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   VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18   

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VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18 (https://dejure.org/2020,1252)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 15.01.2020 - VerfGH 12/18 (https://dejure.org/2020,1252)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 (https://dejure.org/2020,1252)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 880
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Dabei biete auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Landesrecht (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [83] = juris Rn. 162) eine Orientierung, wonach eine Regelung ausreichend sei, die eine solche Nähe beim Überschreiten einer Wegstrecke von 200 Metern regelmäßig verneine.

    Denn das Bundesverfassungsgericht habe im Hinblick auf die Berliner Regelungen im dortigen Spielhallengesetz in seiner Entscheidung vom 7. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 1314/12 u.a., die Bestimmtheit in der Gesamtschau der Ausführungen nur daraus geschlussfolgert, dass der Verwaltung eine gesetzliche Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in räumlicher Nähe" zumindest für Schulen vorgegeben sei.

    Der Anhörungsberechtigte zu 1 ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 1314/12 u.a. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in der genannten Entscheidung bereits mit der Bestimmtheit des Begriffs der "Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden" befasst und diese bejaht.

    Über Jahre hat sich ein entsprechendes Berufsbild herausgebildet, für das das Gewerberecht spezielle Anforderungen aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [70] = juris Rn. 127).

    In das durch Art. 35 Abs. 1 ThürVerf garantierte einheitliche Grundrecht auf Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 79 ff.; ebenso für das gleichlautende Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [67] = juris Rn. 121).

    (1) Die Vorschrift verfolgt mit dem Kinder- und Jugendschutz ein legitimes Gemeinwohlziel (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 [67 f.] = juris Rn. 122 ff. auch zum insoweit zu berücksichtigenden unionsrechtlichen Kohärenzgebot).

    Die Regelungen dienen der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und damit besonders wichtigen Gemeinwohlzielen, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [71] = juris Rn. 133; Beschluss vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 304 f. = juris Rn. 98 f., m. w. N.).

    Aus einer Vielzahl von Studien ist bekannt, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können und dass gerade Geldspielautomaten ein erhebliches Potential für pathologisches Spielverhalten bieten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [73] = juris Rn. 138; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [304 f.] = juris Rn. 99, m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 3 B 322/17 -, juris Rn. 9, m. w. N.).

    Gerade im Hinblick auf Kinder und Jugendliche durfte der Gesetzgeber suchtpräventive Maßnahmen aufgrund ihrer höheren Beeindruckbarkeit für besonders dringlich halten, da der Anteil junger Spieler in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist und die Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen diejenige mit dem größten Spieleranteil an Geldspielgeräten darstellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [74] = juris Rn. 139).

    Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [78] = juris Rn. 149).

    Gerade bei besonders schutzbedürftigen Jugendlichen kann so ein Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [79 f.] = juris Rn. 152 zu den Berliner landesrechtlichen Regelungen).

    Besonderes Gewicht bekommen diese dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 158).

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 158).

    Insgesamt stehen damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 159; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris Rn. 145, jeweils zu den vergleichbaren Berliner landesrechtlichen Regelungen).

    Danach ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 159).

    Auch isoliert ist die Auslegung und Anwendung des in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs einer gerichtlichen Kontrolle ohne weiteres zugänglich (so auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [83] = juris Rn. 161; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 126 [152] = juris Rn. 59, jeweils für die Berliner landesrechtliche Regelung).

    Dies gilt auch, ohne dass im Thüringer Spielhallengesetz zur Definition des Begriffs der "unmittelbaren Nähe" eine genaue Angabe in Metern zur einzuhaltenden Distanz enthalten ist (so auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [83] = juris Rn. 162 für die Berliner landesrechtliche Regelung, die auf eine "räumliche Nähe" abstellt).

    a) Die Vorschrift ist vorrangig an Art. 35 Abs. 1 ThürVerf zu messen, weil es um eine Übergangsregelung für die erlaubte gewerbliche Betätigung, weniger um die Nutzbarkeit des vorhandenen Eigentums geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [89] = juris Rn. 178).

