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   VerfGH Bayern, 06.10.2004 - 33-VI-03   

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https://dejure.org/2004,11227
VerfGH Bayern, 06.10.2004 - 33-VI-03 (https://dejure.org/2004,11227)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06.10.2004 - 33-VI-03 (https://dejure.org/2004,11227)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - 33-VI-03 (https://dejure.org/2004,11227)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Berichtigung eines Prozessvergleiches ; Allseits unerkannt gebliebener Rechenfehler in einem vorgelesenen und von den Parteien genehmigten Vergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1347
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 12.11.1982 - 26 W 19/82
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.10.2004 - 33-VI-03
    Aber auch soweit entgegen herrschender Meinung die analoge Anwendung von § 319 ZPO auf Prozessvergleiche bejaht wird (OLG Hamm, MDR 1983, 410; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 62. Aufl. 2002, RdNr. 3 zu § 319), besteht Einigkeit dahin, dass ein allseits unerkannt gebliebener Rechenfehler, der einem vorgelesenen und von den Parteien genehmigten Vergleich zugrunde liegt, nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden kann, wenn der Parteiwille im Übrigen ordnungsgemäß protokolliert wurde.
  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.10.2004 - 33-VI-03
    Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/64; VerfGH vom 18.9.2001 = VerfGH 54, 95/100).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.10.2004 - 33-VI-03
    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfG in NJW 2003, 1924 ) aufgegeben, für derartige Fälle bis zum 31. Dezember 2004 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährleistet.
  • VerfGH Bayern, 29.07.1993 - 14-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.10.2004 - 33-VI-03
    Sie haben daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht die Wirkung, die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG zu verlängern ( VerfGH vom 29.10.1976 = BayVBl 1977, 177; VerfGH vom 13.9.1977 = VerfGH 30, 150/151; VerfGH vom 29.7.1993 = VerfGH 46, 229/231).
  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Keine Anfechtbarkeit der gerichtlichen

    Eine Berichtigung gerichtlich geschlossener Vergleiche durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO scheidet demnach aus (Ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof 6. Oktober 2004 - Vf. 33-VI-03 - zu III 2 b der Gründe, NJW 2005, 1347, der eine Berichtigung sogar für willkürlich hält).
  • LAG Köln, 15.05.2008 - 9 Ta 91/08

    Sofortige Beschwerde - gerichtlicher Vergleich - Protokollberichtigung

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat einen mit der Verfassungsbeschwerde zu rügenden Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot angenommen, wenn ein unbekannt gebliebener Rechenfehler, der einem vorgelesenen und von den Parteien genehmigten und ordnungsgemäß protokollierten Vergleich zugrunde liegt, berichtigt wird (vgl. dazu: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - Vf. 33-VI-03 -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 - 4 Ta 2128/18

    Berichtigung Protokoll - Berichtigung Vergleichsbeschluss

    Auf Prozessvergleiche hingegen kann die Vorschrift nach herrschender Auffassung weder unmittelbar noch analog angewendet werden (BAG 25.11.2008 - 3 AZB 64/08, NZA 2009, 332 mwN; BayVerfGH 6, 10.2004 - Vf. 33-VI-03, NJW 2005, 1347; Musielak/Voit- Musielak ZPO 15. Aufl. § 319 Rn. 2; aA LG Köln 08.05.2013 - 13 S 197/12, Juris).
  • LSG Bayern, 29.09.2008 - L 13 B 659/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde - Berichtigung

    Sofern ein richtig beurkundeter gerichtlicher Vergleich auf einer unzutreffenden Grundlage wie einem Rechenfehler beruht, bietet deshalb § 138 Satz 1 SGG (§ 319 Abs. 1 ZPO) keine prozessual zulässige Berichtigungsmöglichkeit (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 6. Oktober 2004, Az.: Vf.33-VI-03; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 1985, Az.: 3 W 12/85; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 319 Rdnr. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 165 Rndr. 2).
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