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   VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17   

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VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17 (https://dejure.org/2018,30025)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 25.09.2018 - VerfGH 24/17 (https://dejure.org/2018,30025)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 (https://dejure.org/2018,30025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der Absenkung des Wahlalters bei Kommunalwahlen erfolglos

  • doev.de PDF

    Absenkung des Wahlalters für Kommunalwahlen

  • Justiz Thüringen

    Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 28 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 2 GG
    Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre im Bereich des Kommunalwahlrechts, Teilnahme von Minderjährigen sowie EU-Ausländern an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Institut des Einwohnerantrags mit Verfassung des Freistaats Thüringen (juris: Verf TH) vereinbar - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kommunalwahlen: Ab 16 Jahren darf gewählt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Absenkung des Wahlalters bei Kommunalwahl rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    AfD scheitert mit Normenkontrollantrag gegen Absenkung des Wahlalters bei Kommunalwahlen - Auch Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Teilnahmerecht von 14- bis 17-Jährigen und Ausländern an Einwohneranträgen verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Wahlalters für Kommunalwahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 129
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
    Ferner lässt Art. 38 Abs. 3 GG eine Einschränkung des Kreises der Wahlberechtigten durch den Gesetzgeber zu, soweit er im Anwendungsbereich des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen deutsche Staatsangehörige vom Wahlrecht ausschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11 u. a. -, BVerfGE 132, 39 [47 f.] = juris Rn. 24 f.).

    Als gleichermaßen wichtig für die Legitimität demokratischer Ordnung erweist sich der beständige Dialog zwischen Parlament und gesellschaftlichen Kräften (vgl. BVerfGE 132, 39 [50 f.] = juris Rn. 32 f. m. w. N.).

    Sofern sich eine solche Regelung an einem Ziel orientiert, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl wie auch seine immanenten Grenzen nur feststellbar, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 132, 39 [48 f.] = juris Rn. 26 f. m. w. N.; für die Gleichheit der Wahl vgl. ThürVerfGH LVerfGE 19, 495 [505 f.] = juris Rn. 53 m. w. N.).

    Zudem ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine die Allgemeinheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 132, 39 [49 f.] = juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

    Dies kommt einfachrechtlich etwa in der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) zum Ausdruck, wonach bei Auslandsdeutschen ein dreimonatiger, ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Vollendung des 14. Lebensjahres ausreicht, um die Wahlberechtigung zu begründen (zur Vorgängerregelung siehe BVerfGE 132, 39 [57 f.] = juris Rn. 51 ff.).

    Sofern sich eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl nur feststellbar, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 132, 39 [48 f.] = juris Rn. 26 f. m. w. N.; sowie ThürVerfGH LVerfGE 19, 495 [505 f.] = juris Rn. 53 m. w. N.).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
    Demgegenüber könnten die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1990 (2 BvF 2/89 u. a. -, BVerfGE 83, 37 ff.; 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 ff.) gerade nicht so verstanden werden, dass allein und ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft im Sinne von Art. 116 GG bzw. Art. 104 ThürVerf ausreiche, damit von einer Person Staatsgewalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeübt werden könne.

    Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status, der einerseits Pflichten, andererseits und insbesondere aber auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erfährt (vgl. zum Ganzen BVerfGE 83, 37 [50 f.] = juris Rn. 53 f.).

    Schon der Wortlaut der Norm, der - abgesehen von der territorialen Begrenzung - den Begriff "Volk" einheitlich für Länder, Kreise und Gemeinden verwendet, weist darauf hin, dass es sich auch hier ausschließlich um die Deutschen handelt, die jeweils das Volk bilden und dessen Vertretung wählen (BVerfGE 83, 37 [53] = juris Rn. 57 f.).

    Die Vorschrift gewährleistet damit für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Grundlage (BVerfGE 83, 37 [53] = juris Rn. 60).

    Das Volk als Legitimationssubjekt der Gemeinden und Kreise in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sich neben dem Staatsangehörigkeitsband ausschließlich nach der Wohnsitznahme im Hoheitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft (BVerfGE 83, 37 [55] = juris Rn. 63).

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2016 (2 BvR 1576/13) folge nicht, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG so zu lesen sei, dass die Länder verpflichtet wären, ihre kommunalen Sachabstimmungen (und auch das passive Wahlrecht für Bürgermeister und Landräte) für EU-Ausländer zu öffnen.

    Die Bezugnahme in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft ist eine dynamische Verweisung, die einen Widerspruch zwischen deutschem und unionalem Recht vermeiden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, juris Rn. 59 m. w. N.).

    Soweit sie als Inhaber des passiven Wahlrechts zum Mitglied einer Volksvertretung gewählt sind, wirken sie auch unmittelbar an den zu treffenden Sachentscheidungen mit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, juris Rn. 60 f.).

