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   VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18   

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VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2019,4943)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.03.2019 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2019,4943)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. März 2019 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2019,4943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine einstweilige Anordnung wegen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PAG Art. 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Art. 13; StPO § 53, § 53a, § 100a; TKG § 113b; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 74 Abs. 1; EMRK Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. c
    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes

  • Wolters Kluwer

    Popularklage; Polizeiaufgabengesetz; einstweilige Anordnung; Normenklarheit; konsolidierte Fassung; drohende Gefahr; Freiheitsentziehung...

  • rewis.io

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag abgelehnt: Bayerisches PAG bleibt vorerst unangetastet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungserfordernis einer Popularklage gegen Änderung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung gegen neues Polizeiaufgabengesetz

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung wegen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof bereits am 5. Juni 1989 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen (VerfGHE 42, 86) sowie in einer weiteren Entscheidung vom 2. August 1990 die Regelung und das dabei durchzuführende gerichtliche Verfahren für verfassungsgemäß erklärt (VerfGHE 43, 107).

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich aufgrund von im Jahr 1989 erhobenen Popularklagen bereits in seiner Entscheidung vom 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107) mit der damals aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 23. März 1989 (GVBl S. 79) als Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 PAG neu gefassten, bis auf geringfügige redaktionelle Änderungen durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 388) inhaltlich seither unverändert gebliebenen und in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG übernommenen Regelung befasst.

    Dabei hat er entschieden, dass die Vorschrift unter dem Gesichtspunkt eines Widerspruchs zum Grundgesetz, insbesondere zu den bundesrechtlichen Kompetenzvorschriften des Art. 74 Nr. 1 GG a. F. (entspricht Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG n. F.), oder zu sonstigem Bundesrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, wie §§ 112, 112 a, 163 b und 163 c StPO, nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verstößt, weil diese bundesrechtlichen Bestimmungen den Verdacht einer bereits begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraussetzen (vgl. VerfGHE 43, 107/120 ff.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, dass die Regelung über die Möglichkeit eines Gewahrsams zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit nicht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c EMRK steht (vgl. VerfGHE 43, 107/123).

    Zudem hat er ausgeführt, dass polizeilicher Gewahrsam als solcher auf der Grundlage der damaligen Bestimmung, d. h. ohne Rücksicht auf die Frage der Höchstdauer, nicht gegen das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV) verstößt (vgl. VerfGHE 43, 107/128).

    Schließlich hat er die Regelung, dass bereits bevorstehende Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit ausreichen können, um einen präventivpolizeilichen Gewahrsam anzuordnen, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 4 PAG) für verfassungsgemäß erachtet (vgl. VerfGHE 43, 107/128).

    Er hat entschieden, dass die bei der Strafverfolgung geltende Regelung über die Begrenzung der Freiheitsentziehung auf höchstens zwölf Stunden nach § 163 c Abs. 3 StPO a. F. (jetzt: § 163 c Abs. 2 StPO) wegen des grundsätzlichen Unterschieds zwischen den bundesrechtlichen Regelungen der Strafverfolgung einerseits und den landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr andererseits für den präventivpolizeilichen Gewahrsam rechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. VerfGHE 43, 107/122).

    Zur entsprechenden Verweisungsvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 PAG a. F., welcher über die Inbezugnahme der Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen mittelbar auf den damals einschlägigen § 8 FGG verwies und damit die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens festlegte, hat er entschieden, dass die Nichtöffentlichkeit mit Art. 90 BV vereinbar ist (VerfGHE 43, 107/132).

    Er hat entschieden, dass diese Regelung nicht in Widerspruch zu Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV stehe (VerfGHE 43, 107/131 f.).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Dies verletze u. a. die Berufsfreiheit von Berufsgeheimnisträgern in schwerer und unverhältnismäßiger Weise und widerspreche der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220), dass bei laufenden Datenerhebungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern Kernbereichsdaten nicht erhoben werden dürften.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) für verfassungsgemäß erklärt.

    Dies trifft umso mehr auf diejenigen angegriffenen Befugnisnormen zu, die Eingriffsmaßnahmen bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr auf der Grundlage einer drohenden Gefahr zulassen, bei der die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs gegenüber einer konkreten Gefahr noch einmal reduziert sind (vgl. LT-Drs. 17/16299 S. 9; BVerfG vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112).

    Als Grundlage tief greifender Maßnahmen kommen grundsätzlich nur besonders gewichtige Rechtsgüter, wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, in Betracht; nicht ausreichend gewichtig kann insoweit ein uneingeschränkter Sachwertschutz sein (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 108; vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - juris Rn. 99).

  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1989 (VerfGHE 42, 86) festgehalten, dass die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass die Polizei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwende und insbesondere die Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhindere.

    Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof bereits am 5. Juni 1989 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen (VerfGHE 42, 86) sowie in einer weiteren Entscheidung vom 2. August 1990 die Regelung und das dabei durchzuführende gerichtliche Verfahren für verfassungsgemäß erklärt (VerfGHE 43, 107).

    Die Bestimmungen seien bereits in den Vorgängerregelungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten gewesen und vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsgemäß angesehen worden (VerfGHE 42, 86; 43, 107).

