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   VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02   

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VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02 (https://dejure.org/2002,12166)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 23.10.2002 - VerfGH 11/02 (https://dejure.org/2002,12166)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - VerfGH 11/02 (https://dejure.org/2002,12166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde ohne Nennung einer einschlägigen Verfassungsnorm; Antrag auf Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Vollstreckung des Maßregelvollzugs; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 103 Abs. 1; ThürVerf. Art. 42 Abs. 5, 88 Abs. 1; §§ 63, 64 StGB; § 7 JGG; § 138 Abs. 1 StVollzG
    Effektiver Rechtsschutz - rechtliches Gehör

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 195
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Thüringen, 15.03.2001 - VerfGH 1/00

    Unanfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses wegen eines wirksamen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Es reicht aus, wenn der Beschwerdeführer den angefochtenen Akt öffentlicher Gewalt ersichtlich nur am Maßstab der Thüringer Verfassung überprüft wissen will und aufgrund seiner Ausführungen erkennbar ist, welches in der Landesverfassung verankerte Recht konkret verletzt sein kann (vgl. ThürVerfGH, Beschluß vom 15. März 2001, VerfGH 1/00; Beschluß vom 3. Mai 2001, VerfGH 6/98; Beschluß vom 21. August 2001, VerfGH 5/01).

    Weisen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ihrem Inhalt nach auf die Verletzung einer bestimmten Verfassungsvorschrift hin, kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof diese Norm auch dann als Prüfungsmaßstab heranziehen, wenn der Beschwerdeführer sie nicht ausdrücklich als verletzt benennt oder die Verletzung einer anderen Verfassungsbestimmung geltend macht (vgl. ThürVerfGH, Beschluß vom 15. März 2001, VerfGH 1/00).

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kann die Verletzung der inhaltsgleich zum Grundgesetz in der Landesverfassung verbürgten Verfahrensgrundrechte der Art. 42 Abs. 5 Satz 1 und 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf auch dann prüfen, wenn im Ausgangsverfahren Verfahrensrecht des Bundes zur Anwendung gekommen ist (vgl. BVerfGE 96, 345, [363]; ThürVerfGH, Beschluß vom 10. Dezember 1998, VerfGH 10/98; Beschluß vom 12. Oktober 2001, VerfGH 10/01, Beschluß vom 15. März 2001, VerfGH 1/00).

    Vielmehr wird auch die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet, indem dem Bürger ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen und damit auf eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und dessen verbindliche Entscheidung durch den Richter garantiert wird (vgl. ThürVerfGH, Beschluß vom 15. März 2001, VerfGH 1/00; BVerfGE 40, 272, [275]; 54, 277, [291]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2002 - VerfGH 10/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Kostenlastregelung im nordrhein-westfälischen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Dabei muß der Beschwerdeführer insgesamt einen Lebenssachverhalt nachvollziehbar darstellen, bei dessen Zugrundelegung die Verletzung des als verletzt gerügten Grundrechts, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechts möglich erscheint (vgl. ThürVerfGH, Beschluß vom 12. Oktober 2001, VerfGH 10/01; Beschluß vom 20. Dezember 2001, VerfGH 22-25/00; Beschluß vom 15. Januar 2002, VerfGH 4/00).

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kann die Verletzung der inhaltsgleich zum Grundgesetz in der Landesverfassung verbürgten Verfahrensgrundrechte der Art. 42 Abs. 5 Satz 1 und 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf auch dann prüfen, wenn im Ausgangsverfahren Verfahrensrecht des Bundes zur Anwendung gekommen ist (vgl. BVerfGE 96, 345, [363]; ThürVerfGH, Beschluß vom 10. Dezember 1998, VerfGH 10/98; Beschluß vom 12. Oktober 2001, VerfGH 10/01, Beschluß vom 15. März 2001, VerfGH 1/00).

