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   VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21   

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VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21 (https://dejure.org/2022,14758)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 22.06.2022 - VerfGH 17/21 (https://dejure.org/2022,14758)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 (https://dejure.org/2022,14758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 21 Abs 1 Satz 1; ThürKWG § 14; ThürKWG § 27 Abs 4; ThürVerf Art 95 Satz 1; ThürVerfGHG § 38; ThürVerfGHG § 39
    Staats- und Verfassungsrecht; Organstreitverfahren; erfolgreiches Organstreitverfahren; Chancengleichheit als Partei bei Wahlen; gesetzgeberisches Unterlassen; pandemiebedingte Umstände; Unterstützungsunterschriften Landeswahlgesetz; Absenkung Unterschriftenquorum; ...

  • Justiz Thüringen

    Art 21 Abs 1 S 1 GG
    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren der ÖDP betr Anpassung der Unterschriftenquoren für Kreistagswahl - Verletzung von Art 21 Abs 1 S 1 GG iVm Art 95 S 1 Verf TH durch Nichtberücksichtigung pandemiebedingter Umstände

  • doev.de PDF

    Unterschriftenquoren für eine Kommunalwahl unter Pandemiebedingungen

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kleinparteien mussten wegen Corona weniger Stimmen sammeln

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 1003

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    So zählt es grundsätzlich zur Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührenden Regelungen eines geltenden Landeswahlgesetzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch neuere Entwicklungen infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, BVerfGE 157, 300 [312] = juris Rn. 32).

    Auch wenn demnach unter Umständen gesetzgeberische Handlungspflichten bestehen können, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, inwieweit im konkreten Fall eine solche Handlungspflicht besteht (vgl. BVerfGE 157, 300 [311 f.] = juris Rn. 27).

    Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte durch das Unterlassen einer ganz konkreten gesetzlichen Regelung geltend macht (vgl. BVerfGE 157, 300 [312, 313] = juris Rn. 29).

    BVerfGE 157, 300 [320] = juris Rn. 48; BerlVerfGH, Beschluss vom 17. März 2021 - 20/21, 20 A/21 -, juris, Rn. 30).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze für Unterschriftenquoren in Höhe von 0, 25 % des Wahlvolkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59).

    Auch das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Vereinbarkeit einer wahlrechtlichen Regelung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilen lässt, sondern sie vielmehr mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein kann, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 32 m. w. N.).

    Zu den zwingenden Gründen, die Differenzierungen im Rahmen der Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen legitimieren, zählen nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes sowie die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (ThürVerfGH, LVerfGE 19, 495 [506] = juris Rn. 56 und LVerfGE 31, 527 [554] = juris Rn. 107 vgl. auch BVerfGE 157, 300 [315] = juris Rn. 38).

    (1) Gerechtfertigt sind Regelungen, die in die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen eingreifen, nur, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 157, 300 [316] = juris Rn. 38).

    Ganz allgemein gilt, dass das Unterschriftenerfordernis der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und auch nicht so hoch sein darf, dass neuen Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 157, 300 [318] = juris Rn. 42 m. w. N.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Unterschriftenquorum für die Wahl im Wartburgkreis in Höhe von 0, 15 % der Wahlberechtigten noch unter der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze von 0, 25 % der Wahlberechtigten (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59) bleibt.

    Während Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber dafür bei der Bundestagswahl oft mehr als ein Jahr Zeit haben (vgl. dazu BVerfGE 157, 300 [326] = juris Rn. 62), haben diejenigen, die sich bei den Thüringer Kommunalwahlen gem. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 3 ThürKWG zur Wahl stellen wollen, generell weniger als drei Monate Zeit.

    a) Den Gesetzgeber trifft mit Blick auf wahlrechtliche Beschränkungen eine eigenständige kontinuierliche Überprüfungs- und Anpassungspflicht, um die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvorgang stets zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 32).

  • VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39).

    a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich durch die geltend gemachte Rechtsverletzung indiziert (ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 40).

    bb) Der von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte verfassungsrechtliche Status von Parteien gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen (ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593] = juris Rn. 50).

    Vom Schutz des Rechts auf Chancengleichheit bei Wahlen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 95 Satz 1 ThürVerf ist nicht nur der Wahlvorgang erfasst, sondern auch die Wahlvorbereitung wie etwa die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593 f.] = juris Rn. 51; ThürVerfGH, LVerfGE 31, 527 [547] = juris Rn. 76).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    In der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein gesetzgeberisches Unterlassen jedenfalls dann tauglicher Antragsgegenstand sein kann, wenn es um eine verfassungsrechtliche Normierungspflicht geht (siehe etwa VerfGH NRW, Urteil vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, NVwZ 1995, S. 579 [580]; LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306 [313 f.] = juris Rn. 45 f.; VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 32).

