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   VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14   

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https://dejure.org/2014,29693
VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14 (https://dejure.org/2014,29693)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2014 - 25-III-14 (https://dejure.org/2014,29693)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2014 - 25-III-14 (https://dejure.org/2014,29693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verfahren über die Gültigkeit der Landtagswahl 2013

  • bayrvr.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Landtagswahl 2013 gültig

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09

    Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14
    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits am 10. Mai 2010 (VerfGHE 63, 51) entschieden, dass gegen Art. 42 Abs. 4 Satz 2 LWG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen; danach bleiben die Stimmen, die für an der 5 %-Klausel gescheiterte Parteien abgegeben wurden, bei der Ermittlung der Sitzverteilung im Landtag unberücksichtigt.

    Die Antragsteller hatten sich bereits bei der Landtagswahl 2008 mit Anträgen auf Wahlprüfung (Vf. 49-III-09) an den Verfassungsgerichtshof gewandt und die Sitzverteilung im Hinblick auf die Parteien beanstandet, die an der 5 %-Klausel des Art. 14 Abs. 4 BV gescheitert waren.

    Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge am 10. Mai 2010 abgewiesen (VerfGHE 63, 51) und zur Begründung u. a. Folgendes ausgeführt:.

    An der verfassungsrechtlichen Bewertung der von den Antragstellern beanstandeten Vorschrift ändert dies nichts (vgl. zur Zwei-Drittel-Mehrheit der CSU bei der Landtagswahl 2003 VerfGHE 63, 51/59).

    Das Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erschöpft sich im Übrigen im Wesentlichen in einer Wiederholung der Gesichtspunkte, die bereits Gegenstand des Verfahrens Vf. 49-III-09 waren.

    Die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments und der Regierung, die bei einer Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen gefährdet wäre, rechtfertigt daher nach wie vor auch die für die Landtagswahl geltende Sperrklausel (vgl. VerfGHE 63, 51/58 m. w. N.).

    Die - nunmehr in § 6 Abs. 4 Satz 1 BWahlG enthaltene - dem Art. 42 Abs. 4 Satz 2 LWG entsprechende Regelung zur Bundestagswahl, wonach bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben, wurde daher auch nicht beanstandet (BVerfG vom 29.9.1990 BVerfGE 82, 322/345; VerfGHE 63, 51/59 f. m. w. N.).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14
    b) Ebenso wenig ist es im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2014 (NVwZ 2014, 439) zur 3 %-Sperrklausel im Europawahlrecht geboten, die Verfassungsmäßigkeit der 5 %-Klausel im Landtagswahlrecht als solche infrage zu stellen.

    Dieser Einschätzung liegt jedoch die besondere Situation auf europäischer Ebene zugrunde, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit den Verhältnissen auf nationaler Ebene nicht vergleichbar ist, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig sei (NVwZ 2014, 439/444).

  • VerfGH Bayern, 17.02.2005 - 99-III-03

    Gültigkeit der Landtagswahl 2003

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14
    Er kann nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten und diesem vorschreiben, welche Gestaltung er seinen Regelungen geben soll (VerfGH 58, 56/69 f.; vgl. auch BVerfGE 6, 84/94; BVerfG vom 3.12.1968 = BVerfGE 24, 300/346; BVerfGE 51, 222/238, 249).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14
    Er kann nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten und diesem vorschreiben, welche Gestaltung er seinen Regelungen geben soll (VerfGH 58, 56/69 f.; vgl. auch BVerfGE 6, 84/94; BVerfG vom 3.12.1968 = BVerfGE 24, 300/346; BVerfGE 51, 222/238, 249).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14
    Er kann nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten und diesem vorschreiben, welche Gestaltung er seinen Regelungen geben soll (VerfGH 58, 56/69 f.; vgl. auch BVerfGE 6, 84/94; BVerfG vom 3.12.1968 = BVerfGE 24, 300/346; BVerfGE 51, 222/238, 249).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14
    Er kann nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten und diesem vorschreiben, welche Gestaltung er seinen Regelungen geben soll (VerfGH 58, 56/69 f.; vgl. auch BVerfGE 6, 84/94; BVerfG vom 3.12.1968 = BVerfGE 24, 300/346; BVerfGE 51, 222/238, 249).
  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14
    Die - nunmehr in § 6 Abs. 4 Satz 1 BWahlG enthaltene - dem Art. 42 Abs. 4 Satz 2 LWG entsprechende Regelung zur Bundestagswahl, wonach bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben, wurde daher auch nicht beanstandet (BVerfG vom 29.9.1990 BVerfGE 82, 322/345; VerfGHE 63, 51/59 f. m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

    Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit ist über das Ablehnungsgesuch in einem solchen Fall ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zu entscheiden (VerfGH vom 27.5.1971 VerfGHE 24, 96/97; vom 31.1.2000 VerfGHE 53, 20/21 f.; vom 30.10.2008 - Vf. 1-VII-08 - amtl. Umdruck S. 4; vom 9.12.2009 - Vf. 49-III-09 - juris Rn. 6; vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerfG vom 2.11.1960 BVerfGE 11, 343/348).

    Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (VerfGH vom 9.12.2009 - Vf. 49-III-09 - juris Rn. 7; vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Zusätzliche besondere Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Januar und 22. September 2015 beruhten auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter oder auf Willkür, sind nicht ansatzweise erkennbar (vgl. VerfGH vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14

    Kandidatenaufstellung für Landtagswahl

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach, zuletzt in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2014 (Vf. 25-III-14) in einem weiteren Wahlprüfungsverfahren zur Landtagswahl 2013 mit dieser Sperrklausel befasst und die Auffassung vertreten, dass sie nicht gegen höherrangige Normen der Bayerischen Verfassung verstößt.

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Alternativlösung, wie etwa die vom Antragsteller befürworteten Ersatzstimmen, einzuführen (VerfGHE 63, 51/59 ff.; VerfGH vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 19 ff.).

  • VGH Bayern, 21.02.2018 - 15 CS 17.2569

    Beschwerde gegen eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Umnutzung eines Gebäudes

    Mit seiner Entscheidung, die Anfechtung von Baugenehmigungen wegen Verstößen eines Vorhabens gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften in diesen Fällen regelmäßig auszuschließen, bewegt sich der Gesetzgeber nach allgemeiner Auffassung jedoch noch innerhalb des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu z.B. BayVerfGH, E.v. 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - BayVBl. 2015, 193 = juris Rn. 19 unter 1. c) aa), ergangen zur 5%-Klausel; BVerfG, B.v. 10.5.1972 - 1 BvR 286/65 u. a. - BVerfGE 33, 171 = juris Rn. 42 m.w.N., betreffend durch Satzung erlassene Maßstäbe zur Honorarverteilung bei Kassenärzten: Dieser Spielraum endet erst bei einer als willkürlich zu beurteilenden Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte).
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