Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13402
VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13 (https://dejure.org/2015,13402)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.06.2015 - 11-VII-13 (https://dejure.org/2015,13402)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 11-VII-13 (https://dejure.org/2015,13402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,13402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer erneuten Popularklage gegen das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates wegen Verwirkung

  • rewis.io

    Popularklage, Unzulässigkeit, Wiederaufnahme

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 770
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Eine Wiederaufnahme der vom Verfassungsgerichtshof am 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104 ff.) entschiedenen Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit und zwei Popularklagen, in denen Anträge auf Ungültig- bzw. Nichtigerklärung des durch Volksentscheid angenommenen Gesetzes zur Abschaffung des Bayerischen Senates abgewiesen wurden, ist nicht statthaft.

    Zu diesem Gesetz wurden im Jahr 1998 beim Verfassungsgerichtshof eine Meinungsverschiedenheit nach Art. 75 Abs. 3 BV (Vf. 12-VIII-98) sowie zwei Popular-klagen anhängig (Vf. 14-VII-98, Vf. 15-VII-98).

    Am 17. September 1999 wies der Verfassungsgerichtshof sämtliche Anträge auf Ungültig- bzw. Nichtigerklärung des Gesetzes ab (VerfGHE 52, 104 ff.).

    Eine Wiederaufnahme der vom Verfassungsgerichtshof am 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104 ff.) entschiedenen Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 75 Abs. 3 BV, Art. 49 VfGHG (Vf. 12-VIII-98) sowie über zwei Popularklagen gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG (Vf. 14-VII-98 und Vf. 15-VII-98) kommt nicht in Betracht.

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104/139 f.) ausdrücklich mit der damals geltenden Stimmrechtsordnung befasst und insoweit u. a. ausgeführt:.

    Der Verfassungsgerichtshof hat am 17. September 1999 Anträge u. a. des Senats, das Gesetz wegen Verstoßes gegen die Verfassung für ungültig zu erklären, abgewiesen (VerfGHE 52, 104 ff.).

    Die Möglichkeit, dass sich ein Fehler im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung auf das Ergebnis auswirken kann, darf keine theoretische, sondern muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein (VerfGHE 52, 104/139 m. w. N.).

    Aus der dort auszugsweise zitierten früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104/139 f.) ergibt sich, dass sich die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit der damals geltenden Stimmrechtsordnung jedenfalls faktisch nicht auf das Ergebnis der Abstimmung zum Entwurf des Volksbegehrens ausgewirkt hat.

    Damit soll vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Machtergreifung ausgeschlossen werden, dass die Verfassung gewissermaßen "schleichend" geändert wird (VerfGHE vom 14.8.1987 VerfGHE 40, 94/102; VerfGHE 52, 104/125; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75 Rn. 4; ; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75 Rn. 8; Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75 Rn. 2, 25).

  • VerfGH Bayern, 27.06.1997 - 10-VII-95
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Dauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einmaligen Organisationsakten erschöpfen (VerfGH vom 27.6.1997 VerfGHE 50, 115/121 f.; vom 29.3.2007 BayVBl 2007, 689).

    Der Verfassungsgerichtshof hat die Verwirkung von Popularklagen vor allem im Zusammenhang mit der Neugliederung von Gemeinden erörtert und dabei ausgeführt, dass Neugliederungsvorschriften nach einer bestimmten Zeit verlässliche Grundlage für alle Betroffenen sein müssen und dass insoweit die Rechtssicherheit, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Neugliederungsmaßnahme und nicht zuletzt das Selbstverwaltungsrecht der neuen Gemeinde mit ihrem durch die Gebietsreform geschaffenen Bestand höher zu gewichten sind als ein etwaiges Interesse, auch noch nach langer Zeit durch einen verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelf die Ungültigerklärung einer Neugliederungsvorschrift herbeizuführen (VerfGH vom 18.12.1987 VerfGHE 40, 154/159; VerfGHE 50, 115/121 f.).

  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücken auszuschließen, hat der Verfassungsgerichtshof zur alten Rechtslage entschieden, dass einzelne Stimmberechtigte, die mit einer Popularklage geltend machen wollen, die Durchführung des Volksentscheids leide an Fehlern, die ihre Grundrechte verletzten, nicht auf das Verfahren nach Art. 80 LWG a. F. verwiesen werden dürfen (VerfGH vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260 f. m. w. N.; anders zu Art. 80 LWG n. F. VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/167 ff.).