    Indes scheint es naheliegend, dass die persönliche Ansprache und dialogische politische Kommunikation in der politischen Praxis deutlich wirkungsvoller ist (so auch VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 64; a. A. aber wohl VerfG Bbg, Beschluss vom 17. September 2021 - VfGBbg 22/21 -, juris Rn. 49).

    Der Antragstellerin wurde die Teilnahme an der streitgegenständlichen Wahl durch das Unterschriftenquorum im Kontext der pandemiebedingten Umstände über das verfassungsrechtlich zumutbare Maß hinaus erschwert, obwohl kein im Vergleich zum Erlasszeitpunkt der kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen erhöhtes Bedürfnis bestand, die Ernsthaftigkeit der Wahlbewerbungen zu sichern (vgl. auch VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 70).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    Gleichwohl ergibt sich aus dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue eine vorprozessuale Konfrontationsobliegenheit (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43).

    BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21

    Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    Zu bedenken ist überdies, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen über digitale Kanäle ansprechbar sind und textliche bzw. schriftliche Werbekampagnen erhebliche Kosten verursachen (a. A. aber VerfG Bbg, Urteil vom 17. September 2021 - VfGBbg 22/21 -, juris Rn. 49).

    Indes scheint es naheliegend, dass die persönliche Ansprache und dialogische politische Kommunikation in der politischen Praxis deutlich wirkungsvoller ist (so auch VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 64; a. A. aber wohl VerfG Bbg, Beschluss vom 17. September 2021 - VfGBbg 22/21 -, juris Rn. 49).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze für Unterschriftenquoren in Höhe von 0, 25 % des Wahlvolkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Unterschriftenquorum für die Wahl im Wartburgkreis in Höhe von 0, 15 % der Wahlberechtigten noch unter der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze von 0, 25 % der Wahlberechtigten (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59) bleibt.

  • VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    Es ergäbe sich aus den Aspekten der Wiederholungsgefahr (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 -,.
  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    So kann die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Regelung durch neue Entwicklungen in Frage gestellt werden, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, juris Rn. 56).
  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    Vor diesem Hintergrund sind auch auf kommunaler Ebene Unterschriftenquoren zulässig (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvR 6/56 -, BVerfGE 6, 121 [130 f.] = juris Rn. 46 f. und Urteil vom 15. November 1960 - 2 BvR 536/60 -, BVerfGE 12, 10 [27 ff.] = juris Rn. 73 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19

    Organstreitverfahren - Abgeordnetenrechte auf Herausgabe von digitalen Daten

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
    LVerfGE 19, 513 [532] = juris Rn. 144) und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2020 - VerfGH 20/19 -, juris Rn. 44).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvR 6/56

    Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 29.04.1994 - 2 BvR 831/94

    Einstweilige Anordnung - Unterschriftenquorum bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

  • VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 18/21

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren zur unterbliebenen Anpassung des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94

    Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen

  • RG, 10.05.1921 - 20/21

    Wiederaufnahme der öffentlichen Klage. Zum Begriff der neuen Tatsachen in § 210

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22

    Unzulässige Organklage bzgl des Quorums von 250 Unterstützungsunterschriften für

    Mit Urteil vom 22. Juni 2022 stellte der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Antragstellerin im Organstreitverfahren fest, dass der Landtag verpflichtet war, die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften zu Unterschriftenquoren nach § 27 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 14 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wegen der pandemiebedingten Umstände im Vorfeld der Kreistagswahl im Wartburgkreis am 20. Juni 2021 anzupassen (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris).

    Art. 21 GG gehört zu dem in die Thüringer Verfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht und damit zu ihren ungeschriebenen Bestandteilen (st. Rspr., zuletzt ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 31).

    Gesetzgeberisches Unterlassen kann jedenfalls dann tauglicher Antragsgegenstand sein, wenn es um eine verfassungsrechtliche Normierungspflicht geht (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 36; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1 und 3/21 -, BVerfGE 157, 300 [311 f.] = juris Rn. 27 f.).

    Gesetzgeberisches Unterlassen stellt also in der Regel keinen Verfassungsverstoß dar (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [517 f.] = juris Rn. 33; Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 39).

    Dabei können sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 ThürVerf zu einer gesetzgeberischen Anpassungspflicht verdichten, um die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvorgang weiterhin zu gewährleisten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 39, 82).

    Nur in äußersten Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine Handlungspflicht entnehmen, die zu einem konkret bestimmten gesetzgeberischen Tätigwerden zwingt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, BVerfGE 157, 300 [311] = juris Rn. 28).

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