    Sie sind bei Anwendung dieser Regelungen aber verpflichtet, jede einzelne polizeiliche Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch Art. 4 PAG) zu überprüfen und ihre Entscheidung gerade auch unter Beachtung der Grundrechte der Betroffenen zu treffen (vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/92 f.).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    d) Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 PAG ist die Popularklage wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 Az. 1 BvR 142/15 teilweise unzulässig geworden.

    Zur Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Kennzeichenkontrolle für eine wirksame Gefahrenabwehr beimessen dürfe; unter diesen Umständen sei die vorübergehende Fortgeltung der beanstandeten Regelung eher hinzunehmen als deren Nichtigerklärung (BVerfG vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - juris Rn. 172).

    Als Grundlage tief greifender Maßnahmen kommen grundsätzlich nur besonders gewichtige Rechtsgüter, wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, in Betracht; nicht ausreichend gewichtig kann insoweit ein uneingeschränkter Sachwertschutz sein (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 108; vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - juris Rn. 99).

  • VerfGH Bayern, 04.03.2009 - 11-VII-08

    Unbegründete Popularklage gegen Erweiterung der Naturzone im Nationalpark

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Greift er mehrere Rechtsvorschriften an, muss dies grundsätzlich für jede einzelne von ihnen ersichtlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.11.1976 VerfGHE 29, 191/201; vom 4.3.2009 VerfGHE 62, 30/35; vom 27.8.2018 - Vf. 11-VII-16 - juris Rn. 19; vom 29.10.2018 - Vf. 20-VII-17 - juris Rn. 14).

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Gesetz insgesamt oder eine sonstige Normengesamtheit mit der Rüge angegriffen wird, das Grundrecht der Handlungsfreiheit sei verletzt, weil die Normen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten (vgl. VerfGH vom 20.10.2003 BayVBl 2004, 268/269; vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260; VerfGHE 62, 30/35).

  • VerfGH Bayern, 13.11.1989 - 14-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (VerfGH vom 13.11.1989 VerfGHE 42, 148/155; vgl. auch BVerfG vom 22.11.1983 BVerfGE 65, 283/291; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/85; BVerwG vom 18.9.1989 NVwZ 1990, 359).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (VerfGH vom 13.11.1989 VerfGHE 42, 148/155; vgl. auch BVerfG vom 22.11.1983 BVerfGE 65, 283/291; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/85; BVerwG vom 18.9.1989 NVwZ 1990, 359).
  • BVerwG, 18.09.1989 - 8 B 32.89

    Rechtsstaatsprinzip - Rechtsnormen - Öffentliche Zugänglichkeit -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (VerfGH vom 13.11.1989 VerfGHE 42, 148/155; vgl. auch BVerfG vom 22.11.1983 BVerfGE 65, 283/291; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/85; BVerwG vom 18.9.1989 NVwZ 1990, 359).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (VerfGH vom 13.11.1989 VerfGHE 42, 148/155; vgl. auch BVerfG vom 22.11.1983 BVerfGE 65, 283/291; vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/85; BVerwG vom 18.9.1989 NVwZ 1990, 359).
  • VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17

    Knüpfen des Ausschlusses vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.9.2018 -Vf. 2-VII-17 - juris Rn. 22 m. w. N.; vom 31.10.2018 - Vf. 16-VII-17 - juris Rn. 28 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 20-VII-17

    Unzulässige Popularklage gegen Landschaftsschutzverordnung

  • BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 453/17

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in Zivilsachen durch

  • VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16

    Unzulässige Popularklage gegen Gebührenstaffelung nach Personen mit und ohne

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 23.03.2017 - 6-VII-16

    Unzulässigkeit einer gegen gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 1 U 31/15

    Kein Schmerzensgeld bei Aufopferung

  • BGH, 16.04.2015 - III ZR 333/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

  • VGH Bayern, 13.01.2015 - 22 CS 14.2323

    Einstweiliger Rechtsschutz, Nichtanwendung, Nichtanwendung

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

  • OLG Frankfurt, 20.08.2013 - 1 U 69/13

    Ausgleich immaterieller Schäden nach allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen

  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11

    Ladenöffnung an Sonntagen

  • VerfGH Bayern, 21.07.2011 - 29-VII-10

    Popularklage: Wegen unsubstantiierter Darlegung einer das Willkürverbot iSv Art

  • VerfGH Bayern, 19.04.1985 - 11-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08

    Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

  • EGMR, 07.03.2013 - 15598/08

    OSTENDORF v. GERMANY

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den

    Auch die Rechtsprechung hat bisher weder für das HSOG noch für andere Polizeigesetze eine nähere Begriffsbestimmung vorgenommen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. März 2019 - Vf. 15-VII-18, juris; OLG München, Beschluss vom 1. April 2019 - 34 Wx 289/18, NJW 2019, 2404; krit. dazu Kremer, GSZ 2019, 175).
  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Zwölfte Bayerische

    Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG verlangt aber grundsätzlich, dass ein Antragsteller hinsichtlich jeder einzelnen Regelung, die er für verfassungswidrig hält, substanziiert darlegt, inwiefern diese nach seiner Meinung in Widerspruch zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung steht; auch genügt nicht die Rüge einer Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. VerfGH vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 39 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

    Nur Regelungen, die mit zulässigen Grundrechtsrügen angefochten sind, prüft der Verfassungsgerichtshof auch daraufhin, ob sie gegen andere Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/5; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/228; vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 juris Rn. 40 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19

    Bebauungspläne Neubau Münchener Hauptbahnhof

    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 35).
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