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   VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19   

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VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19 (https://dejure.org/2020,7932)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 22.04.2020 - VerfGH 20/19 (https://dejure.org/2020,7932)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 22. April 2020 - VerfGH 20/19 (https://dejure.org/2020,7932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Organstreitverfahren - Abgeordnetenrechte auf Herausgabe von digitalen Daten nicht verletzt

  • doev.de PDF

    Recht auf Herausgabe digitaler Daten im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren

  • Justiz Thüringen

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG
    Parlamentarisches Fragerecht gem Art 53 Abs 2, Art 67 Abs 3 ThürVerf (juris: Verf TH) kann datenbezogenes Informationsersuchen eines Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren umfassen - hier: digitale Geodaten als Gegenstand des Informationsbegehrens eines Parlamentariers - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abgeordnetenrechte: Wer etwas will, muss sich ans Prozedere halten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 762
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Aufgrund seines verfassungsrechtlichen Status als Abgeordneter hatte er unter anderem das Recht nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf, im Landtag das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen (vgl. nur ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -, LVerfGE 19, 513 [530] = juris Rn. 134).

    Das Fragerecht des Abgeordneten dient daher dazu, ihm die für seine Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen und gewährleistet so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -, LVerfGE 19, 513 [534] = juris Rn. 156).

    Der dem Fragerecht mithin von Verfassungs wegen zukommende Zweck, Mittel zur Behebung von Informationsdefiziten auf Seiten des Abgeordneten zu sein, sowie der Zusammenhang von Frage und Antwort bewirken als Grundvoraussetzung des Fragerechts, dass eine Frage in ihrem Anliegen inhaltlich bestimmbar ist, dass es zu diesem Inhalt eine Antwort gibt und dass sie auf ein Themenfeld zielt, zu dem der Befragte "etwas zu sagen hat" (ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -, LVerfGE 19, 513 [534] = juris Rn. 157).

    Einen eigenständigen, das Fragerecht aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf begrenzenden Gehalt hat Art. 67 Abs. 1 ThürVerf nicht (ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -, LVerfGE 19, 513 [535] = juris Rn. 164).

    Das Fragerecht der Abgeordneten nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf und die damit korrespondierende Antwortpflicht der Landesregierung nach Art. 67 Abs. 1 ThürVerf gelten allerdings auch im Rahmen der Gesetzgebungsfunktion des Landtags (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -, LVerfGE 19, 513 [531 f.] = juris Rn. 139 ff.).

    Zum anderen regelt Art. 67 Abs. 3 ThürVerf das Recht der Landesregierung, die Beantwortung von Anfragen und die Erteilung von Auskünften unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen (ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -, LVerfGE 19, 513 [535] = juris Rn. 164; ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 - VerfGH 8/02 -, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 47).

    f) Verfahrensrechtliche Einschränkungen des Fragerechts folgen zudem aus der - in Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 57 Abs. 5 ThürVerf erlassenen - Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -, LVerfGE 19, 513 [533] = juris Rn. 152).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 [122] = juris Rn. 178).

    Das Ausscheiden eines Abgeordneten aus einem Parlament führt daher grundsätzlich zum Wegfall des subjektiven Rechtsschutzinteresses im Organstreitverfahren und damit zur Unzulässigkeit des Antrags, wenn und weil sich ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 [123] = juris Rn. 181).

    Stellen andere Abgeordnete, die zum Entscheidungszeitpunkt noch dem Parlament angehören, keine sachlich vergleichbaren Anträge (so aber die Situation in BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 [122] = juris Rn. 179), während die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage sich in anderen Konstellationen jederzeit wieder stellen kann, entstünde eine Rechtsschutzlücke, die auch mit der objektiven Klärungsfunktion des Organstreitverfahrens nicht vereinbar wäre.

    Denn beim parlamentarischen Informationsanspruch handelt es sich in erster Linie um ein Recht des Parlaments gegenüber der Regierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung teilhaben (vgl. zu dem auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) gestützten Fragerecht der Mitglieder des Deutschen Bundestags: BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185 [230 f.] = juris Rn. 129; wiederholt in: BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 [126] = juris Rn. 195).

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 [128] = juris Rn. 200).

    - der Antragsteller geltend macht, dass die erstrebte Entscheidung eine präjudizielle Bedeutung für andere Rechtsverhältnisse hat (BVerfG, 2. Senat, Entscheidung vom 7.11.2017 - 2 BvE 2/11, Rn. 181 - 183).

