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   VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16   

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https://dejure.org/2017,40244
VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16 (https://dejure.org/2017,40244)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.10.2017 - 55-VI-16 (https://dejure.org/2017,40244)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 55-VI-16 (https://dejure.org/2017,40244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung bei Untätigkeitsklage erfolglos

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am Maßstab des Willkürverbots i.R.d. Auferlegung der Kosten nach einer Einstellung des Verfahrens; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen freistehenden und unbeleuchteten Werbeanlage

  • rewis.io

    Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung bei Untätigkeitsklage erfolglos

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 7
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 11; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24).
  • VerfGH Bayern, 27.06.2017 - 42-VI-16

    Erfolglose Landesverfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Richtigkeit dieser Wertungen wie ein Rechtsmittelgericht zu überprüfen (VerfGH vom 27.6.2017 - Vf. 42-VI-16 - juris Rn. 35 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2015 - 66-VI-14

    Willkürliche Verkennung fensterrechtlicher Vorschriften

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 11; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24).
  • VG Hamburg, 25.08.1992 - 19 VG 426/92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    Werde der Antrag des Klägers nach erhobener Untätigkeitsklage ablehnend verbeschieden, so sei kein Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gegeben, weil das Begehren des Klägers weder gegenstandslos geworden sei noch der Beklagte ihn klaglos gestellt habe; § 161 Abs. 3 VwGO finde dann keine Anwendung (BVerwG vom 4.5.1977 Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 46; BayVGH vom 23.10.1970 BayVBl 1971, 25; HessVGH vom 8.2.1990 NVwZ 1990, 1088 f.; VG Hamburg vom 25.8.1992 - 19 VG 426/92 - juris Rn. 3 ff.; Ring, NVwZ 1995, 1191/1193).
  • VerfGH Bayern, 02.04.1993 - 122-VI-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch ein außerordentlicher verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen sich allein nach Landesrecht bestimmen (VerfGH vom 27.7.1979 VerfGHE 32, 104; vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68; vom 2.4.1993 - Vf. 122-VI-91 - juris Rn. 17 ff.; BVerfG vom 3.12.1986 BVerfGE 74, 78/90).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    Nach deutlich überwiegender Ansicht wird dabei nicht darauf abgestellt, ob die Entscheidung der Verwaltung für den Kläger positiv ist, d. h. seinem Begehren entspricht (BVerwG vom 23.7.1991 NVwZ 1991, 1180 ff.; Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 34 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 161 Rn. 40; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 20 ff.; Weides/Bertrams, NVwZ 1988, 673/679).
  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 11; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24).
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch ein außerordentlicher verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen sich allein nach Landesrecht bestimmen (VerfGH vom 27.7.1979 VerfGHE 32, 104; vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68; vom 2.4.1993 - Vf. 122-VI-91 - juris Rn. 17 ff.; BVerfG vom 3.12.1986 BVerfGE 74, 78/90).
  • VerfGH Bayern, 21.04.1989 - 3-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch ein außerordentlicher verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen sich allein nach Landesrecht bestimmen (VerfGH vom 27.7.1979 VerfGHE 32, 104; vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68; vom 2.4.1993 - Vf. 122-VI-91 - juris Rn. 17 ff.; BVerfG vom 3.12.1986 BVerfGE 74, 78/90).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70).
  • VGH Hessen, 08.02.1990 - 3 UE 3001/88

    Untätigkeitsklage; Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung

  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen von der Beschwerdeführerin bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht der Beschwerdeführerin verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 -juris Rn. 18).

    Soweit die Äußerung dahin verstanden werden könnte, dass die Auslegung selbst eine dem Beweis zugängliche Tatsache sei, hat das Oberlandesgericht im Beschluss vom 14. Juni 2017 dieses mögliche Missverständnis ausgeräumt (vgl. zur Berücksichtigung von Rechtsausführungen im Beschluss über die Anhörungsrüge z. B. VerfGH vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 18-VI-23

    Verfassungsbeschwerde, Berufung, Zulassungsverfahren, Gemeinde, Festsetzung,

    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV; ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612

    Kostenlast der Behörde nach dem Veranlasserprinzip bei übereinstimmender

    Hinsichtlich der Kosten gebietet § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO - ungeachtet der Spezialregelung betreffend die Untätigkeitsklage in § 161 Abs. 3 VwGO (vgl. BayVerfGH, E.v. 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - BeckRS 2017, 128897 Rn. 23; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 34; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 21) - eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

    Danach hat die Behörde durch die schuldhaft unterbliebene Verbescheidung eines Antrags, mit der der Kläger rechnen durfte, die Ursache für die Klageerhebung gesetzt, was - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Klage (vgl. BayVerfGH, E.v. 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - BeckRS 2017, 128897 Rn. 24, 26; Jeronim in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 161 Rn. 32 m.w.N.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 35a, 37) - dazu führt, dass der Kläger von der Kostentragung freizustellen und die Behörde hierzu zu verpflichten ist.

  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14

    Prozessgrundrechte

    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17).

    Jedenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass das Gericht dem Rechtsstreit insoweit eine Wendung gegeben hätte, mit der der Beschwerdeführer nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnte (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - juris Rn. 31), wobei es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob die eingenommene Rechtsansicht im Ergebnis zutreffend ist.

  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 29.11.2022 - 5-VI-22

    Landesverfassungsbeschwerde gegen eine nach Bundesrecht ergangene

    In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem die Parteien sich nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 17.2.2012 - Vf. 97-VI-11 - juris Rn. 39; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - juris Rn. 31).
  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

  • VerfGH Bayern, 10.07.2020 - 37-VI-18

    Kein grundrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Radfahrbeschränkungen auf

  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

  • VerfGH Bayern, 11.11.2021 - 71-VI-20

    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers

  • VerfGH Bayern, 06.08.2019 - 79-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

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