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Hingegen überprüft der Verfassungsgerichtshof den Prüfungsgegenstand grundsätzlich weder auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz noch mit einfachem Bundesrecht (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144).

    Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG inkorporiert, bilden außerdem die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Die Thüringer Verfassung lässt indes eine Auslegung zu, die dem Homogenitätsgebot des Grundgesetzes in konsistenter Weise Rechnung trägt (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Dies erfolgt insbesondere für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Soweit das Grundgesetz dagegen keine zwingenden Vorgaben für das Landesverfassungsrecht vorsieht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Grundgesetz und das Landesverfassungsrecht autonome Verfassungsräume konstituieren, so dass sich die Entscheidungsmaßstäbe des Verfassungsgerichtshofs allein nach der Thüringer Verfassung richten (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Aber selbst wenn angenommen wird, dass das freie Mandat der kommunalen Mandatsträger ebenso wie das freie Mandat der Abgeordneten auf Bundes- und Landesebene eine Konkretisierung des Demokratieprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung darstellt (vgl. VerfGH Weimar, Urteil vom 25. September 2018 - 24/17 - NVwZ-RR 2019, 129 Rn. 228), ist dieser Grundsatz im vorliegenden Zusammenhang nicht berührt.
  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    Für Thüringen gilt deshalb: Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG inkorporiert, bilden auch die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, juris Rn. 147 und Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).
  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    Prüfungsmaßstab ist nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4 und § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG die Thüringer Verfassung (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 365).

    Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG übernimmt, bilden außerdem die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [548] = juris Rn. 78).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Urteil vom 14. Dezember 2021 - VerfGH 117/20 -, juris Rn. 203; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [548 f.] = juris Rn. 78).

  • VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18

    Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über

    Hingegen überprüft der Verfassungsgerichtshof den Prüfungsgegenstand grundsätzlich weder auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz noch mit einfachem Bundesrecht (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144).

    Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG inkorporiert, bilden außerdem die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Die Thüringer Verfassung lässt indes eine Auslegung zu, die dem Homogenitätsgebot des Grundgesetzes in konsistenter Weise Rechnung trägt (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Dies erfolgt insbesondere für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Soweit das Grundgesetz dagegen keine zwingenden Vorgaben für das Landesverfassungsrecht vorsieht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Grundgesetz und das Landesverfassungsrecht autonome Verfassungsräume konstituieren, so dass sich auch die Entscheidungsmaßstäbe des Verfassungsgerichtshofs allein nach der Thüringer Verfassung richten (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    d) Mangels Entscheidungsrelevanz kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip seine Schutzwirkung dergestalt in den Bereich des Bundesrechts erstreckt, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Landesverfassung anzusehen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 43 und Entscheidung vom 19. März 2018 - Vf. 4-VII-16 -, juris Rn. 38) oder ob es im Falle der Widersprüchlichkeit des Landesrechts zum Regelungskonzept des Bundesgesetzgebers stattdessen einer Würdigung im Einzelfall bedarf, ob die konzeptionellen Widersprüche, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Normadressaten, ein rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbares Ausmaß erreichen und dadurch die Verfassungswidrigkeit bewirken (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [297] = juris Rn. 149).

    Der Umstand, dass ein Ersuchen der Kommission mitursächlich für die spätere Ausübung dieser Staatsgewalt ist, führt nicht dazu, dass es selbst als eine Form der Ausübung von Staatsgewalt anzusehen ist (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [321] = juris Rn. 260, mit Verweis darauf, dass sonst auch allgemein an die Verwaltung gerichtete Anträge als Ausübung von Staatsgewalt qualifiziert werden müssten).

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, jedoch erst jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter anzusehen (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 14/18 -, juris, Rn. 116; Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, juris Rn. 224 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 268/76 -, BVerfGE 47, 253 [273] = juris Rn. 43; Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 [73] = juris Rn. 39; Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 [68] = juris Rn. 139; Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 [87] = juris Rn. 131; Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 -, BVerfGE 135, 155 [221] = juris Rn. 157).

    Das Demokratieprinzip erstreckt sich auf alle Arten der Ausübung von Staatsgewalt (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 14/18 -, juris, Rn. 116; Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, juris Rn. 224 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76 -, BVerfGE 47, 253 [273] = juris Rn. 43).

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Prüfungsmaßstab ist nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG die Thüringer Verfassung (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 365).

    Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG übernimmt, bilden außerdem die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78).

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

    Eine Festlegung der Tagesordnung ist deshalb für sich genommen nicht geeignet, die Freiheit des Mandats zu beeinträchtigen (vgl. VerfGH Thüringen, Urt. v. 25.9.2018, 24/17, LVerfGE 29, 276, juris Rn. 272).
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