshof entschieden hat (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris Rn. 80) - aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren dann eine Verurteilung zu unterbleiben hat, wenn sich ein Betroffener gegen das Messergebnis wendet und dabei lediglich die unterbliebene Speicherung und Dokumentation von Rohmessdaten rügt oder ob es darüber hinausgehend erforderlich ist, dass der Betroffene im konkreten Fall Anhaltpunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses vorträgt.

  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Dieser an die Prüfung einer einstweiligen Anordnung anzulegende strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile, sondern stellt zudem sehr hohe Anforderungen an die Darlegung, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 64).

    Hierzu zählt neben einem Vortrag, der einen - ggf. noch zu stellenden - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheinen lässt, auch die nachvollziehbare und hinreichend substantiierte Darlegung, dass bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (siehe ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 63).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 107/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Begleichung einer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Am 16. Oktober 2020 hat der Antragsteller gegen die gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingelegt (VerfGH 107/20).

    im Wege der einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit des vom Amtsgericht Gera mit Urteil vom 1. Oktober 2019 (Az: 14 OWi 260 Js 12465/19) gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Fahrverbotes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (Az: VerfGH 107/20) auszusetzen.

  • EGMR - 4/18 (anhängig)

    YÜKSEK c. TURQUIE

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, da sonst bei vergleichender Betrachtungsweise gerade kein schwerer Nachteil im Sinne des Gesetzes droht (vgl. VerfGH Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 4/18 EA -, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Vielmehr ist das Grundrecht der Berufsfreiheit erst dann berührt, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 [302] = juris Rn. 135 f.).
  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20

    Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Darüber hinaus ist einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber auch dann stattzugeben, wenn ein Antrag in der Hauptsache zulässig und offensichtlich begründet wäre und die Rechtsverletzung bei Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 34 f. mwN).
  • OLG Jena, 23.09.2020 - 1 OLG 171 SsRs 195/19

    Zulässigkeit der Verwendung von Geschwindigkeitsmessergebnis ohne Speicherung der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20
    Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht umfassend Bezug auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019 und verwies unter Bezugnahme auf den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23.09.2020 im Verfahren 1 OLG 171 SsRs 195/19 darauf, dass - entgegen dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes - die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit abhängig sei und weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt würden.
  • VerfGH Thüringen, 03.04.2024 - VerfGH 107/20

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat den Antrag durch Beschluss vom 11. Januar 2021 abgelehnt (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -).
  • VerfGH Thüringen, 24.02.2021 - VerfGH 4/21

    Einstweilige Anordnung wegen vorläufiger Zulassung zum juristischen

    Dieser verlangt eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 12).

    Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25).

  • VerfGH Thüringen, 17.11.2023 - VerfGH 34/23

    Staats- und Verfassungsrecht; Einstweilige Anordnung

    Daneben muss nachvollziehbar und hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass dem Antragsteller bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. Oktober 2023 - VerfGH 28/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks).

    Dieser verlangt eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 12).

    Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Februar 2021 - VerfGH 4/21 -, juris Rn. 58).

  • VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer

    Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, da sonst bei vergleichender Betrachtungsweise gerade kein schwerer Nachteil im Sinne des Gesetzes droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25).
  • VerfGH Thüringen, 04.02.2022 - VerfGH 5/22

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen Thüringer

    Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, da sonst bei vergleichender Betrachtungsweise gerade kein schwerer Nachteil im Sinne des Gesetzes droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25).
  • VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 18/21

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren zur unterbliebenen Anpassung des

    Etwas anderes gilt nur, wenn das Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (st. Rspr., zuletzt: ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 (eAO) -, juris Rn. 17) oder auch zulässig und offensichtlich begründet wäre (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 (eAO) -, juris Rn. 18).
  • VerfGH Thüringen, 18.10.2023 - VerfGH 28/23

    Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Daneben muss nachvollziehbar und hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass dem Antragsteller bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks).
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