    Sofern die Mehrheit sich demgegenüber auf einen von der vorstehenden Entscheidungspraxis abweichenden Passus aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2015 beruft (vgl. BVerfG, 2. Senat, Entscheidung vom 22.08.2015 - BvE 1/11, Rn. 87), in der in der Tat von einem objektiven Interesse an der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage die Rede ist, so verkennt sie dabei das Folgende: Bei der von ihr angeführten Entscheidung handelt es sich um einen ganz singulär vertretenen Ansatz, der in der jüngsten Entscheidung des Gerichts aus dem Jahre 2017 zu der Frage, wie sich das Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Parlament auf die Bewertung seines Rechtsschutzinteresses auswirkt, nicht einmal eine einzige Erwähnung gefunden hat (vgl. BVerfG, 2. Senat, Entscheidung vom 7.11.2017 - 2 BvE 2/11, Rn. 181 - 183).

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Zugleich sollen sie dem Umstand Rechnung tragen, dass im Gefüge der Gewaltenteilung nicht der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes der Inhaber der Gesetzgebungsgewalt und der verfassungsrechtlichen Kontrollbefugnisse gegenüber der Landesregierung ist (vgl. ausdrücklich zu Art. 53 Abs. 2 ThürVerf bereits BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 2 BvQ 6/95 -, BVerfGE 92, 130 [135] = juris Rn. 13).

    Seine Geltendmachung vermittelt keinen Anspruch auf Verschiebung der Beratungen und des abschließenden Gesetzesbeschlusses im Landtagsplenum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 2 BvQ 6/95 -, BVerfGE 92, 130 [136 f.] = juris Rn. 18 f.), selbst wenn die Landesregierung in der Zwischenzeit die Informationen noch nicht bereitgestellt hat.

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Denn beim parlamentarischen Informationsanspruch handelt es sich in erster Linie um ein Recht des Parlaments gegenüber der Regierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung teilhaben (vgl. zu dem auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) gestützten Fragerecht der Mitglieder des Deutschen Bundestags: BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185 [230 f.] = juris Rn. 129; wiederholt in: BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 [126] = juris Rn. 195).

    d) Vor diesem Hintergrund steht der Informationsanspruch meist in einem Zusammenhang mit der Kontrollfunktion des Parlaments (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185 [231 ff.] = juris Rn. 130 f.).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Maßgeblich für die Beteiligtenfähigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [138] = juris Rn. 55 m. w. N.).

    Ausnahmsweise kann der Antrag eines aus einem Parlament ausgeschiedenen Abgeordneten gleichwohl zulässig sein, wenn ein objektives Interesse an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 - BVerfGE 140, 115 [148] = juris Rn. 87), die ansonsten einer Beantwortung nicht mehr zugänglich wären.

  • VerfGH Thüringen, 25.05.2000 - VerfGH 4/99

    Organstreitigkeit; Mandatsverlust; Landtag; Beschluß; Ministerium für

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    - dem Streit eine Entscheidung über den Verlust des Mandats zugrunde liegt (ThürVerfGH, LKV 2000, 449),.
  • VerfGH Thüringen, 04.04.2003 - VerfGH 8/02

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Zum anderen regelt Art. 67 Abs. 3 ThürVerf das Recht der Landesregierung, die Beantwortung von Anfragen und die Erteilung von Auskünften unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen (ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -, LVerfGE 19, 513 [535] = juris Rn. 164; ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 - VerfGH 8/02 -, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 47).
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Diesen Anforderungen wurde auch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 39 Abs. 3 ThürVerfGHG genügt (vgl. zur Geltung der Frist auch für die substantiierte Begründung des Antrags im Verfahren beim BVerfG: BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1968 - 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 252 [259] = juris Rn. 31).
  • VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Richtiger Antragsgegner im Organstreitverfahren ist derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der die Maßnahme verursacht und rechtlich zu verantworten hat (ThürVerfGH, Urteil vom 20. November 2019 - VerfGH 28/18 -, juris Rn. 46; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39).
  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH 28/18

    Entscheidung über Anträge der AfD zu Prüffall-Erklärung u.a.

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19
    Richtiger Antragsgegner im Organstreitverfahren ist derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der die Maßnahme verursacht und rechtlich zu verantworten hat (ThürVerfGH, Urteil vom 20. November 2019 - VerfGH 28/18 -, juris Rn. 46; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39).
  • VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

    LVerfGE 19, 513 [532] = juris Rn. 144) und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2020 - VerfGH 20/19 -, juris Rn. 44).
  • VerfGH Thüringen, 06.07.2022 - VerfGH 39/21

    Rechte der Gruppe der FDP im Thüringer Landtag teilweise verletzt, Anträge im

    - VerfGH 20/19 -, juris Rn. 37).
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