    Der Betrieb von Spielhallen steht damit stets in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung, den der Landesgesetzgeber zugunsten des überragenden Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung und der Suchtprävention auflösen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [94 f.] = juris Rn. 190).

    Die immerhin fünfjährige Übergangsfrist trägt dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [95 f.] = juris Rn. 192 ff.).

    Vielmehr bildet der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Spielhalle einen zulässigen und hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Stichtagsregelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [101 f.] = juris Rn. 206).

    Bereits das Verwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 13. Juli 2017 hierzu ausgeführt, dass auch angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 1314/12 u.a., insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet zwar - wie die wortgleiche Bestimmung des § 90 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) - den Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 110).

    Damit soll erreicht werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 110).

    Dem Verfassungsgerichtshof steht ein Ermessen darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung trifft (ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VerfGH 40/16 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 113).

    Normen müssen in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sein, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten darauf einrichten kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165; ebenso für das Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277 [336] = juris Rn. 140).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165; Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 145, m. w. N.).

    Andererseits kann insbesondere die hohe Komplexität des zu regelnden Sachverhalts geringere Anforderungen an die Bestimmtheit rechtfertigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Die Regelungen dienen der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und damit besonders wichtigen Gemeinwohlzielen, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [71] = juris Rn. 133; Beschluss vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 304 f. = juris Rn. 98 f., m. w. N.).

    Aus einer Vielzahl von Studien ist bekannt, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können und dass gerade Geldspielautomaten ein erhebliches Potential für pathologisches Spielverhalten bieten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [73] = juris Rn. 138; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [304 f.] = juris Rn. 99, m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 3 B 322/17 -, juris Rn. 9, m. w. N.).

    Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [308] = juris Rn. 112).

    Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich, zumal dem Gesetzgeber auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -,BVerfGE 115, 276 [309] = juris Rn. 116; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [218] = juris Rn. 77).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Art. 34 ThürVerf schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 [329] = juris Rn. 232).

    In Art. 34 Abs. 1 ThürVerf hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung gefunden (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 [383] = juris Rn. 371 f., m. w. N.).

    Insbesondere schützt Art. 34 Abs. 1 ThürVerf grundsätzlich nicht gegen eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns und deren Auswirkungen auf die Marktchancen (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a -, BVerGE 143, 246 [343] = juris Rn. 372; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 u.a. -, BVerfGE 110, 274 [290] = juris Rn. 49).

    (1) Dem Gesetzgeber ist insoweit ein erheblicher Beurteilungs- und Prognosespielraum eröffnet (ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009 - ThürVerfGH 32/05 -, LVerfGE 20, 479 [502] = juris Rn. 135; zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 [383] = juris Rn. 372; Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 [293] = juris Rn. 151).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Beruf ist danach jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 69; zum gleichlautenden Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. -, BVerfGE 126, 112 [136] = juris Rn. 85, st. Rspr.).

    Objektive Berufszugangsregelungen sind im Allgemeinen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 -, BVerfGE 126, 112 [141] = juris Rn. 96; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [214] = juris Rn. 69; Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [407 f.] = juris Rn. 79).

    Im Rahmen des bestehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums, der vom Verfassungsgerichtshof nur in begrenztem Umfang überprüfbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. -, BVerfGE 126, 112 [141] = juris Rn. 96, m. w. N.; Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317 [350] = juris Rn. 103), durfte der Gesetzgeber annehmen, dass die vom Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren schwere Gefahren für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft darstellen.

    Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits muss eine gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 -, BVerfGE 126, 112 [152 f.] = juris Rn. 120).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Ebenso wenig habe das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Aussage in der Entscheidung vom 16. Dezember 2016, Aktenzeichen 8 C 6/15, getroffen.

    Auch isoliert ist die Auslegung und Anwendung des in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs einer gerichtlichen Kontrolle ohne weiteres zugänglich (so auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [83] = juris Rn. 161; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 126 [152] = juris Rn. 59, jeweils für die Berliner landesrechtliche Regelung).

    cc) Auch im Hinblick auf den eigentumsrechtlichen Schutz etwaiger Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO unbefristet erteilten Alt-Erlaubnisse vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 126 [160] = juris Rn. 74 zu den Berliner landesrechtlichen Regelungen).

  • OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Der Beschwerdeführer rügt u.a. die Verletzung seiner Grundrechte auf Berufsfreiheit nach Art. 35 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 ThürVerf durch den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2018, Az. 3 EO 640/17, der die Versagung der vorläufigen Duldung des Betriebs einer Spielhalle betrifft.

    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Erfurt änderte das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. März 2018, Aktenzeichen 3 EO 640/17, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

    "Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2018, Aktenzeichen 3 EO 640/17, wird aufgehoben.

  • VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Beruf ist danach jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 69; zum gleichlautenden Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. -, BVerfGE 126, 112 [136] = juris Rn. 85, st. Rspr.).

    In das durch Art. 35 Abs. 1 ThürVerf garantierte einheitliche Grundrecht auf Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 79 ff.; ebenso für das gleichlautende Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [67] = juris Rn. 121).

  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/96

    Individualverfassungsbeschwerde; Subsidiarität; Einstufung; Hauptschule;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Dazu gehört in der Regel auch die Durchführung des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/96 -, LVerfGE 6, 365 [369] = juris Rn. 16).

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes unter Rückgriff auf § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG dann zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn die Verfassungsbeschwerde entweder von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer im Falle der Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/96 -, LVerfGE 6, 365 [369 f.] = juris Rn. 16, m. w. N.).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
    Geschützt ist nicht nur der Bestand des Eigentums, sondern auch dessen Nutzung, Verfügung und Veräußerung (zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252 [277] = juris Rn. 78).

    Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252 [277] = juris Rn. 77).

  • VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16

    Verfassungsbeschwerde - Bewährungswiderruf

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13

    Verfassungsbeschwerde, Thüringer Spielhallengesetz

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

  • VerfGH Thüringen, 07.09.2010 - VerfGH 27/07

    Thüringer Waldgesetz

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • VerfGH Thüringen, 21.12.2004 - VerfGH 29/03

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör;

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1997 - VerfGH 11/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Kommunale Neugliederung; Normenklarheit;

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • VerfGH Thüringen, 09.01.2019 - VerfGH 40/16

    Verfassungsbeschwerde der Frau MdL Katharina König-Preuß

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • VerfGH Thüringen, 30.01.2010 - VerfGH 28/06

    Rüge der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    So kann insbesondere die hohe Komplexität des zu regelnden Sachverhalts geringere Anforderungen an die Bestimmtheit rechtfertigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165 und Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, Rn. 119, juris).
  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Nur dann, wenn sich der Bedeutungsgehalt einer Norm nicht mehr durch Auslegung ermitteln lässt, etwa weil sie völlig unklar oder in sich widersprüchlich ist, ist das Gebot der rechtsstaatlichen Bestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit der Norm verletzt (ThürVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, juris Rn. 119).
  • VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18

    Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über

    So kann insbesondere die hohe Komplexität des zu regelnden Sachverhalts geringere Anforderungen an die Bestimmtheit rechtfertigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165 und Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, Rn. 119, juris).
  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, juris Rn. 102 m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, welcher dieser Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt oder ob gar noch eine weitere Auslegung denkbar wäre; dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, juris Rn. 102 m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 26.05.2021 - VerfGH 7/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts

    Damit soll erreicht werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (ThürVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, juris Rn. 96).

    Dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte (ständige Rspr., vgl. etwa: ThürVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, juris Rn. 102).

  • VerfGH Thüringen, 29.07.2021 - VerfGH 104/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Erfurt und des

    Dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte (ThürVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, juris Rn. 102 m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 05.10.2021 - VerfGH 5/21

    Verfassungsbeschwerde

    Dem Verfassungsgerichtshof steht ein Ermessen darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung trifft (ständige Rspr. des ThürVerfGH, vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, juris Rn. 95 f.).
  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 5/21

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

    Dem Verfassungsgerichtshof steht ein Ermessen darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung trifft (ständige Rspr. des ThürVerfGH, vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VerfGH 12/18 -, juris Rn. 95 f.).
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