  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung -

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Dabei nimmt er nach § 82 Abs. 1 Satz 2 JGG die Aufgaben der Strafvollstreckungskammer wahr, indem er die in § 83 Abs. 1 JGG bezeichneten richterlichen Entscheidungen trifft, darunter die über die weitere Vollstreckung der Unterbringung nach §§ 67 e StGB i.V.m. 463 Abs. 1, 454, 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGHSt 26, 162, [163/164]).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Daher muß das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben, ihr Vorbringen zur Kenntnis nehmen und dessen wesentlichen Inhalt in seinen Entscheidungen verarbeiten (vgl. ThürVerfGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002, VerfGH 13/01; BVerfGE 47, 182, [189]).
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 74/51

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch Unterlassen ist für die Exekutive und die Legislative anerkannt (vgl. BVerfGE 2, 287 [BVerfG 13.05.1953 - 1 BvR 74/51], [290]; 6, 257, [263]).
  • OLG Karlsruhe, 17.09.1992 - 2 VAs 15/92

    Jugendrichter; Unterbrechung; Strafvollstreckung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Dagegen sollen die Maßnahmen des Jugendrichters als Strafvollstreckungsbehörde i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG grundsätzlich als Justizverwaltungsakte anfechtbar sein (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 104 [OLG Karlsruhe 17.09.1992 - 2 VAs 15/92]).
  • OLG Hamm, 30.05.1989 - 1 VAs 26/89
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Dabei wird in der fachgerichtlichen Literatur und Rechtsprechung teilweise - jedenfalls für den Maßregelvollzug - der Rechtsweg nach §§ 138 Abs. 2, 109, 110 StVollzG und teilweise - jedenfalls für den Vollzug der Jugendstrafe - der subsidiäre Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG als zulässig angesehen (vgl. Ostendorf, a.a.O., §§ 91 - 92, Rn. 27; OLG Hamm, MDR 1989, 1022; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 511 [OLG Karlsruhe 25.06.1997 - 2 VA s 15/97]; KG, NJW 1978, 284) und damit im Ergebnis aus der Doppelfunktion des Vollstreckungsleiters nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG eine Spaltung des Rechtsweges abgeleitet.
  • OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 2 VAs 15/97
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Dabei wird in der fachgerichtlichen Literatur und Rechtsprechung teilweise - jedenfalls für den Maßregelvollzug - der Rechtsweg nach §§ 138 Abs. 2, 109, 110 StVollzG und teilweise - jedenfalls für den Vollzug der Jugendstrafe - der subsidiäre Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG als zulässig angesehen (vgl. Ostendorf, a.a.O., §§ 91 - 92, Rn. 27; OLG Hamm, MDR 1989, 1022; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 511 [OLG Karlsruhe 25.06.1997 - 2 VA s 15/97]; KG, NJW 1978, 284) und damit im Ergebnis aus der Doppelfunktion des Vollstreckungsleiters nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG eine Spaltung des Rechtsweges abgeleitet.
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Vielmehr wird auch die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet, indem dem Bürger ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen und damit auf eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und dessen verbindliche Entscheidung durch den Richter garantiert wird (vgl. ThürVerfGH, Beschluß vom 15. März 2001, VerfGH 1/00; BVerfGE 40, 272, [275]; 54, 277, [291]).
  • VerfGH Thüringen, 06.06.2002 - VerfGH 14/98

    Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung Art. 91 Abs. 1 ThürVerf

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02
    Denn die -verfassungskonforme - Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzesrechts ist Aufgabe der Fachgerichte, deren Anschauungen über die Auslegung des einfachen Rechts erst die Grundlage für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Vorschriften und ihrer Auslegung durch die Verfassungsgerichte bilden (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • OLG Schleswig, 19.10.2005 - 2 W 120/05

    Eintragung der Rechtsformumwandlung einer Klinik des Maßregelvollzugs in das

    Soweit andere Gerichte mit dieser Frage befasst waren, sind sie - allerdings ohne nähere Problematisierung - von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit ausgegangen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.1979, 1 VAs 39/78 - Juris; KG ZfStrVo 2002, 248, 249 für den Fall einer - dort allerdings fehlenden - gesetzlichen Beleihungsgrundlage; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2002, VerfGH 11/02 - unveröffentlicht).
  • VerfGH Thüringen, 19.05.2009 - VerfGH 10/09

    Verwendung des Landeswappens

    Daraus folgt, dass es unzumutbar wäre, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu erschöpfen, wenn der in Betracht kommende Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos erschiene oder ernsthafte Zweifel angesichts seiner Zulässigkeit bestünden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - VerfGH 11/02 - ThürVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - VerfGH 3/06 -).
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