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist deshalb nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; VerfGHE 64, 159/166).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Mit Art. 73 BV unvereinbar sind insoweit Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, demnach das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können (VerfGHE 29, 244/267 ff.; VerfGH vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/303 ff.; vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/67 f.; vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84 ff.; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/236 ff.).
  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücken auszuschließen, hat der Verfassungsgerichtshof zur alten Rechtslage entschieden, dass einzelne Stimmberechtigte, die mit einer Popularklage geltend machen wollen, die Durchführung des Volksentscheids leide an Fehlern, die ihre Grundrechte verletzten, nicht auf das Verfahren nach Art. 80 LWG a. F. verwiesen werden dürfen (VerfGH vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260 f. m. w. N.; anders zu Art. 80 LWG n. F. VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/167 ff.).
  • VerfGH Bayern, 18.12.1987 - 1-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Der Verfassungsgerichtshof hat die Verwirkung von Popularklagen vor allem im Zusammenhang mit der Neugliederung von Gemeinden erörtert und dabei ausgeführt, dass Neugliederungsvorschriften nach einer bestimmten Zeit verlässliche Grundlage für alle Betroffenen sein müssen und dass insoweit die Rechtssicherheit, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Neugliederungsmaßnahme und nicht zuletzt das Selbstverwaltungsrecht der neuen Gemeinde mit ihrem durch die Gebietsreform geschaffenen Bestand höher zu gewichten sind als ein etwaiges Interesse, auch noch nach langer Zeit durch einen verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelf die Ungültigerklärung einer Neugliederungsvorschrift herbeizuführen (VerfGH vom 18.12.1987 VerfGHE 40, 154/159; VerfGHE 50, 115/121 f.).
  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Mit Art. 73 BV unvereinbar sind insoweit Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, demnach das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können (VerfGHE 29, 244/267 ff.; VerfGH vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/303 ff.; vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/67 f.; vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84 ff.; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/236 ff.).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 13-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden ist, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494 f.; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36).
  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/179; vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/80 f.; vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130 f.; vom 12.6.2013 BayVBl 2014, 17/18).
  • VerfGH Bayern, 24.02.2000 - 112-IX-99

    Volksbegehren "Unabhängige Richterinnen und Richter in Bayern"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
    VerfGHE 53, 23/29 ff.).
  • VerfGH Bayern, 14.08.1987 - 55-IX-87
  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Die formelle Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsbeschlusses ergebe sich zudem aus der unterbliebenen Beteiligung des Senats, dessen Abschaffung ungeachtet der nach Auffassung der Antragstellerin grob unrichtigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104 ff.) verfassungswidrig gewesen sei; dazu werde auf das Verfahren Vf. 11-VII-13 verwiesen.

    cc) Zu den im Verfahren Vf. 10-VII-14 erhobenen Einwänden, der Staatsvertrag sei mangels Beteiligung des Bayerischen Senats und der kommunalen Spitzenverbände nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, werde auf frühere Stellungnahmen in den Popularklageverfahren Vf. 11-VII-13 und Vf. 4-VII-13 verwiesen.

    Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104) und vom 9. Juni 2015 (Vf. 11-VII-13) festgestellt hat, widersprach die durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998 erfolgte Abschaffung des Bayerischen Senats nicht der Bayerischen Verfassung.

  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

    Zur Frage, ob die Abschaffung des Bayerischen Senats verfassungsgemäß gewesen sei, werde auf die Stellungnahme zum - inzwischen entschiedenen - Popularklageverfahren Vf. 11-VII-13 verwiesen, das dieselben Antragsteller eingeleitet hätten, die nunmehr auch Popularkläger im vorliegend verbundenen Verfahren Vf. 4-VII-13 seien.

    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494/495; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 BayVBl 2015, 740 Rn. 56).

    Gegen die Abschaffung selbst bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VerfGH BayVBl 2015, 740).

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

    Zur Frage, ob die Abschaffung des Bayerischen Senats verfassungsgemäß gewesen sei, werde auf die Stellungnahme zum - inzwischen entschiedenen - Popularklageverfahren Vf. 11-VII-13 verwiesen, das dieselben Antragsteller eingeleitet hätten, die nunmehr auch Popularkläger im vorliegend verbundenen Verfahren Vf. 4-VII-13 seien.

    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494 f.; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-1 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 BayVBl 2015, 740 Rn. 56; vom 24.1.2017 BayVBl 2017, 448 Rn. 7 ff.).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494 f.; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 BayVBl 2015, 740 Rn. 56).
  • VerfGH Bayern, 21.12.2023 - 2-VII-20

    Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2023 über

    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494/495; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 BayVBl 2015, 740 Rn. 56).
  • VerfGH Bayern, 21.12.2023 - 22-VII-19

    Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2023 über

    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494/495; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 BayVBl 2015, 740 Rn. 56).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht